Freitag, 24.03.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Trennt sich ein Ehepaar, ändern sich auch die steuerlichen Verhältnisse. So sind Sie verpflichtet, spätestens im Jahr nach Ihrer Trennung oder im Jahr nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch die Steuerklassen anzupassen. Sie bleiben zudem verpflichtet, auf Wunsch des Ehepartners, für das Jahr der Trennung der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen.
Erfordert die Trennung eine Mitteilung ans Finanzamt?
Ihre Trennung als solche interessiert das Finanzamt nicht. Sie brauchen dem Finanzamt keine Meldung zu machen. Allerdings sind Sie verpflichtet, Ihre Steuerklassen anzupassen. Dadurch, dass Sie Ihre Steuerklassen anpassen, weiß das Finanzamt, dass Sie die Trennung vollzogen haben. Die Konsequenz besteht darin, dass Sie nach Maßgabe Ihrer neuen Steuerklasse Einkommensteuer zahlen und künftig allein zur Einkommensteuer veranlagt werden. Das Finanzamt erhält also dadurch Kenntnis von Ihren neuen steuerlichen Gegebenheiten, dass Sie den Wechsel der Steuerklasse beantragen oder in der Steuererklärung die Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung bestimmen. Einer gesonderten Meldung über die Trennung oder Scheidung bedarf es nicht.
Was ändert sich durch Trennung und Scheidung?
Sind Sie verheiratet, wurden Sie wegen der Einkommensteuer wahrscheinlich nach der Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV besteuert. Die Steuerklassenkombination III / V ist vorteilhaft, wenn ein Ehepartner mehr verdient als der andere. Derjenige, der viel verdient, zahlt in der Steuerklasse III verhältnismäßig weniger Einkommensteuer, während der weniger verdienende Partner in der Steuerklasse V relativ mehr Einkommensteuer zahlt. Unter dem Strich bleibt einem Ehepaar mehr Netto vom Gehalt übrig.
Außerdem wurden Sie wahrscheinlich zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie profitierten durch die gemeinsame Veranlagung vom Ehegattensplitting und so vom Splittingtarif des Einkommensteuerrechts. Der Splittingtarif führt dazu, dass Sie weniger Einkommensteuer zahlen als wenn Sie getrennt und einzeln steuerlich veranlagt würden. Ihr Ziel sollte darin bestehen, auch nach der Trennung so lange als möglich den Splittingtarif beizubehalten.
CHECKLISTE
Was muss ich nach einer Trennung beachten?
Um Ihre Trennung möglichst reibungslos abzuwickeln, empfiehlt es sich, einige Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
Bekommen Sie nach der Scheidung eine neue Steuernummer vom Finanzamt?
Jeder Bürger ist beim Finanzamt steuerlich erfasst. So wurde auch Ihnen und Ihrem Ehegatten eine Steuernummer und eine steuerliche Identifikationsnummer zugeordnet. An diesen Angaben ändert sich durch Ihre Trennung und Scheidung nichts. Ihre Steuernummer und die Identifikationsnummer finden Sie mithin auf der ersten Seite Ihrer Steuerbescheide. Auch auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder Ihrer Lohnabrechnung sollten Sie dazu Hinweise finden.
Die Identifikationsnummer gibt es erst seit 2007. Sie gilt lebenslang und sollte Ihnen nach der Einführung 2007 schriftlich mitgeteilt worden sein. Ist die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt, kann sie über ein Webformular beim Bundeszentralamt für Steuer erfragt werden. Ansonsten sollte aber auch die Angabe der früheren Steuernummer für den Schriftverkehr mit dem Finanzamt genügen.
Wann ist spätestens die Steuerklasse zu wechseln?
Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Steuerklasse spätestens nach dem Jahr Ihrer Trennung anzupassen. Sie dürfen also nicht bis nach der Scheidung warten. Im Jahr der Trennung selbst besteht noch keine Verpflichtung zum Steuerklassenwechsel.
Sollten Sie bereits im Jahr der Trennung die Steuerklasse wechseln?
Wurden Sie in der Ehe gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt und haben dadurch vom Ehegattensplitting profitiert, sollten Sie daran interessiert sein, die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zumindest für das Jahr der Trennung noch beizubehalten und den Steuerklassenwechsel in das folgende Jahr zu verschieben. Sie bleiben in dieser Zeit in die Steuerklassen IV / IV oder III / V eingeordnet und haben vor allem in der Steuerklasse III verhältnismäßig mehr Netto vom Gehalt übrig, als wenn Sie wegen Ihrer Trennung die steuerlich schlechtere Steuerklassenkombination I / I oder I / II akzeptieren müssten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie im Jahr der Trennung wenigstens für eine kurze Zeit zusammengelebt haben.
