Pokern beim Zugewinn?

Wann man es in einer Unternehmerehe nicht übertreiben sollte

Freitag, 25.10.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Pokern Sie gerne oder spielen Skat, und sind es gewohnt, im Spiel zu überreizen, könnten dies beim Zugewinnausgleich nach hinten losgehen. Diese Feststellung gilt sowohl für den Ehegatten, der Zugewinn fordert, als auch einen unternehmerisch tätigen Ehegatten, der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen wird. Lesen Sie hier, worin genau die Problematik in einer Unternehmerehe ohne Ehevertrag und Gütertrennung liegt und wie es gelingen könnte, eine brauchbare Regelung zu verhandeln. Möchten Sie hingegen zunächst mehr über die ersten Schritte bei der Scheidung erfahren, fordern Sie hier unser Gratis-InfoPaket für Ihre Scheidung an!

Was ist die Problematik beim Zugewinn in der Unternehmerehe?

Leben Sie mit dem Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wurde offensichtlich versäumt, im Hinblick auf die unternehmerische Tätigkeit eines der Ehegatten einen Ehevertrag abzuschließen. In einem solchen Ehevertrag wird regelmäßig die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und stattdessenGütertrennung vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist auch jederzeit noch im Hinblick auf die Trennung und Scheidung möglich und wird üblicherweise als Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet. Gibt es keine solche Vereinbarung und kann auch keine abgeschlossen werden, hat der Ehepartner, der während der Ehe den geringeren Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat, gegen den Partner Anspruch auf Zugewinnausgleich.

 

Zwar braucht der unternehmerisch tätige Ehegatte dem anderen keine Anteile am Unternehmen zu übertragen. Er/sie bleibt aber verpflichtet, den Partner am Wertzuwachs (Zugewinn) des Unternehmens während der Ehe durch eine Geldzahlung zu beteiligen. Egal, ob das Unternehmen auf gesunden Füßen steht oder sich gerade so über Wasser halten kann, auf jeden Fall ist es oft so, dass der Zugewinnausgleichsanspruch einen erheblichen Sprengstoff bei der Scheidung darstellt. Im ungünstigen Fall kann sich der Zugewinn so auswirken, dass sich der Unternehmer verpflichtet sieht, das Unternehmen oder Teile des Unternehmens zu verkaufen oder riskiert im ungünstigen Fall, dass er/sie das Unternehmen in die Insolvenz führt.

 

Der Ehegatte, der Zugewinnausgleich fordert, steht oft auf dem Standpunkt, dass es ihm oder ihr egal sei, wie es dem Unternehmen aktuell geht und welche Konsequenzen es haben könnte, wenn der Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Dies führt oft dazu, dass der Ehegatte Forderungen stellt, für die es keine wirtschaftlich nachvollziehbare Grundlage gibt und in dem Glauben verhandelt, mann/frau müsse nur hoch genug pokern, um die Gegenseite zu bewegen, auf die eigene Forderung einzugehen oder letzten Endes Zugeständnisse zu machen, die nur darauf beruhen, dass mann/frau selber nur geblufft hat.

Welche Risiken birgt ein Poker für den, der Zugewinn fordert?

Verhandeln Sie den Zugewinnausgleich und pokern, riskieren Sie, dass sich die Verhandlungen und eine damit vielleicht einhergehende gerichtliche Auseinandersetzung auf Monate und Jahre hinaus verzögern. Vor allem, wenn der Unternehmenswert durch ein Sachverständigengutachten festgestellt wird, dessen Inhalt bestritten wird und das Gericht vielleicht auch noch ein eigenes Gutachten einholt, ist nicht zu kalkulieren, wann ein solches Verfahren zum Abschluss gebracht werden kann. Vor allem lässt sich nicht kalkulieren, mit welchem Ergebnis Sie rechnen können. 

