Umgangsrecht mit Kindern an Ostern 2021 während Corona

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Dienstag, 23.03.2021 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Schaubild

Sie möchten an Ostern Ihr Kind sehen und dazu Ihr Umgangsrecht wahrnehmen? Oder Sie möchten einschätzen, wie das Umgangsrecht zu handhaben ist, wenn der andere Elternteil sein Umgangsrecht einfordert? Dann lassen Sie uns darüber sprechen, welchen Stellenwert das Umgangsrecht mit Kindern an Ostern während Corona hat oder haben sollte.

Das Corona-Virus ändert grundsätzlich nichts am Umgangsrecht

Leben Sie getrennt, hat der Elternteil, der das Kind nicht betreut, ein gesetzliches Umgangsrecht. Auch das Kind hat das Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil. Daran ändert in den meisten Fällen auch das Corona-Virus nichts. Die Kontaktbeschränkungen der aktuellen Corona-Regeln zu Ostern 2021 betreffen in beiden möglichen Varianten in der Regel nicht das Umgangsrecht mit dem Kind:

 

  • Grundsätzlich dürfen Sie sich mit bis zu fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren „zählen“ nicht. Paare gelten als ein Hausstand.
  • Wenn in Ihrem Bundesland bzw. Ihrer Region die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100 gestiegen ist, gelten noch strengere Regeln: Dann dürfen Sie nur noch eine weitere Person aus einem anderen Hausstand treffen. Und Kinder unter 14 Jahren zählen auch hier ebenfalls nicht.

 

Es ist allerdings dann denkbar, dass die Kontaktbeschränkungen sich auf Sie auswirken, wenn Sie mehr als nur ein Kind haben und Ihre Kinder älter als 14 Jahre sind. Leben Sie dann zum Beispiel mit Ihrem neuen Partner oder Ihrer neuen Partnerin zusammen und möchten Ihre beiden Kinder im Alter von 15 und 17 Jahren an Ostern zu sich einladen, könnte das zu Problemen führen. Zumindest dann, wenn Sie in einer besonders gefährdeten Region wohnen und ein Haushalt nur eine Person aus einem anderen treffen darf. Dann gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Partner verlässt die Wohnung oder Sie laden Ihre Kinder abwechselnd zu sich ein.

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Dauer: 8:01

Video:

Welche Betreuungsmodelle gibt es für mein Kind?

Kann ich das Umgangsrecht wegen Corona verweigern?

Allein Ihre Befürchtung, das Kind könnte sich infizieren, wenn der andere Elternteil den Umgang wahrnimmt, ist noch kein Grund, das Umgangsrecht zu verweigern. Der nicht betreuende Elternteil darf das Kind also zu sich nehmen. Zugleich muss der betreuende Elternteil das Kind übergeben. Keinesfalls sollten Sie die Corona-Krise zum Vorwand nehmen, das Umgangsrecht des anderen Elternteils verhindern zu wollen.

 

Allerdings kann es durchaus gute Gründe geben, warum auch im Jahr 2021 an Ostern möglicherweise keine Treffen stattfinden sollten:

 

  • Sie können als betreuender und damit sorgeberechtigter Elternteil das Umgangsrecht im Ausnahmefall trotzdem verweigern, wenn Sie selbst oder Ihr Kind unter Quarantäne stehen und die eigene Wohnung nicht verlassen dürfen. Ein Ausnahmefall ließe sich auch dann begründen, wenn Ihr Kind ein besonders hohes Risiko trägt, sich außerhalb der eigenen Wohnung mit dem Virus anstecken. Dies kann dann der Fall sein, wenn Ihr Kind beispielsweise Asthmatiker ist oder unter Vorerkrankungen leidet, die das Ansteckungsrisiko mit dem Virus erhöhen.
  • Gleiches gilt selbstverständlich auch, wenn der betreuende Elternteil selbst mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin zusammenlebt, und der Elternteil oder der Partner vor kurzem erst aus einem Risikogebiet zurückgekommen ist. Dann sollte sich der Elternteil allerdings selbst so verantwortungsvoll zeigen, von sich aus auf das Umgangsrecht zu verzichten.
  • Ein weiterer nachvollziehbarer Grund wäre es, wenn Sie und der Vater bzw. die Mutter der Kinder weit auseinander wohnen und Sie möglicherweise mit dem Zug anreisen müssten. Denn die Bundesregierung hat über die Osterfeiertage dringend empfohlen, auf Reisen und unnötige Verwandtenbesuche zu verzichten.

