„Alimente zahlen“ oder Kinder „alimentieren“. Diese Begriffe werden umgangssprachlich gerne verwendet und bedeuten, dass einem Kind Unterhalt geleistet wird. Im Sprachgebrauch wird der Begriff eher negativ verwendet und bringt zum Ausdruck, dass die Unterhaltszahlung als Last empfunden wird. Unterhaltsrechtlich sind Alimente neutral als Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt zu sehen.
Wenn Sie nicht wissen, wie viel der Unterhaltspflichtige verdient, können Sie Auskunft verlangen.
So funktioniert das Ablesen der Düsseldorfer Tabelle: Stellen Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen fest, bestimmen Sie die Altersstufe Ihres Kindes, machen Sie die Hälfte des Kindergeldes geltend, prüfen Sie den Selbstbehalt und den Bedarfskontrollbetrag.
Viele der Begriffe, die wir verwenden, haben historische Ursprünge. Das Wort „Alimente“ stammt von dem lateinischen „alimentum“ und bedeutet in der Übersetzung so viel wie „Nahrungsmittel, Unterhaltszahlung“. Bereits zu Zeiten des Kaisers Trajan unterstützte der römische Staat kinderreiche Familien und leistete „alimenta“. Der Begriff taucht sogar auf der Münze „Denarius“ auf, auf der Abundantia, die Göttin des Nahrungsüberflusses mit einem Kind abgebildet ist und die Buchstaben „ALIM ITAL“ für „alimenta italia“ vermerkt sind. In der französischen Sprache heißt es gleichfalls „Alimente“ und wird gerne mit“ Lebensmittel“ oder „Nahrung“ übersetzt.
Alimente ist allerdings über das historische Verständnis hinaus mehr als eine reine Geldleistung. Unser heutiger Unterhaltsbegriff versteht Alimente als Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt. Um ein Kind zu unterhalten, ist Geld allein nur der Untergrund, auf dem sich die Fürsorge, Pflege und Erziehung des Kindes aufbauen. Wer hingegen nur Alimente zahlt, beschränkt seinen Beitrag im Hinblick auf das Kind meist darauf, dass er eben nur Geldleistungen erbringt und die Pflege und Erziehung des Kindes meist dem anderen Elternteil überlässt.
Welche Kinder haben Anspruch auf Alimente?
Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). Dieser Grundsatz begründet Ihre Unterhaltspflicht als Elternteil. Das Kind ist aber nur unterhaltsberechtigt, soweit und solange es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Daraus ergibt sich, dass minderjährige Kinder stets unterhaltsbedürftig sind, während die Unterhaltspflicht für ältere Kinder nur aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation in Betracht kommt.
GUT ZU WISSEN
Welche Kinder sind unterhaltsberechtigt?
Eheliche und nichteheliche sowie adoptierte Kinder sind gleichberechtigt. Das Gesetz stellt allein darauf ab, dass Sie als Mutter oder als Vater des Kindes für dessen Existenz verantwortlich sind.
Im Einzelnen:
Minderjährige schulpflichtige Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stets unterhaltsberechtigt.
Volljährige Kinder zwischen 18 und 21 Jahren sind insoweit unterhaltsberechtigt, als sie sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Jugendliche dieses Alters sind als „volljährige privilegierte Kinder“ minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
Ältere Kinder über 21 Jahre sind nur dann unterhaltsberechtigt, solange sie bedürftig sind. Die Bedürftigkeit begründet sich meist daraus, dass sich ein Kind in der Berufsausbildung oder im Studium befindet. Ist dies nicht der Fall, ist das Kind grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Es brauchen nur dann Alimente gezahlt zu werden, wenn sich aufgrund der besonderen Situation des erwachsenen Kindes ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1601 ff BGB begründet. Allgemein sind Verwandte in gerader Linie (Blutsverwandte) nämlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Eine Einschränkung Ihrer Unterhaltsverpflichtung ergibt sich allerdings aus § 1603 BGB: Danach sind Sie nur dann unterhaltspflichtig, wenn Sie unter Berücksichtigung Ihrer sonstigen Verpflichtungen (z.B. Miete, Lohnsteuer) überhaupt in der Lage sind, ohne Gefährdung Ihres eigenen angemessenen Lebensunterhalts Ihrem Kind Unterhalt zu gewähren und somit Alimente zu zahlen.
