Wer sollte den ersten Schritt machen?

Nachteile, wenn man selbst die Scheidung einreicht?

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Derjenige, der die Scheidung beantragt, verschafft sich strategische Vorteile. Diese spielen zunächst keine Rolle, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen. Hat Ihre Ehe und damit auch Ihre Scheidung allerdings zum Beispiel Auslandsbezug, vermeiden Sie einen Scheidungswettlauf und die für Sie vielleicht ungünstige Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts, wenn Sie zuerst die Scheidung in Deutschland beantragen.

CHECKLISTE

Wann mit der Scheidung (noch) warten?

  • Wenn Sie keine Klarheit über finanzielle oder rechtliche Folgen haben

  • Wenn Sie bewusst eine Reaktion oder Positionierung der Gegenseite abwarten möchten

  • Wenn Sie keine klaren Vorstellungen zu Unterhalt, Vermögen oder Sorgerecht haben

  • Wenn ein Ehevertrag besteht, den Sie rechtlich erst prüfen lassen möchten

  • Wenn Sie gezielt auf eine einvernehmliche Lösung mit gemeinsamen Anwalt hinarbeiten

Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Schlagen zuerst Sie beim Anwalt auf, öffnen Sie den Weg für eine einvernehmliche Scheidung und haben zumindest die Chance, dass der Ehepartner sich anschließt und auf eine streitige Auseinandersetzung verzichtet.
  • Für den Antragsteller bei unklaren Verhältnissen von Vorteil: Er kann mit dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehepartner den Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs und die Durchführung des Versorgungsausgleichs begründen.
  • Haben Sie kein Geld, können Sie dennoch die Scheidung erwirken, indem Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Mit Hilfe des entsprechenden Antrags können Sie später im Streitfall auch den Trennungszeitpunkt beweisen.

Muss ich mich wegen der Trennung überhaupt scheiden lassen?

Sie können sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin trennen, ohne dass Sie verpflichtet sind, die Scheidung zu beantragen. Sie können auch bis an Ihr Lebensende in Trennung leben und dennoch verheiratet bleiben. Eine Scheidungspflicht gibt es nicht.

 

Es kann aber Vorteile haben, sich doch scheiden zu lassen. Letztlich schaffen Sie damit klare Verhältnisse. Sie müssten jedenfalls damit rechnen, dass Ihr Ehepartner sich vielleicht doch irgendwann entschließt, die Scheidung zu beantragen und dann auch noch Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich beansprucht. Sie müssten nach vielleicht langer Zeit finanzielle Ansprüche erfüllen, mit denen Sie gar nicht mehr gerechnet haben.

Menschlich betrachtet: Wer soll die Initiative ergreifen?

Sie können die Frage aus unterschiedlichen Aspekten beurteilen. Vielleicht möchten Sie unbedingt geschieden werden. Ein Grund dafür kann sein, dass Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig auflösen oder einen neuen Lebenspartner heiraten möchten. Eine erneute Heirat ist nur möglich, wenn Sie formell geschieden sind.

 

Vielleicht möchten Sie aber auch keine ungewisse Zeit darauf warten, bis der Partner oder die Partnerin die Scheidung beantragt. Ist der Partner unentschlossen oder hofft auf einen Versöhnungsversuch, kann es ein Gebot der Stunde sein, den Partner mit einem Scheidungsantrag emotional in die Schranken zu weisen und klare Verhältnisse zu schaffen. Auch dann bleibt Ihnen gar nichts anderes übrig, als aktiv zu werden und die Initiative zu ergreifen.

Was nicht zusammen kann Bestehen, tut am besten sich zu lösen.
Friedrich Schiller (1759 - 1805)

GUT ZU WISSEN

Sollten Sie einen Versöhnungsversuch abwarten oder nicht?

Sehen Sie die Chance auf eine Versöhnung, würde ein Scheidungsantrag natürlich kontraproduktiv wirken. Sorgen Sie sich jedoch nicht: Auch wenn die Scheidung schon ins Rollen gekommen sein sollte, schadet ein Versöhnungsversuch dem Ablauf Ihres Scheidungsverfahrens nicht. Ein kurzzeitiger, erfolglos verlaufender Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr nicht. Ein Versöhnungsversuch gilt als kurzzeitig, wenn der Versuch nach dem Ablauf von ca. 3 Monaten scheitert. 

Rechtlich betrachtet: Wer soll die Initiative ergreifen?