Auch wenn Sie sich nach der Trennung vorübergehend versöhnt und den Wohnsitz wieder am Wohnsitz des Ehepartners angemeldet haben, können Sie das Ehegattensplitting und damit die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer auch noch nach Ablauf des eigentlichen Trennungsjahrs im Folgejahr nutzen. Gelingt es Ihnen, sich über den Jahreswechsel hinaus zu versöhnen, retten Sie den Splittingtarif sogar für zwei volle Kalenderjahre.
Praxisbeispiel
Zwei Jahre vom Ehegattensplitting profitieren
Sie haben sich im September 2022 getrennt. Dann werden Sie für das Jahr 2022 noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die gemeinsame Veranlagung bleibt auch erhalten, wenn Sie sich bereits am 1.1.2022 getrennt hätten. Sollten Sie sich darauf verständigen, Ihre Trennung in das Jahr 2023 zu retten und leben zumindest für kurze Zeit in 2023 noch zusammen, profitieren Sie auch für das Jahr 2023 von der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung und damit vom Ehegattensplitting. Dazu würde es ausreichen, wenn Sie möglicherweise infolge eines Versöhnungsversuchs, nur einen einzigen Tag in 2023 noch zusammengelebt hätten. Die steuerlich getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer würde dann erst im Jahr 2024 greifen.
Welche Steuerklasse gilt nach der Trennung beim Finanzamt?
Schaubild
Spätestens nach dem Jahr, in dem Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben, müssen Sie die Steuerklassen wechseln. Leben Sie getrennt und haben keine Kinder, werden Sie im Jahr nach Ihrer Trennung beide in die Steuerklasse I eingeordnet. Haben Sie gemeinsame Kinder, kann der Partner, bei dem die Kinder leben, die steuervergünstigte Steuerklasse II erhalten.
Möchten Sie mit Ihrem Kind die Steuerklasse II nutzen, müssen Sie nachweisen, dass Ihr Wohnsitz auch der Hauptwohnsitz Ihres Kindes ist und Sie das Kindergeld beziehen. Für den getrennt lebenden Partner, der das Kind nicht ständig betreut, bleibt zwangsläufig nur die Steuerklasse I.
Wann genau empfiehlt es sich die Steuerklassen zu wechseln?
Sobald Sie die Trennung vollziehen, können Sie auch die Steuerklasse wechseln. Ob Sie dadurch Vorteile haben, hängt von Ihrem Einkommen ab. Waren Sie bislang in die Steuerklassen IV / IV eingeordnet, zahlen Sie wahrscheinlich ungefähr gleich viel Steuern, so dass Sie nicht unbedingt einen direkten Vorteil haben.
Waren Sie allerdings in die Steuerklassenkombination III / V eingeordnet, zahlt der Ehepartner mit der Steuerklasse V besonders viel Steuern. Für diesen Ehepartner kann sich der Steuerklassenwechsel zumindest in die Steuerklasse II unmittelbar nach der Trennung und innerhalb des Trennungsjahrs lohnen.
Wie zeigen Sie die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer an?
Wurden Sie während Ihrer Ehe mit Ihrem Ehepartner gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, haben Sie gemeinsam eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht und den Splittingtarif genutzt. Auch nach der Trennung sind Sie verpflichtet, auf Wunsch des Ehepartners, in die steuerliche Zusammenveranlagung einzuwilligen. Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung für den Zeitraum der Trennung lässt sich sogar gerichtlich einklagen. Haben Sie sich also im Laufe eines Jahres getrennt, besteht auch noch für dieses Jahr die Verpflichtung an der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken (OLG Koblenz, Az. 13 UF 617/18). Diese Verpflichtung besteht jedenfalls dann, wenn durch die Zusammenveranlagung die Steuerschuld des Partners verringert wird und gleichzeitig die Steuerbelastung des Partners, der auf Zustimmung in Anspruch genommen wird, nicht ansteigt. Grund ist, dass Sie sich auch nach der Trennung verpflichtet bleiben, die finanziellen Lasten des anderen möglichst zu verringern. Erst wenn Sie geschieden sind, entfällt diese Verpflichtung.
Ob Sie gemeinsam oder einzeln steuerlich veranlagt werden, erfährt das Finanzamt dadurch, dass auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärung, Zeile 24, anzukreuzen ist, ob eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern erfolgt. Eine gesonderte Meldung an das Finanzamt ist nicht erforderlich.