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Waren Sie verheiratet und leben von Ihrem Ehegatten getrennt oder sind Sie geschieden, sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Gleiches gilt, wenn das Kind nichtehelich geboren wurde. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, verpflegt und aufgezogen wird, leistet mit der Pflege und der Betreuung Betreuungsunterhalt. Es genügt, dass dieser Elternteil Kost und Logis stellt. Er genügt damit seiner Unterhaltspflicht. Diese Aufgabe steht gleichrangig neben dem Barunterhalt.
Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, leistet Barunterhalt in Geld. Daran ändert auch nichts, wenn Sie in Absprache mit dem betreuenden Elternteil das Kind über das üblicherweise zu erwartende Maß hinaus betreuen oder der andere Elternteil Ihnen das Umgangsrecht mit dem Kind verweigert oder Ihnen das Leben sonst wie schwer macht. Entscheidend ist allein, dass es um das Kindeswohl geht und das Kind eine angemessene finanzielle Grundlage hat, um seinen Lebensweg zu gehen.
Unterhaltsvorschuss entlastet nicht von der Unterhaltspflicht
Können Sie keinen oder zu wenig Barunterhalt zahlen, kann das unterhaltsberechtigte Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil, beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Staat nimmt Sie, da Sie unterhaltspflichtig sind, in Regress. Ihre Unterhaltspflicht bestimmt sich auch in diesem Fall nach den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle. Dieser Unterhaltsvorschuss wird für Kinder längstens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.
Düsseldorfer Tabelle als Maßstab für Alimente
Schaubild
Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.
Die Tabelle soll es den Familiengerichten und allen Beteiligten im Unterhaltsrechtsstreit erleichtern, Unterhaltsansprüche von Kindern zu berechnen und nachvollziehbar zu gestalten.
Wollte oder müsste jeder Familienrichter die Unterhaltsleistung einzeln festsetzen, gäbe es naturgemäß große Unterschiede von Familiengericht zu Familiengericht. Es wäre kaum vorherzusehen, wie viel Alimente ein Unterhaltspflichtiger zu zahlen hätte. Auch könnte kein Unterhaltspflichtiger abschätzen, was auf ihn zukommt. Damit die Familiengerichte möglichst einheitlich entscheiden und die Rechtsprechung kalkulierbar wird, hatte ursprünglich das Landgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz für Urteile der Amtsgerichte im Jahre 1962 Richtwerte zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen festgelegt. Die Tabelle wird, da die Oberlandesgerichte über Berufungen in Familiensachen entscheiden, vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Um die Vereinheitlichung bundesweit zu gewährleisten, stimmen sich sämtliche 24 deutsche Oberlandesgerichte in Zusammenarbeit mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. ab und aktualisieren fortlaufend die Höhe der Unterhaltsbeträge.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.
Vorsicht: Die Tabelle ist nur eine Orientierungshilfe. Sie ist stets in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts des Bezirks zu verstehen, in dem Sie auf Alimente in Anspruch genommen werden. Diese Leitlinien weichen in Details voneinander ab. Die in der Tabelle enthaltenen Beträge sind zwar Grundlage für die Berechnung des Unterhalts, stehen aber immer im Zusammenhang mit weiteren unterhaltsrelevanten Aspekten, die je nach Einzelfall unterschiedlich in Ansatz kommen. Was unter dem Strich tatsächlich an Unterhaltspflicht herauskommt, ist das Ergebnis eines teils komplexen Berechnungsverfahrens.
Um Ihre Unterhaltspflicht nach der Düsseldorfer Tabelle zu begründen, ist aber vorab zu prüfen, ob und inwieweit Sie überhaupt unterhaltspflichtig sind und Alimente zahlen müssen.
EXPERTENTIPP
Online-Rechner für einen ersten Überblick; professionelle Berechnung für Rechtssicherheit
Online-Unterhaltsrechner bieten eine praktische erste Orientierungshilfe, um einen groben Überblick über die möglicherweise zu zahlenden Alimente zu erhalten. Diese Tools basieren auf standardisierten Formeln und Eingabewerten, die eine schnelle Schätzung ermöglichen. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass solche Berechnungen lediglich eine Näherung darstellen und nicht alle individuellen Umstände oder rechtlichen Feinheiten berücksichtigen können. Für eine genaue und rechtssichere Ermittlung der Unterhaltspflichten ist daher eine professionelle Berechnung durch einen qualifizierten Anwalt unerlässlich. Dieser kann die spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls, einschließlich Einkommensverhältnisse, Sorgerechtsvereinbarungen und regionale Rechtsprechungen, detailliert analysieren und somit eine präzise und rechtlich fundierte Einschätzung liefern.
