Ausgleichszahlung bei Scheidung

EliteXPERT Porträt: Christina Mathern

Lassen Sie sich scheiden, setzen Sie Ihre Vermögenswerte auseinander und wickeln Ihre Ehe auch wirtschaftlich ab. Im einfachsten Fall teilen Sie alles, was Sie gemeinsam besitzen, untereinander auf. Die hälftige Teilung ist aber nicht immer möglich und nicht immer zweckmäßig. In diesen Fällen kommt eine Ausgleichszahlung als Alternative, z.B. beim Versorgungsausgleich, in Betracht.

Finanzieller Nachteilsausgleich

Was ist eine Ausgleichszahlung bei Scheidung? Der Begriff der Ausgleichszahlung ist kein rechtlicher. Er taucht im Gesetz nicht auf. Sprachlich bedeutet Ausgleichszahlung nichts anderes, als dass Sie einen Ausgleich dafür bekommen, dass Sie dem Partner oder der Partnerin aus Anlass Ihrer Trennung oder Scheidung finanzielle Zugeständnisse machen oder umgekehrt, selber einen Ausgleich zahlen. Ein anderes Wort für die Ausgleichszahlung wäre Abfindung. Ausgleichszahlungen kommen bei

  • Versorgungsausgleich,
  • Zugewinnausgleich,
  • Unterhalt,
  • der Aufteilung des Hausrats
  • oder der Übernahme der ehelichen Wohnung in Betracht.

Ausgleichszahlung beim Hausrat

Da ein Partner aus der ehelichen Wohnung auszieht, werden Sie Ihren Hausrat aufteilen müssen. Im Regelfall gehört alles, was Sie zur gemeinsamen Lebensführung angeschafft haben, beiden Ehepartnern gleichermaßen. Im Idealfall teilen Sie den Hausrat so auf, dass jeder Partner auf seine Kosten kommt und zufrieden ist. Dies ist nicht immer einfach. Um sich zu verständigen, kann eine Ausgleichszahlung helfen.

Praxisbeispiel

Nachteilsausgleich für Einbauküche

Da Sie in der ehelichen Wohnung bleiben, übernehmen Sie die Einbauküche. Die Küche hatte ursprünglich 10.000 EUR gekostet. Um Ihrem Partner gerecht zu werden, verständigen Sie sich darauf, dass Sie dem Partner im Hinblick auf gewisse Gebrauchsspuren einen Betrag von wenigstens 3.000 EUR zahlen. Genauso gut könnten Sie auch andere Hausratsgegenstände zugestehen und auf eigene Ausgleichsansprüche verzichten. Gleiches gilt, wenn Sie den gemeinsam angeschafften Familien-Pkw übernehmen wollen.

Zum Ratgeber: Wer bekommt die Küche?

Eine Möglichkeit ist auch, dass Sie dem Partner für die Nutzung eines im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstandes eine Nutzungsentschädigung zahlen. Das Gesetz spricht von der Zahlung einer „angemessenen“ Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem theoretischen Mietwert des Gegenstandes und Ihrer finanziellen Situation. Wichtig ist, dass Sie eine solche Nutzungsentschädigung nur ab dem Zeitpunkt zahlen müssen oder umgekehrt verlangen können, in dem die Zahlungsaufforderung erfolgt ist (OLG Frankfurt NZFam 2018, 902).

Ausgleichszahlung wegen der Wohnung

Haben Sie Ihre eheliche Wohnung gemeinsam finanziert, werden Sie eine Lösung finden müssen, wie Sie damit nun umgehen.

  • Verkauf: Im einfachsten Fall verkaufen Sie die Wohnung und teilen den Erlös untereinander auf. Möchten Sie die Wohnung jedoch ins alleinige Eigentum übernehmen, könnten Sie den Partner auszahlen und dafür seinen Miteigentumsanteil übernehmen. Soweit Sie dabei finanzielle Belastungen übernehmen, reduzieren diese die Ausgleichszahlung.
  • Kredit alleine übernehmen: Sofern Sie zusammen mit dem Partner die Wohnung über ein Bankdarlehen finanziert haben, müssen Sie zudem mit der Bank klären, ob der Partner aus der Haftung für den Kreditvertrag entlassen werden kann. Da die Bank auf einen möglicherweise zahlungskräftigen Schuldner verzichten soll, muss Ihre eigene Bonität aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse so gut sein, dass Sie die Übernahme des Miteigentumsanteils des Ehepartners finanzieren können.
  • Investitionen berücksichtigen: Haben Sie in die Immobilie Vermögenswerte investiert, die Sie mit in die Ehe eingebracht haben oder die Ihnen von Ihren Eltern zur Verfügung gestellt wurden (z.B. Baugrundstück), können diese berücksichtigt werden und Ihren rechtlichen Miteigentumsanteil in finanzieller Hinsicht erhöhen.
  • Abfindung: Eine Ausgleichszahlung kommt auch in Betracht, wenn Sie die beiden Ehepartnern gehörende eheliche Wohnung künftig alleine nutzen möchten, ohne dass die Wohnung verkauft werden soll.