Betrachten wir die Frage rechtlich, sollten Sie “am Drücker” sein, wenn Sie beeinflussen wollen, welches Gericht örtlich für Ihre Scheidung zuständig sein soll. Soweit Sie alle oder einen Teil Ihrer Kinder betreuen, ist ohnehin das Familiengericht an Ihrem Wohnort zuständig. Sollte aber der gewöhnliche Aufenthalt Ihres Ehepartners unbekannt sein, begründen Sie die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts in Ihrem Bezirk.

Wo (in Deutschland) wäre Ihre Scheidung...

Strategisch betrachtet: Wer soll die Initiative ergreifen?

Gibt es strategische Vorteile darin, bei der Scheidung der erste zu sein? Es schadet nicht, folgende Aspekte einmal gehört zu haben.

Stellen Sie die Weichen für eine einvernehmliche Scheidung

Schaubild

Sie können sich streitig scheiden, aber auch auf die einvernehmliche Scheidung verständigen. Bei einer streitigen Scheidung sehen sich Ehepartner oft veranlasst, nicht nur die Scheidung als solche zu beantragen, sondern auch alle eventuell streitigen Scheidungsfolgen gleichfalls vor Gericht verhandeln und entscheiden zu lassen. Dann bleibt ihnen meist gar nichts anderes übrig, als sich auf eine solche streitige Scheidung einzulassen. Streitige Scheidungen verursachen erfahrungsgemäß hohe Gebühren, nicht zuletzt, weil sich jeder Ehepartner anwaltlich vertreten lassen muss. Verfahren dieser Art dauern oft gefühlt ewig lange und sind im Ergebnis nur sehr eingeschränkt kalkulierbar.

 

Bei der einvernehmlichen Scheidung wickeln Sie Ihre ehelichen Lebensverhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen ab. Wenn Sie den Scheidungsantrag stellen und von vornherein auf eine einvernehmliche Scheidung hinarbeiten, ist die Chance groß, dass der Ehepartner sich anschließt und auf weitere streitige Auseinandersetzungen verzichtet. Sie nehmen ihm oder ihr sozusagen den „Wind aus den Segeln“. Damit kann es eine strategische Empfehlung darstellen, dass Sie zuerst die Scheidung beantragen und auf eine einvernehmliche Scheidung hinarbeiten.

 

Wenn Sie Ihre Scheidung dann noch online als Online-Scheidung in die Wege leiten und dazu die Service-Dienste eines Scheidungsservice in Anspruch nehmen, ersparen Sie sich viel Mühe und Aufwand, den richtigen Rechtsanwalt für Ihr Scheidungsverfahren suchen und bewerten zu müssen.

Bestimmen Sie mit Ihrem Scheidungsantrag den Stichtag für den Zugewinnausgleich

Schaubild

Es kann ein Gebot der Stunde sein, dass Sie den Scheidungsantrag stellen, um den Stichtag für den Zugewinnausgleich zu bestimmen. Der Zugewinnausgleich berechnet sich nämlich nach dem Zeitpunkt, an dem Ihr Scheidungsantrag beim Familiengericht rechtshängig wird (§ 1384 BGB). Dieser Zeitpunkt ist der Stichtag für den Zugewinnausgleich.

 

Ihr Scheidungsantrag wird rechtshängig, sobald er Ihrem Ehepartner vom Gericht förmlich zugestellt wird. Möchten Sie vermeiden, dass Ihr Ehepartner Vermögenswerte beiseiteschafft, kann es sich empfehlen, durch die Zustellung des Scheidungsantrags den Stichtag für die Durchführung des Zugewinnausgleichs zu bestimmen.

 

Umgekehrt können Sie damit verhindern, dass Ihr Ehepartner an Vermögenszuwächsen beteiligt wird, die Sie nach der Trennung erwirtschaften. Da die Zustellung des Scheidungsantrags den Stichtag für die Durchführung des Zugewinnausgleichs begründet, hat Ihr Ehepartner regelmäßig keinen Anspruch, an Vermögenszuwächsen beteiligt zu werden, die sich nach dem Stichtag einstellen.

Bestimmen Sie mit Ihrem Scheidungsantrag den Stichtag für den Versorgungsausgleich

Lassen Sie sich scheiden, führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Auch hier kommt es wieder auf den Stichtag an, der bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Sie an den Versorgungsanwartschaften Ihres Ehepartners beteiligt werden. Umgekehrt gilt das gleiche.