So berechnen Sie, wie viel Alimente gezahlt werden müssen
Um Ihre Alimente zu bestimmen, müssen Sie zunächst feststellen, wie viel Sie verdienen. Die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Beträge müssen längst nicht den Betrag ausweisen, den Sie tatsächlich als Unterhalt zahlen müssen.
1. Schritt: Berechnen Sie das „bereinigte“ Nettoeinkommen
Das Bruttoeinkommen ist zunächst nur der Ausgangspunkt. Sie müssen dieses Einkommen zunächst „bereinigen“, indem Sie die Verbindlichkeiten in Abzug bringen. Ihr Bruttoeinkommen ergibt sich aus Ihrer Lohnabrechnung. Sind Sie selbstständig, ergibt sich Ihr Einkommen aus den Steuererklärungen oder Steuerbescheiden der letzten 3 Jahre. Haben Sie keine Steuerbescheide, wird auf Ihre Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen der letzten drei Jahre zurückgegriffen.
Von diesem Einkommen dürfen Sie verschiedene Verbindlichkeiten (z.B. berufsbedingte Aufwendungen, Miete, ehebedingte Darlehen) abziehen. Daraus ergibt sich Ihr bereinigtes Nettoeinkommen. Ihr solchermaßen berechnetes Nettoeinkommen bestimmt in Abhängigkeit des Alters Ihres Kindes den Unterhaltsbetrag. Das ist aber noch nicht alles.
Achtung: Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass zwei unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind (z.B. zwei minderjährige Kinder oder ein gemeinsames Kind und Ihr geschiedener Ehegatte). Sind mehr als zwei oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden, werden Sie in eine niedrigere oder höhere Einkommensstufe eingestuft. Ist also nur ein Kind vorhanden, werden Sie in die nächsthöhere Einkommensstufe eingeordnet. Sind drei Kinder vorhanden, erfolgt die Einstufung eine Einkommensstufe niedriger.
2. Schritt: Bestimmen Sie die Altersstufe Ihres Kindes
Die Tabelle enthält drei Altersstufen und eine Bedarfsgruppe für Volljährige.
Erste Altersstufe: Geburt bis vollendetes 5. Lebensjahr
Zweite Altersstufe: 6. bis vollendetes 11. Lebensjahr
Dritter Altersstufe 12. bis vollendetes 18. Lebensjahr
Volljährige Kinder ab 18 Jahren
Der Unterhalt nach der nächsten Altersstufe ist jeweils mit dem Beginn des Monats zu zahlen, in dem das Kind das 6, 12. oder 18. Lebensjahr vollendet.
3. Schritt: Machen Sie die Hälfte des Kindergeldes geltend
Trennen sich Eltern, wird das Kindergeld nur an den betreuenden Elternteil ausgezahlt. Da Sie theoretisch gleichfalls Anspruch auf das Kindergeld hätten, wird Ihnen die Hälfte auf Ihre Unterhaltsverpflichtung angerechnet. Das Kindergeld vermindert insoweit den Unterhaltsbedarf des Kindes und damit Ihre Alimente. Das Kindergeld beträgt aktuell 255 EUR.
4. Schritt: Prüfen Sie Ihren Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag
Es versteht sich, dass Sie die eigene Existenz sicherstellen müssen. Der Gesetzgeber möchte Sie damit motivieren, einer Arbeit nachzugehen und möchte vermeiden, dass Sie selbst aufgrund Ihrer Unterhaltsverpflichtungen zum Sozialfall werden. Sie haben deshalb Anspruch auf einen Selbstbehalt, der Ihren Eigenbedarf gewährleistet.
Ihr Selbstbehalt beträgt:
gegenüber minderjährigen, nicht verheirateten Kindern, wenn Sie erwerbstätig sind 1.450 EUR /Monat,
gegenüber minderjährigen, nicht verheirateten Kindern, wenn Sie nicht erwerbstätig sind: 1.200 EUR /Monat
gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 EUR Monat
Gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten 1.475/1.600 EUR /Monat
Die Selbstbehalte beinhalten Ihre Kosten für die Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung. Können Sie höhere Wohnkosten nachweisen, erhöht sich Ihr Selbstbehalt, sofern die Kosten angemessen sind und sich nicht verringern lassen. Ihr Selbstbehalt ist auch dann zu erhöhen, wenn der betreuende Elternteil, wenigstens 50 Prozent mehr verdient als Sie selbst. Umgekehrt kann es sein, dass sich Ihr Selbstbehalt vermindert, wenn Sie mit einem neuen Partner zusammenleben und durch die gemeinsame Haushaltsführung Aufwendungen ersparen.
