Von Trümmer- und Hausfrauen - Ehe und Scheidung in der Nachkriegszeit

EliteXPERT Porträt: Eduard Kowis

Montag, 26.11.2012 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Und wieder stolpert die Geschichte auf ihrem Weg zur modernen Ehe ein gehöriges Stück rückwärts. Tatkräftige Frauen, die im Beruf und beim Wiederaufbau in die Bresche springen, die ihre verstorbenen oder verschollenen Männer hinter sich gelassen haben oder jetzt eine von der Durchpolitisierung des Nationalsozialismus befreite Ehe führen, bieten gute Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Partnerschaft. Und doch sind die meisten Ehen in den 50er Jahren vor allem um Heim und Herd aufgebaut: Aus Trümmerfrauen werden Hausfrauen.

Frauen und Männer sind gleichberechtigt?

Rechtliche Fortschritte gab es dabei durchaus. So waren Frauen nach Artikel 3, Absatz 2 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949 gegenüber Männern gleichberechtigt. Ein deutlicher Bruch mit dem Geschlechterbild der NS-Zeit.

 

Trotz dieser Tatsache, und obwohl Frauen beim Wiederaufbau und auch in der Wirtschaft in den ersten Nachkriegsjahren nicht weniger leisteten als die (überlebenden) Männer, so begann sich doch Anfang der 50er Jahre wieder die Auffassung zu verbreiten, dass allein der Mann arbeiten und Geld verdienen sollte. Die Frau sollte sich hingegen wieder um den Haushalt und die Kinder kümmern und ihrem Mann zuhause ein möglichst schönes Umfeld schaffen.

 

Dieses Modell der „Hausfrauenpolitik“ wurde meistens auch von der Wirtschaftspolitik der 50er Jahre unterstützt. Und auch mit der tatsächlichen Geltung der behaupteten Gleichberechtigung war es nicht allzu weit her. So konnten Ehemänner noch Anfang der 50er Jahre einen Arbeitsvertrag, den ihre Frau ohne ihr Wissen eingegangen war, kurzerhand für nichtig erklären. Doch auch wenn eine Frau zuvor die Erlaubnis ihres Gatten eingeholt hatte, war sie nicht vor Ungerechtigkeit geschützt: Denn wenn zuvor keine Gütertrennung vereinbart wurde, konnte ihr Mann nach Belieben über ihr Einkommen verfügen. Ganz als wäre es sein eigenes. Darüber hinaus entband auch eine Erwerbstätigkeit die Frauen nicht von ihren häuslichen Pflichten, was nicht selten zu Überarbeitung führte.

 

Bei solchen Zuständen überrascht das Ergebnis einer Umfrage vom Anfang der 50er Jahre wenig, welche ergab, dass nur eine Minderheit der Befragten die Gleichberechtigung von Mann und Frau hinsichtlich ihrer Pflichten befürwortete. Überraschender ist da schon, dass neben den Männern auch viele Frauen der Auffassung waren, es sei nicht Aufgabe des Mannes, im Haushalt zu helfen.

 

Trotzdem wurde zumindest die rechtliche Situation gegen Ende des Jahrzehnts besser. Schon nach Artikel 117 des Grundgesetzes sollten bis zum 31. März 1953 alle Bestimmungen, die der Gleichberechtigung von Mann und Frau widersprachen, an das Gleichberechtigungsgebot nach Artikel 3 angepasst werden.

 

Tätig wurde man aber erst 1957, als das Gleichberechtigungsgesetz verabschiedet wurde. Nun konnten Frauen auch ohne Zustimmung ihres Mannes einer Arbeit nachgehen, zumindest wenn sie mit ihren „Pflichten in Ehe und Familie“ vereinbar war. Auch war es nun nicht mehr allein Sache des Mannes, über die Wohnung und den Wohnort der Familie zu bestimmen. Bei „Angelegenheiten des gemeinsamen Kindes“ wurde der Vater allerdings weiterhin bevorzugt.

Je früher, desto besser

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges gab es aufgrund der vielen Gefallenen erneut einen großen Frauenüberschuss. So kamen 1950 auf 100 Frauen im Alter zwischen 25 und 45 Jahren gerade einmal 77 Männer. Unter diesen Voraussetzungen hatten Frauen eine weitaus geringere Heiratschance als Männer. Geheiratet wurde aber trotzdem. Und zwar ziemlich früh. Im Laufe des Jahrzehnts sank das Heiratsalter von 25,4 (1950) auf 23,7 Jahre (1960). Bei Männern fiel es im gleichen Zeitraum von 28,1 auf 25,9 Jahre.

 

Für eine frühe Heirat sprachen verschiedene Gründe. So waren außereheliche Beziehungen wegen strenger gesetzlicher und moralischer Vorschriften kaum möglich. Wer zusammenleben wollte, musste es folglich auch in einer Ehe tun. Oft wurde wahrscheinlich auch wegen eines Kindes geheiratet, das nicht unehelich zur Welt kommen sollte. Ein weiterer Grund war die häufig desaströse Wohnsituation und ein Wohnungsmarkt, der Verheiratete klar bevorzugte.

