Bei minderjährigen Kindern ist das Kindergeld zur Hälfte auf die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Beträge anzurechnen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe angerechnet.
Definition: Unterhalt, wenn das Kind arbeitet
DEFINITION
Unterhalt, wenn das Kind arbeitet
Wenn das volljährige Kind arbeitet, wird sein bereinigtes Nettoeinkommen in vollem Umfang auf den Unterhalt angerechnet. Dazu gehören auch BaföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen. Einkünfte aus einer Nebentätigkeit müssen im Einzelfall bewertet werden. Der Mindestkindesunterhalt für Kinder ab 18 Jahren liegt aktuell bei 689 EUR, für Studierende ist ein Betrag von 930 EUR vorgesehen. Darauf müssen das Kindergeld in voller Höhe und das eigene Einkommen des Kindes angerechnet werden.
Kurzfassung - Alles auf einen Blick
- Als Orientierung bei der Berechnung des Kindesunterhalts dient die Düsseldorfer Tabelle. Sie wird regelmäßig aktualisiert und kann auch als Grundlage für eine Unterhaltsvereinbarung herangezogen werden.
- Die Eltern müssen ihrem Kind auch nach dem 18. Geburtstag noch so lange Unterhalt zahlen, bis es seine Erstausbildung abgeschlossen hat.
- Bis zum 25. Geburtstag kann das Kind noch bei seinen Eltern in der Familienversicherung mitversichert sein.
Gehalt und Vermögen von Kindern
Grundsätzlich kommen folgende Einkünfte des Kindes für eine Minderung des Unterhaltsanspruches in Betracht:
- Ausbildungsvergütungen
- BAföG-Leistungen
- Waisenrenten
- Einkünfte aus Vermietung und Wohnvorteil
- Einkünfte aus Ferienarbeit
Ein volljähriges Kind muss unter Umständen eigenes Vermögen verwerten, sofern dieses dem Kind zumutbar ist. Ein Notgroschen soll dem volljährigen Kind dabei verbleiben. Sofern die Eltern in besonders guten Vermögensverhältnissen leben, kann der Einsatz des eigenen Vermögens des Kindes begrenzt werden.
Falls Ihr volljähriges Kind mit seiner Freundin / seinem Freund in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und Ihr volljähriges Kind dort den Haushalt führt und den Lebensgefährten versorgt, kann je nach Einkommen des Lebensgefährten die Haushaltstätigkeit fiktiv bewertet werden. Es ist dann Ihnen zugunsten davon auszugehen, dass Ihr Kind dieses Geld aus der Haushaltstätigkeit tatsächlich verdienen würde. Auch dieses sogenannte fiktive Einkommen kann Ihre Unterhaltspflicht senken.
EXPERTENTIPP
Vermögen eines behinderten Kindes
Ein volljähriges körperlich oder psychisch beeinträchtigtes Kind muss nicht sein Vermögen verwerten, da ungewiss ist, ob das Geld nicht dringend in der Zukunft benötigt wird. Es wird daher davon ausgegangen, dass das Vermögen als Absicherung für unvorhersehbare Ausgaben in Bezug auf die Gesundheitsversorgung und Lebensführung dient.
Gehalt von Schülerjobs
Minderjährige Kinder unter 15 Jahren und Schülerinnen und Schüler sind nicht zu einer Nebentätigkeit, auch nicht in den Ferien, verpflichtet. Wenn ein Schüler trotzdem neben der Schule geringfügige Einnahmen aus einer Nebentätigkeit wie Rasen mähen oder Auto waschen hat, bleiben diese unberücksichtigt. Geringfügig sind Einnahmen dann, sofern sie nur das Taschengeld erhöhen. Bei höheren Einnahmen ist im Einzelfall zu entscheiden.
Gehalt in der Ausbildung
Viele Kinder beginnen auch im Alter von 15-16 Jahren mit einer Ausbildung. Ein Pauschbetrag von 100 EUR der Ausbildungsvergütung bleibt anrechnungsfrei. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, ist ein Teil des Einkommens als berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigungsfrei. Es werden mindestens 50 EUR und höchstens 150 EUR/Monat von den Einkünften abgezogen. Der darüber hinausgehende Betrag wird sowohl beim zahlungspflichtigen Elternteil wie auch beim betreuenden Elternteil hälftig auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet.
Bei Auszubildenden ist von Ihrem Einkommen zunächst ein Betrag von 100 EUR monatlich vorweg als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen. Der darüber hinausgehende Betrag wird ebenfalls erst dann von der Unterhaltsverpflichtung abgezogen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen sind. Insgesamt muss dabei dem Auszubildenden damit auch der volle nach der Düsseldorfer Tabelle vorgesehene Unterhaltsbetrag zur Verfügung stehen.
Gehalt aus Studententätigkeit
Studierende sind grundsätzlich ebenfalls nicht zu einer Nebentätigkeit, auch nicht in den Semesterferien, verpflichtet, so dass auch hier geringfügige Einnahmen anrechnungsfrei bleiben. Sofern der Student regelmäßig nebenher arbeitet, sind ebenfalls 5% seiner Einkünfte, mindestens 50 EUR und höchstens 150 EUR/Monat, zunächst von seinem Einkommen abzuziehen.
Der darüber hinausgehende Betrag wird auf den von beiden Eltern zu zahlenden Unterhalt nur dann angerechnet, wenn diese den vollen Studentenunterhalt von monatlich 930 EUR zahlen. Sollte dann noch ein Rest verbleiben, so wird dieser auf die Eltern hälftig aufgeteilt.
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Kindergeld anrechnen
Schaubild
Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.
Wohnvorteil anrechnen
Bei minderjährigen Kindern, die bei ihren Eltern wohnen, wird kein Wohnvorteil angerechnet für die theoretischen Mietkosten, die sie quasi „einsparen“. Schließlich ist es ganz normal, dass Kinder keine Miete zahlen. In den Beträgen in der Düsseldorfer Tabelle ist das also schon berücksichtigt. Bei volljährigen Kindern sind in den Beträgen 280 EUR für die Wohnung vorgesehen.
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut
Kinder sind während ihrer Erstausbildung nicht dazu verpflichtet, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Ihre Eltern sind für sie verantwortlich und müssen Sie mit Unterkunft, Nahrung und Kleidung versorgen. Wenn die Kinder anfangen, ihr eigenes Geld zu verdienen ist dies anteilig anzurechnen. So lernen sie nach und nach auf eigenen Beinen zu stehen und die Eltern werden allmählich entlastet.
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