Ist es ein Risiko, das Kind an Ostern zu mir zu nehmen?

Wahrscheinlich haben Sie das Bedürfnis, Ihr Kind an den Feiertagen bei sich zu haben. Möchten Sie Ihr Umgangsrecht wahrnehmen, obliegt es aber auch Ihrer Verantwortung als Elternteil, ob und inwieweit Sie das Kind tatsächlich einem Ansteckungsrisiko aussetzen. Natürlich ist es ein potentielles Risiko, wenn Sie das Kind aus seiner Umgebung herausnehmen und in die eigene Wohnung verbringen. Die Kontaktbeschränkungen haben gerade den Zweck, dass die Menschen in der eigenen Wohnung verbleiben und den Aktionsradius des Virus auf diesen Bereich beschränkt.

 

Sollte einer von Ihnen tatsächlich mit dem Virus infiziert sein, würde es mit dem Kind aus dem Bereich der Wohnung in Ihre Wohnung und damit auf Ihre Person übertragen werden können. Berücksichtigen Sie, dass natürlich Kinder Träger des Virus sein können, aber in vielen Fällen keinerlei Symptome einer Erkrankung zeigen. Dennoch sind Kinder ansteckend. Umgekehrt riskieren Sie, dass Sie selbst Träger des Virus sind, auch wenn Sie keinerlei Symptome zeigen. Sie könnten Ihr Kind, wenn Sie es in Wahrnehmung Ihres Umgangsrechts in die eigene Wohnung bringen, mit dem Virus infizieren.

 

Also, überlegen Sie es sich gut, ob Sie über Ostern 2021 Ihr Umgangsrecht mit Ihrem Kind wahrnehmen möchten.

Finden Sie eine bessere Lösung

Eine bessere Lösung könnte darin bestehen, dass Sie Ihr Umgangsrecht digital wahrnehmen. Sie könnten mit Ihrem Kind über Zoom oder eine andere Videoplattform telefonieren oder sich über WhatsApp austauschen. Auch wenn Sie dann keine Ostereier übergeben können, unterhalten Sie sich persönlich Auge in Auge mit Ihrem Kind und wissen, dass es ihm gut geht.

 

Vereinbaren Sie mit dem anderen Elternteil, dass Sie das Umgangsrecht später nachholen und die Zeit des ausgefallenen Umgangs nicht verloren geht. Gehen Sie dazu möglichst diplomatisch vor. Häufig finden Ex-Partner beim Umgangsrecht die Lösung, dass die Kinder die Feiertage zu Weihnachten und Ostern abwechselnd bei einem der Elternteile verbringen. So kommt jeder Elternteil auf seine Kosten. Wenn die Kinder bereits im letzten Jahr 2020 beim betreuenden Elternteil waren und Sie sich auch in diesem Jahr entscheiden, sich nicht zu besuchen, so kann eine angemessene Lösung sein, dass die Kinder stattdessen die nächsten Weihnachts- und Osterfeste nach Corona wieder beim anderen Elternteil verbringen.

 

Geht es um die Wahrnehmung und Ausgestaltung von Umgangsrechten, ist es erfahrungsgemäß immer gut, wenn beide Elternteile Kompromissbereitschaft zeigen, die Lebenssituation des jeweils anderen Elternteils ernst nehmen und bestrebt sind, im Interesse des Kindes gemeinsame Lösungen zu finden.

Ausblick

Ostern ist eine emotionale Zeit. Dafür interessiert sich das Virus leider nicht. Da Ostern aber zugleich ein Fest der Hoffnung ist, sollten Sie die Feiertage mit der Einschätzung verbringen, dass auch die Corona-Krise vorübergehend ist. Vielleicht werden Sie Ihr aufgeschobenes Umgangsrecht umso intensiver wahrnehmen können, wenn Sie und Ihr Kind diese schwierigen Zeiten unterscheidet überstanden haben.

 

Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage. Bleiben Sie gesund.

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