Darf ich in den Sachen meines Ehepartners rumwühlen?

Frau Waeschekoerbe iurFRIEND® AG

Freitag, 08.03.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Sind Sie glücklich verheiratet oder leben Sie getrennt, ist es nicht unbedingt ein guter Stil, wenn Sie in den Sachen Ihres Ehepartners herumwühlen. Sie riskieren, dass in der Ehe Vertrauen zerstört wird. Ist Ihre Ehe gescheitert, kann es allerdings zur Vorbereitung Ihres Scheidungsverfahrens hilfreich sein, Unterlagen zu sichern, aus denen sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners recherchieren lassen. Was ist erlaubt? Welche zivilrechtlichen und strafrechtlichen Aspekte sind zu beachten?

Achten Sie das Post- und Briefgeheimnis

Egal, ob Sie verheiratet sind oder getrennt leben, sollten Sie das Post- und Briefgeheimnis respektieren. Halten Sie einen Brief in Händen, der ausdrücklich an den Namen Ihres Ehepartners adressiert ist, machen Sie sich strafbar, wenn Sie den Brief ohne Rücksprache mit dem Partner eigenmächtig öffnen (§ 202 StGB). Gleiches gilt, wenn Sie den Brief ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel „durchleuchten“ und sich Kenntnis vom Inhalt verschaffen. Die Tat wird allerdings nur auf Antrag des betroffenen Ehepartners verfolgt (§ 205 StGB).

Achten Sie das Datengeheimnis

Ähnlich strafbar ist es, wenn Sie sich unbefugt unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang zu Daten verschaffen, die nicht für Ihre Person bestimmt sind und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind (§ 202a StGB). Sie sollten sich also nicht veranlasst fühlen, die Passwörter Ihres Ehepartners in Erfahrung zu bringen und dann dessen E-Mail-Konten einzusehen oder zu kontrollieren, was er oder sie in sozialen Netzwerken kommuniziert.

Was sind Sachen des Ehepartners?

Leben Sie (noch) gemeinsam in der ehelichen Wohnung, ist es ein Gebot der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme, nicht in den Sachen des Ehepartners herumzuwühlen. Sind Sie verheiratet, riskieren Sie den endgültigen Vertrauensbruch. Sie riskieren auch, dass Sie vielleicht von Gegebenheiten oder gar Geheimnissen des Ehepartners erfahren, von denen Sie vielleicht lieber nichts gewusst hätten. Auf jeden Fall gehen Sie Sachen, die im persönlichen Eigentum des Partners stehen oder dessen ausschließlichen Gebrauch dienen, nichts an.

 

Zur Einschätzung vergleichen Sie, wie Sie es empfinden würden, wenn der Partner in Ihren Sachen herumwühlen würde. Würden Sie sich dann hintergangen fühlen, dürfen Sie davon ausgehen, dass sich auch der Partner hintergangen fühlt, wenn Sie in seinen Sachen herumwühlen. Stellen Sie zur Einschätzung vielleicht weniger darauf ab, was Eigentum ist, sondern vielmehr darauf, was Sie ggf. lieber für sich behalten würden und damit vermutlich auch der Ehepartner.

 

Vieles, was sich in der ehelichen Wohnung befindet, dürfte allerdings für den gemeinsamen Gebrauch beider Ehepartner bestimmt sein.

 

  • Haben Sie also einen Wohnzimmerschrank angeschafft, ist es sicherlich Ihr gutes Recht, nachzusehen, was dort eingelagert ist. Da ein Wohnzimmerschrank dem familiären Gebrauch dient, wird es nicht zu beanstanden sein, wenn Sie dort private Sachen des Ehepartners vorfinden und Einblick nehmen.
  • Letztlich kommt es auch auf Ihre Absichten an. Durchsuchen Sie das Jackett des Ehepartners, weil Sie vermuten, dort gezielt etwas zu finden, was den Ehepartner kompromittiert, ist Ihre Absicht sicherlich verwerflicher, als wenn Sie das Jackett durchsuchen, um es in die Reinigung zu bringen. Rechtliche Konsequenzen, ob so oder so, lassen sich damit jedoch nicht verbinden.
  • Anders ist es wahrscheinlich, wenn der Partner Sachen (Briefe, Lohnabrechnungen, Wertpapiere) im Schreibtisch abgelegt hat und er/sie ausschließlich diesen Schreibtisch nutzt. Hier sollten Sie davon ausgehen, dass die Nutzung persönlicher Natur ist und der Partner zumindest insgeheim davon ausgeht, dass er/sie ausschließlich Zugang hat und zugleich erwartet, dass Sie diese private Sphäre akzeptieren und respektieren.
  • Liegen die Sachen hingegen frei zugänglich auf dem Schreibtisch oder sonstigen Ablagen herum, ist wiederum davon auszugehen, dass es dem Partner nicht unbedingt darauf ankommt, diese Sachen als Geheimnis zu betrachten. Er/sie wird also bewusst oder unbewusst damit rechnen, dass Sie Einblick nehmen.
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Dauer: 8:12

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Was ist bei Trennung und Scheidung?

