Nach Maßgabe des Beschleunigungsgrundsatz sind die Familiengerichte verpflichtet, spätestens einen Monat, nachdem Sie einen Antrag zur Regelung des Umgangs oder Sorgerechts gestellt haben, einen sogenannten frühen ersten Termin zur persönlichen Anhörung der Beteiligten durchzuführen (§ 155 FamFG):
- Früher erster Termin bedeutet, dass die beteiligten Elternteile und meist auch das Jugendamt persönlich vor Gericht geladen werden.
- Dort wird die Angelegenheit mit dem Gericht erörtert.
- Ziel soll sein, gerade eine in der anfänglichen Trennungszeit der Elternteile drohende Eskalierung des elterlichen Konflikts zu vermeiden.
- Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern in einem persönlichen Gespräch möglichst unkompliziert und im Interesse des gemeinsamen Kindes eine Regelung des Umgangs oder Sorgerechts vereinbaren.
Diesen frühen ersten Termin dürfen Sie nur aus zwingenden Gründen absagen. Bloße „erhebliche“ Gründe genügen nicht. Terminliche Probleme sind im Regelfall keine zwingenden Gründe. Ein zwingender Grund kann darin bestehen, dass ein Elternteil so krank ist, dass er/sie das Haus nicht verlassen kann oder sich ohne augenblickliche Rückkehrmöglichkeit im Ausland aufhält. Erscheint ein Elternteil nicht und kann sein Ausbleiben nicht hinreichend rechtfertigen, kann das Gericht Ordnungsgeld verhängen und notfalls die Ordnungshaft androhen.
Besteht Aussicht, dass die Eltern sich irgendwie einigen, kann das Gericht das Verfahren aussetzen. Notfalls kann das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung erörtern und beschließen. Damit kann das Gericht eine vorläufige Regelung zum Umgangs- oder zum Sorgerecht treffen. Diese Regelung ist vollstreckbar. Besser ist natürlich, wenn Sie sich einigen. Dann kann das Gericht die einvernehmliche Regelung als Vergleich feststellen und als vollstreckbaren Beschluss dokumentieren.
Hat Ihr Kind das 14. Lebensjahr vollendet, ist es gleichfalls persönlich zu laden und im Termin anzuhören. Jüngere Kinder kann das Gericht gleichfalls anhören, wenn diese aufgrund ihres persönlichen Entwicklungsstandes in der Lage sind, sich zu äußern. Um das Kind nicht in den elterlichen Konflikt hineinzuziehen, kann das Gericht dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, der das Kind vor Gericht vertritt. Es ist Aufgabe des Verfahrensbeistandes, festzustellen, was dem Kindeswohl am besten dient.