Praxisbeispiel

Entschädigung für gesparte Miete

Sie verbleiben allein in Ihrer gemeinsamen Wohnung. Beide Partner sind Miteigentümer und im Grundbuch eingetragen. Der Partner zieht aus. Da Sie durch den Verbleib in der Wohnung keine Miete für eine fremde Wohnung zahlen müssen, haben Sie einen finanziellen Vorteil. Dafür zahlen Sie dem Partner, der die Wohnung verlässt, zum Nachteilsausgleich einen Ausgleich in Form einer Nutzungsentschädigung. Diese Nutzungsentschädigung kann sich an der ortsüblichen Miete orientieren. Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollten Sie einen schriftlichen Mietvertrag abschließen, der sich zwar an der ortsüblichen Miete orientiert, trotzdem aber auf Ihre finanziellen Gegebenheiten Rücksicht nimmt.

Ausgleichszahlung als Alternative zum Versorgungsausgleich

Werden Sie geschieden, führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Sie können sich aber mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Partnerin auch verständigen, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird oder Ausgleichsansprüche geleistet werden.

 

Voraussetzung ist, dass Sie die Vereinbarung, soweit diese vor der Unanfechtbarkeit Ihrer Scheidung geschlossen wird, notariell beurkunden. Außerdem muss die Vereinbarung einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Dabei geht es vornehmlich darum, dass der an sich ausgleichsberechtigte Partner nicht unangemessen benachteiligt wird.

 

Um den an sich ausgleichsberechtigten Partner nicht zu benachteiligen, werden Sie im Regelfall eine Abfindung leisten müssen. Normalerweise ist eine solche Ausgleichszahlung zweckgebunden und an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht auf Altersvorsorge begründet werden soll. Diese Vereinbarung und vornehmlich in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner keine eigene Versorgungsanwartschaft besitzt.

GUT ZU WISSEN

Ist die Ausgleichszahlung steuerpflichtig?

Bei Abfindungen ist steuerrechtlich zu prüfen, ob es sich dabei um eine Schenkung handelt, die zumindest über den Freibeträgen versteuert werden muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Entscheidung vom 1. September 2021 (Aktenzeichen II R 40/19) klargestellt, dass bei Vereinbarungen über Ausgleichszahlungen, die nicht sofort zu Beginn der Ehe fällig werden, sondern erst bei Scheidung, nicht schenkungssteuerpflichtig sind. Dann muss der ausgleichsberechtigte Ehepartner als Empfänger der Zahlung die Ausgleichszahlung als sonstige Einkünfte in der Einkommensteuererklärung versteuern (§ 22 Nr. 1a EstG). Der ausgleichspflichtige Ehepartner kann die Ausgleichszahlung als Sonderausgabe in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EstG). Lassen Sie sich unbedingt steuerrechtlich beraten, bevor Sie eine Abfindung vereinbaren. 

Ausgleichszahlung beim Unterhalt

Sind Sie nach der Scheidung aufgrund Ihrer schwierigen Lebensumstände finanziell bedürftig und ist es Ihnen nicht zuzumuten, eine eigene Erwerbstätigkeit auszuüben, haben Sie Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Möchten Sie vermeiden, dass Sie sich wegen des Unterhaltsanspruchs vor Gericht streiten, können Sie auch eine Abfindung als Ausgleichszahlung vereinbaren.

 

Die Modalitäten unterliegen Ihrer freien Vereinbarung. Richtschnur sollte sein, was Sie für Ihren Lebensunterhalt benötigen und was der besserverdienende Partner in der Lage ist, finanziell zu leisten. Jede Vereinbarung, die Sie im gegenseitigen Einvernehmen treffen, bringt Ihnen weitaus schnellere Liquidität, als wenn Sie es auf eine gerichtliche Außenersetzung ankommen lassen.

Alles in allem

Verhandeln Sie über die rechtlichen Folgen der Scheidung, geht es immer darum, dass die Interessen beider Ehepartner gleichermaßen Berücksichtigung finden. Keiner der Ehepartner soll übermäßig benachteiligt werden. Ausgleichszahlungen sind ein guter Weg, diese Interessen in ein Gleichgewicht zu bringen. Soweit es um den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich geht, sollten Sie sich vorab am besten anwaltlich beraten lassen.