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Hauptsache verheiratet

Die Ehe – und die Familie – galt in diesen Tagen nämlich als höchstes Ideal im Leben eines Menschen. Und wer von diesem Idealbild abwich, hatte es nicht leicht. Jeder Alleinstehende war mit einem Makel behaftet, wurde gesellschaftlich kritisch beäugt, als „alte Jungfer“ betrachtet, seltener eingeladen und hatte es schwer eine Wohnung zu finden. Ein Unterfangen, das für unverheiratete Paare sogar noch schwerer war. Und auch Alleinerziehende wurden als „unvollständige“ Familien gebrandmarkt.

 

Doch nicht nur der gesellschaftliche Druck und die allgegenwärtige Moral trieben die Menschen in den Bund der Ehe. Gerade während der Jahre des Wiederaufbaus, war die Ehe auch ein Solidaritätsverbund, der beide Partner materiell absicherte. Später war sie darüber hinaus auch ein Akt der Befreiung und Unabhängigkeit von den Eltern und Schwiegereltern. Da junge Paare aufgrund der Wohnungsnot oft noch bei ihren Eltern leben mussten, bot die Ehe einen willkommenen Anlass für einen Auszug und den Beginn von etwas Zweisamkeit. Dennoch musste so manches Ehepaar auch nach der Hochzeit noch im elterlichen Haus bleiben. Eine belastende Situation, nicht nur aus der heutigen Perspektive. So sagte Konrad Adenauer schon 1953 in seiner Regierungserklärung: "Die ganze Entwicklung unserer Zeit ist der Gründung einer gesunden Familie abträglich."

 

Mit ganz anderen Schwierigkeiten hatten - vor allem in den ersten Jahren nach dem Krieg - Eheleute zu kämpfen, deren Partner für tot erklärt worden waren und die dann unerwartet wieder vor ihrer Tür standen. Grundsätzlich eine freudige Überraschung. Aber die Wiedersehensfreude wurde empfindlich gedämpft, wenn man in der Zwischenzeit bereits wieder neu verheiratet war. Für dieses Dilemma fand bereits der von den Alliierten gegründete „Kontrollrat in Deutschland“ eine Regelung. Dem entsprechenden Gesetz zufolge ist die erste Ehe nichtig, wenn der Partner für tot erklärt wurde:

 

„Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deshalb nichtig, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, es sei denn, daß beide Ehegatten bei der Eheschließung wissen, daß er die Todeserklärung überlebt bat.“

 

Der (vermeintlich) Verwitwete darf die erste Ehe aber auf eigenen Wunsch hin fortführen:

 

„Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, daß er bei der Eheschließung wußte, daß der für tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt hat.“

Scheidung - ein notwendiges Übel

In der Nachkriegszeit galt die Ehe grundsätzlich noch als eine Verbindung fürs Leben. Scheidung war dagegen verpönt und wurde auch bei Personen des öffentlichen Lebens geächtet. Nichtsdestotrotz kam die Scheidung regelrecht in Mode. Direkt nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, stieg die Scheidungsrate und blieb auch 1950 noch auf einem recht hohen Niveau (16,9% aller Ehen wurden geschieden).

 

Gegen die Tragödie des Krieges sowie das Elend und die Härten der Nachkriegszeit waren auch die traditionellen Wertevorstellungen machtlos. Zu groß war die Belastung für viele Ehen. Kriegsheimkehrer waren ihren Familien oft entfremdet, andere Paare waren durch die Zonengrenzen getrennt und wieder andere zerbrachen an der Not des Alltags. Nicht wenige wendeten sich Liebhabern zu und fanden sie unter anderem in Soldaten der Besatzungsmächte: Sprößlinge aus diesen Verbindungen (Besatzungskinder) wurden oft sozial tabuisiert. Oder aber man begab sich direkt auf die Suche nach „besseren Partien“. Doch nicht nur Kriegs- oder Vorkriegsverbindungen waren brüchig: Auch Ehen, die erst in dieser Zeit geschlossen wurden, hielten nicht immer lange.

 

Seit dem Ehegesetz von 1938, welches auch vor dem Kontrollrat der Alliierten Bestand hatte, war die Scheidung auch viel leichter geworden. Zwar war selbst nach dreijähriger Trennungsfrist noch ein Widerspruch möglich, dem wurde aber in der Praxis bei einer „Zerrüttung der Ehe“ nur sehr selten stattgegeben. Eine Frau, die „unschuldig geschieden“ wurde, konnte zudem einen angemessenen Unterhalt beantragen.

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"Mein Vertrauen in iurFRIEND war gerechtfertigt!"
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