Die Düsseldorfer Tabelle weist als besondere Selbstbehalte außerdem Bedarfskontrollbeträge aus. Diese Bedarfskontrollbeträge sind nur in der Einkommensstufe 1 mit dem Selbstbehalt identisch. Ab der Stufe 2 sind die Bedarfskontrollbeträge höher. Zweck ist, dass Ihr Einkommen im Verhältnis zu Ihrem unterhaltsberechtigten Kind ausgewogen verteilt wird. Unterschreiten Sie den Bedarfskontrollbetrag, ist die nächstniedrigere Einkommensgruppe maßgebend.
Mehrere Unterhaltspflichten bei niedrigem Einkommen
Müssen Sie mehreren Personen Alimente zahlen, kann es sein, dass Ihr Einkommen auch unter Einbeziehung Ihres Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Ansprüche in vollem Umfang zu bedienen. Es liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall brauchen Sie die Unterhaltsansprüche nur in einer vom Gesetz vorgegebenen Reihenfolge zu befriedigen.
An erster Stelle steht Ihr minderjähriges Kind. Ihm gleichgestellt ist ein Kind im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, sofern es sich in der Schulausbildung befindet und im Haushalt eines Elternteils lebt (sog. volljähriges privilegiertes Kind). Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder sind gegenüber dem eventuellen Unterhaltsanspruch Ihres Ex-Ehegatten vorrangig zu bedienen. Ihr Ex erhält dann nur noch das, was übrig bleibt. Können Sie auch den Unterhaltsanspruch des Kindes oder der Kinder nicht vollständig bedienen, geht Ihr Ex leer aus. Stehen Ansprüche gleichrangig nebeneinander, zum Beispiel der Unterhaltsanspruch mehrerer minderjähriger Kinder, sind die Ansprüche im Verhältnis der jeweiligen Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle gleichmäßig und anteilig zu befriedigen.
Wird in Ihrer neuen Beziehung ein Kind geboren, dürfen Sie dieses Kind unterhaltsrechtlich gegenüber Ihrem Kind aus der früheren Beziehung nicht bevorzugen. Ihr verfügbares Nettoeinkommen müssen Sie anteilig auf alle Kinder aufteilen.
GUT ZU WISSEN
Mehr- und Sonderbedarf
Der Lebensbedarf Ihres Kindes ist mit der Zahlung Ihrer Alimente eigentlich abgegolten. Aufgrund besonderer Lebenssituationen sich zusätzlich ergebende Unterhaltsansprüche können sein:
Sonderbedarf: außergewöhnliche Kosten, die nicht regelmäßig und meist unvorhersehbar und unvermeidbar anfallen (z.B. kieferorthopädische Behandlung)
Mehrbedarf: regelmäßig anfallende Mehraufwendungen im Interesse des Kindes (z.B. Kindergartenbeiträge)
(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)
Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
Und natürlich haben Sie im Rat & Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.
Ob Sie es als Alimente oder Kindesunterhalt bezeichnen – im Vordergrund steht immer das Kind und dessen gesicherte Versorgung. Eine Trennung der Eltern ist bereits einschneidend genug, deshalb soll zumindest für den Lebensbedarf gesorgt sein. Bleiben die monatlichen Zahlungen aus oder werden nicht vollständig beglichen, hilft der Staat mit Unterhaltsvorschuss für Minderjährige aus. Bevor Sie eine genaue Höhe für die Unterhaltszahlung festlegen, sollten Sie eine rechtssichere Berechnung anfordern.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
Interessieren Sie sich jetzt aktuell ganz konkret für das Thema Unterhaltsberechnung? Dann unterstützen wir Sie hierbei gerne mit unserem professionellen und günstigen Unterhaltsservice. Informieren Sie sich gerne absolut unverbindlich oder stellen Sie direkt Ihre Berechnungsanfrage ohne Kostenrisiko online. Sie erhalten von uns auf Wunsch vor einer möglichen Beauftragung eine transparente Kosten- und Gebührenübersicht.