In unseren letzten beiden Artikeln, die sich mit den 1960er und 70er Jahren sowie der Reform des Scheidungsrechts 1977 beschäftigt haben, haben wir uns vor allem angesehen, wie in diesem Zeitraum in der Bundesrepublik geheiratet und geschieden wurde. Nun wollen wir uns auch die andere Seite der Medaille, nämlich das Gebiet der ehemaligen DDR ansehen. Auch der Osten Deutschlands hatte hier seine ganz eigenen Regeln und Bräuche.
Die doppelte Frau
Auch wenn man ansonsten allem Bürgerlichen skeptisch gegenüberstand, herrschte in der DDR doch ein eher traditionelles Familienbild vor. Zumindest bevorzugte man in puncto Familie die Kombination aus einem Ehepaar und mindestens 2-3 Kindern. Das hatte sicher auch demografische Gründe. Immerhin galt im sozialistischen Ostdeutschland nicht die alte Doktrin von der Hausfrauenehe.
Frauen sollten – wie Männer auch – voll berufstätig sein. Wenn sie nach der Geburt eines Kindes überhaupt aus dem Beruf ausschieden, so taten sie das meist nur für einen begrenzten Zeitraum. Auch die Hausarbeit sollten sich die Partner möglichst teilen. Aber so gleichberechtigt dieses Rollenbild auch anmutet: In der Realität blieb der Haushalt meistens doch den Frauen überlassen. Die Mehrfachbelastung von Hausarbeit, Kindererziehung und Vollzeitjob (mit mitunter langen Arbeitszeiten) überforderte viele Frauen. Dennoch hatten sie zumindest die Möglichkeit, einen Beruf auszuüben.
Heiraten kann sich lohnen
Junge Ehepaare konnten in der DDR den sogenannten Ehekredit aufnehmen. Möglich war das für alle Paare unter 26 Jahren, deren gemeinsames Bruttoeinkommen 1400M im Monat nicht überstieg. Das entsprechende Gesetz trat am 1. Juli 1972 in Kraft. Der Kredit wurde bis zu einer Höhe von 5000 Ostmark zinslos gewährt und war zweckgebunden. Er konnte beispielsweise für die Wohnungseinrichtung oder auch für den Kauf, den Bau oder die Erweiterung eines Hauses verwendet werden. Die jeweilige Immobilie musste dabei der Hauptwohnsitz des Ehepaares sein. Mit dem Kredit verbunden war eine Kindergeld-Prämie.
Für jedes geborene Kind musste weniger Geld zurückgezahlt werden. Auf diese Weise sollten die Geburtenraten gesteigert und dem demographischen Wandel entgegengewirkt werden. Dieser Anreize führte aber nicht nur zu mehr Hochzeiten, sondern auch dazu, dass man nicht immer aus Liebe, sondern oft auch aus praktischen bzw. finanziellen Gründen heiratete. Ein weiterer Grund für das Eheversprechen war auch, dass dies meist die einzige Möglichkeit war, um dem Elternhaus zu entkommen. Darüber hinaus wurden verheiratete Paare auch gegenüber unverheirateten Paaren und Singles bevorzugt, wenn es um die Verteilung des knapp bemessenen Wohnraums ging.
Während Eheleute also viele Vorteile genossen, ging es beispielsweise Alleinerziehenden nicht so gut. Sie wurden zwar auch vom Staat unterstützt, standen finanziell aber dennoch in der Regel schlechter da als Familien mit beiden Elternteilen.
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Hochzeit auf sozialistisch?
Bevor man in der ehemaligen DDR damit beginnen konnte, sich Kleid, Schleppe und Accessoires für ein Hochzeitsoutfit zusammenzukaufen, musste die Eheschließung erst beim Rat der jeweiligen Stadt angemeldet werden. Erst danach hatte man die Möglichkeit, bei einem Hochzeitsausstatter einzukaufen. Als Alternative zur traditionellen „bürgerlichen Eheschließung“, bot das sozialistische Regime eine eigene Variante für die Trauung an.
Wer sich für eine „Sozialistische Eheschließung“ entschied, heiratete und feierte in seinem Betrieb zusammen mit dem gesamten Arbeitskollektiv. Darauf hatten aber die Wenigsten Lust. Viel lieber blieb man bei einer individuellen Hochzeitsgestaltung und feierte die eigene Hochzeit ganz traditionell.
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Scheidung: Ganz easy
Die DDR war als Scheidungsweltmeister bekannt. Und das kam auch nicht von ungefähr, denn eine Scheidung galt weder als Tabu (zumal die DDR - ihrer Ideologie entsprechend - kein religiöser Staat war), noch war sie mit schweren rechtlichen Hürden belastet. Sobald das Geld aus dem Ehekredit oder eben die gegenseitige Liebe aufgebraucht war, wurde gern zum Mittel der Trennung gegriffen. Das fiel auch Frauen ziemlich leicht, da sie zumindest teilweise von ihren Männern finanziell unabhängig waren.
Dennoch mussten auch im sozialistischen deutschen Teilstaat bestimmte Bedingungen für eine Scheidung erfüllt sein. Die entsprechende Scheidungsbedingung wurde im §24 des Familiengesetzbuches festgelegt. Demnach durch eine Ehe nur dann geschieden werden, „wenn solche ernstlichen Gründe vorliegen, dass die Ehe ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat“. Neben den Interessen des Paares spielten also auch die der Kinder und – etwas ungewöhnlicher – der gesamten Gesellschaft eine Rolle. Nachdem ein Scheidungsantrag eingegangen war, musste die „Entwicklung der Ehe“ vom Gericht sorgfältig überprüft werden.
Dabei durften die Interessen minderjähriger Kinder nicht der Scheidung entgegenstehen und die Scheidung durfte auch für keinen der Ehegatten eine „unzumutbare Härte“ bedeuten. Für die Klärung des Sorgerechts spielte vor allem die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung des Kindes oder der Kinder eine Rolle.
Der Elternteil, dem das Sorgerecht verwehrt blieb, musste für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufkommen. Dafür blieb ihm das Umgangsrecht für gemeinsame Kinder erhalten. Über die genaue Regelung des Umgangs mussten sich die Gatten gemeinsam einigen. Das Gericht bestimmte über die Höhe des Unterhalts. Während der Nichterziehungsberechtigte seinen Pflichten durch Geld nachkam, sah man diese Pflicht beim Erziehungsberechtigten durch seine Erziehungs- und Betreuungsleistung bereits abgegolten. Unterhaltszahlungen an den Ex-Gatten fielen dagegen nur dann an, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil für gemeinsame Kinder keinen Krippenplatz finden konnte oder wenn er beispielsweise wegen Krankheit arbeitsunfähig war.
Die Unterhaltsverpflichtung bestand aber im Normalfall nur für zwei Jahre. Erst wenn absehbar war, dass der Unterhaltsberechtigte auf Dauer nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, konnte die Zahlung unbefristet werden. Ihre Höhe richtete sich nach den Lebensverhältnissen des Paares, nach der Entwicklung der Ehe und nach den Scheidungsumständen. Übrigens: Da die BRD der Rechtsnachfolger der DDR ist, gilt auch bei Ehen, die noch in der DDR geschlossen wurden, das aktuelle bundesdeutsche Recht.