 

Stichtag für den Versorgungsausgleich ist der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Möchten Sie also vermeiden, dass Ihr Ehepartner infolge Ihrer Trennung an Ihren Rentenanwartschaften nach wie vor beteiligt wird, sollten Sie den Scheidungsantrag stellen und damit den Stichtag für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmen.

 

Reichen Sie die Scheidung nicht ein und leben einfach nur getrennt, müssen Sie damit rechnen, dass auch für den langen Zeitraum Ihrer Trennung ein Ausgleich der Rentenanwartschaften erfolgt. Dies kommt in der Praxis relativ häufig vor und führt oft zu einem unliebsamen Erwachen der Ehepartner.

Bei Scheidung mit Auslandsbezug besser der erste sein

Hat Ihre Scheidung Auslandsbezug, weil Sie als deutsche Staatsangehörige im Ausland gelebt haben oder ein Ehepartner nach der Trennung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, kommt es bisweilen zu einem Scheidungswettlauf. Dies bedeutet, dass derjenige Ehepartner die Zuständigkeit eines Familiengerichts bestimmt, der zuerst die Scheidung beantragt. Zuständig ist dann meist das Familiengericht dort, wo der Ehepartner wohnt. Wohnt der Ehepartner im Ausland, ist das Familiengericht im Ausland zuständig.

 

Leben Sie dann in Deutschland, müssen Sie sich auf ein Scheidungsverfahren vor dem ausländischen Gericht einlassen. Umgekehrt begründen Sie die Zuständigkeit eines Familiengerichts in Deutschland, wenn Sie zuerst die Scheidung in Deutschland beantragen. Insoweit empfiehlt es sich, den Scheidungsantrag möglichst zügig bei Gericht zu hinterlegen.

Finanziell betrachtet: Wer soll die Initiative ergreifen?

Ein Scheidungsverfahren kostet Geld. Insoweit erscheint es naheliegend, dass derjenige Partner die Scheidung veranlasst, der die Gebühren für Gericht und Anwalt bezahlen kann.

Prozesskostenvorschuss vom Ehepartner

Ist Ihr Ehepartner finanziell gut gestellt, wäre er von Gesetzes wegen verpflichtet, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen, damit Sie die Scheidung beantragen können. Genauso gut könnte auch Ihr Ehepartner selbst den Scheidungsantrag stellen und die dafür notwendigen Gebühren aus eigener Tasche bezahlen. Nachteil dabei ist, dass Sie dann möglicherweise das Zepter des Handelns aus der Hand geben.

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Haben Sie gerade kein Geld, können Sie trotzdem die Scheidung erreichen. Ihr Rechtsanwalt kann Ihren Scheidungsantrag mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) verbinden. Bevor das Gericht Ihren Scheidungsantrag bearbeitet, entscheidet es über Ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt die Gerichtskasse die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren. Sie brauchen dann keine Gerichtsgebühren zu bezahlen. Ihr Rechtsanwalt rechnet seine Gebühren direkt mit der Gerichtskasse ab.

Kann ich den Scheidungsantrag auch wieder zurücknehmen?

Sie können Ihren Scheidungsantrag jederzeit zurücknehmen, solange der Scheidungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Scheidung zu betreiben. Hat allerdings auch Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt, wird das Scheidungsverfahren trotzdem fortgesetzt.

 

Soweit Sie mit Ihrem Scheidungsantrag auch die Regelung des Sorgerechts für Ihr gemeinsames Kind beantragt haben, führt das Familiengericht das Verfahren über das Sorgerecht trotz der Zurücknahme Ihres Scheidungsantrags als selbstständige Familiensache fort.

EXPERTENTIPP

Kurz vor Toreschluss lieber doch einen eigenen Anwalt?

Auch bei zunächst einvernehmlichen Scheidungen können sich die Dinge ins Streithafte entwickeln, oder zumindest schwelende Konflikte am Laufen halten. Wenn Sie vermuten, dass Ihr Partner, dessen Antrag Sie sich zunächst angeschlossen hatten, Sie bei Scheidung und Scheidungstermin nicht fair behandeln wird, können Sie als Antragsgegner auch nachträglich einen eigenen Anwalt nehmen.

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  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Wer handelt, führt. Wer nicht handelt, kann nur reagieren. Auch im Scheidungsverfahren dürfte dies so sein. Tragen Sie sich mit dem Gedanken, die Scheidung einzureichen, sollten nicht allein emotionale Aspekte das Gebot der Stunde sein. Ein Scheidungsverfahren hat eine ganze Reihe weiterer Ansatzpunkte. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten. Nur so stellen Sie die Weichen richtig.