Trennen Sie sich, wird vieles, was vorher als Gemeinsamkeit betrachtet wurde, jetzt privater. Die Befindlichkeiten nehmen zu. Die Beurteilung, was privat und persönlich ist, ändert sich.

 

Leben Sie getrennt und streben die Scheidung an, werden Sie ein Interesse daran haben, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepartners im Detail festzustellen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestimmen nämlich, was Sie als Trennungsunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt für Ihr Kind oder als Zugewinnausgleich einfordern können.

 

Zwar haben Sie nach dem Gesetz einen ausdrücklich formulierten Auskunftsanspruch (§§ 1580, 1605 BGB). Der Ehepartner ist zudem verpflichtet, Ihnen alle notwendigen Unterlagen (Lohn- und Gehaltsabrechnung, Auszug Wertpapierdepot) vorzulegen, mit denen Sie Ihre gesetzlich begründeten Unterhaltsansprüche belegen können.

 

Verweigert der Ehepartner jedoch jegliche Auskünfte, sind Sie im Streitfall darauf angewiesen, diesen Auskunftsanspruch zur Begründung Ihrer Forderung gerichtlich geltend zu machen. Insoweit kann es strategisch empfehlenswert sein, wenn Sie aus Anlass der Trennung Dokumente sichern oder die Sachen des Ehepartners durchsuchen. Sie sichern damit Beweise zur Durchsetzung Ihrer Forderungen.

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Wie Beweismittel für Gericht sichern?

Aber auch hier gilt, dass Sie die Post oder verschlossene Briefe, die an den Ehepartner adressiert sind, keinesfalls öffnen dürfen. Sie verletzen sonst das Post- und Briefgeheimnis und machen sich strafbar. Selbst wenn Sie einen verschlossenen Brief öffnen und daraus die Gehaltsabrechnung Ihres Ehepartners entnehmen, ist der Inhalt des Briefes kein erlaubtes Beweismittel vor Gericht, wenn Sie beispielsweise Ihre Unterhaltsforderung gerichtlich geltend machen und als Beweis die auf diesem Weg unrechtmäßig erlangte Gehaltsabrechnung präsentieren. Sie wissen zwar, was der Ehepartner verdient, bleiben aber trotzdem darauf angewiesen, das Gehalt mit zulässigen Beweismitteln nachzuweisen. Der Weg dafür ist der Auskunftsanspruch, auf dem Sie Ihre Forderung aufbauen.

 

Wenn Sie also „Beweise sichern“ wollen, sollten Sie keinesfalls die Originalunterlagen vereinnahmen. Machen Sie sich allenfalls Kopien und legen die Originalunterlagen dorthin zurück, wo Sie diese vorgefunden haben.

Kann man den Ehepartner anzeigen?

Finden Sie in den Sachen des Ehepartners Belege, dass er/sie sich vielleicht strafbar gemacht hat, könnten Sie den Ehepartner natürlich auch anzeigen. Ob eine Strafanzeige tatsächlich sinnvoll ist, hängt davon ab, welche Ziele Sie verfolgen und wie Sie Ihre Ehe abwickeln wollen.

 

Dient die Anzeige nur dazu, dass Sie sich am Ehepartner wegen der Trennung rächen wollen, zerschlagen Sie möglicherweise mehr Porzellan, als Sie im Augenblick einschätzen können. Sie riskieren zudem, dass Sie sich selbst dem Verdacht der Beihilfe zu einer Straftat aussetzen. Behaupten Sie beispielsweise, dass der Ehepartner Schwarzgeld besitzt, werden Sie der Steuerfahndung auch die Frage beantworten müssen, ob Sie eventuell einen Beitrag geleistet haben. Selbst wenn Sie sich entlasten können und vollkommen unbeteiligt sind, werden Sie wahrscheinlich in das Verfahren einbezogen und müssen sich damit auseinandersetzen. Sie müssen damit rechnen, dass allein wegen des Verdachts Ihre Wohnung und alle Ihre Sachen durchsucht werden, auch wenn sich der Verdacht allein gegen den Ehepartner richtet.

 

Wird der Ehepartner zu einer Geldstrafe verurteilt oder muss ins Gefängnis, riskieren Sie, dass Sie Ihre finanziellen Forderungen möglicherweise noch schlechter durchsetzen können, da Sie die Liquidität des Ehepartners aufs Spiel setzen. Sie schneiden sich dann ins eigene Fleisch. So betrachtet gibt es bei Strafanzeigen unter Ehepartnern oft keinen wirklichen Sieger. Im Ergebnis verlieren beide.

Alles in allem

Sind Sie verheiratet, sollten Sie im Interesse einer gedeihlichen Beziehung die Privatsphäre des Partners respektieren, so wie Sie erwarten, dass der Partner Ihre Privatsphäre respektiert. Trennen Sie sich, bekommt die Privatsphäre eine besondere Bedeutung, relativiert sich aber insoweit, als es darum geht, Ihren Interessen den richtigen Stellenwert einzuräumen.

Bleiben oder Trennen?

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