 

Dabei ist klar, dass Sie wahrscheinlich im Hinterkopf haben, dass der Unternehmergatte seine Firma nicht in den Abgrund führen will und möglicherweise bereit ist, Zugeständnisse zu machen, nur um die eigene Haut zu retten. Ungeachtet Ihrer Taktik in einem solchen Rosenkrieg sollten Sie in Ihre Überlegungen einbeziehen, dass der Unternehmergatte auch die Reißleine ziehen könnte. Er/sie könnte vor lauter Frust und Ärger die Firma in die Insolvenz führen, mit der Konsequenz, dass Ihre Zugewinnausgleichsforderung ins Leere verläuft. Der Unternehmergatte wäre dann möglicherweise auch gar nicht mehr in der Lage, Ihnen eventuell noch Ehegattenunterhalt zu zahlen oder sonstige Wünsche zu erfüllen. Sie sollten also nicht ständig auf ein vielleicht noch besseres Angebot spekulieren. Sie könnten enttäuscht werden.

Welche Risiken gehen Unternehmen ein, die sich auf den Poker einlassen?

Sind Sie ausgleichspflichtig, sollten Sie gleichfalls nicht unbedingt pokern. Ziehen sich die Verhandlungen über einen längeren Zeitraum hin, wissen Sie lange Zeit nicht, mit welchen finanziellen Lasten Sie rechnen müssen. Sie riskieren, dass Sie Ihre strategischen Entscheidungen im Unternehmen nur unter Vorbehalt treffen oder gegenüber Geschäftspartnern nicht mit dem notwendigen unternehmerischen Selbstbewusstsein aufzutreten. Ihr Interesse sollte darauf ausgerichtet sein, die Situation möglichst schnell zu bereinigen.

Wie gelangen Sie als Zugewinnfordernder an Informationen über das Unternehmen?

Sind Sie ausgleichsberechtigt, haben Sie gegen den Unternehmergatten Anspruch auf 

  • Vorlage eines Bestandsverzeichnisses. Die Kosten, um das Bestandsverzeichnis erstellen und den Wert des Unternehmens zu ermitteln, trägt der Unternehmergatte.
  • Wertermittlung durch den Ehegatten. Sind Sie mit den Informationen im Bestandsverzeichnis und der Wertermittlung Bestandsverzeichnis nicht einverstanden, ist der Wert des Unternehmens durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Als auskunftsberechtigter Ehegatte müssen Sie den Kostenaufwand zunächst selber zahlen. Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Kostenerstattung

Wie wird der Wert des Unternehmens erfasst?

Ausgangspunkt der Verhandlungen über den Zugewinn ist die Feststellung, welchen Wert das Unternehmen überhaupt hat. Letztlich ist der Wert ausschlaggebend dafür, ob ein Zugewinn erwirtschaftet wurde und ob eine Zugewinnausgleichsforderung begründet ist. Zu diesem Zweck ist der objektivierte Verkehrswert des Unternehmens zu ermitteln. Wird der Wert in nachvollziehbarer Form gutachterlich festgestellt, bleibt für Pokerspiele wenig Raum. In der Praxis streiten die Ehegatten vielmehr darum, welche Faktoren bei der Wertermittlung zu berücksichtigen sind und inwieweit beispielsweise der Faktor Gehalt des Unternehmers oder der Faktor Investition geeignet sind, den Wert des Unternehmens nach unten zu drücken.

EXPERTENTIPP

Hohes Gehalt kann guten Unterhalt bedeuten

Geht es um die Unternehmensbewertung, spielt oft Rolle, dass sich der Unternehmer ein Gehalt bewilligt oder hohe Gewinnauszahlungen tätigt. Diese Zahlungen drücken den Ertrag und damit den Wert des Unternehmens nach unten. Häufig streiten die Ehegatten über die Höhe dessen, was angemessen ist. Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich wäre ein hohes Gehalt nachteilig, da es den Wert des Unternehmens mindert. Umgekehrt könnte ein hohes Gehalt aber vorteilhaft sein, wenn Sie zugleich auch Ehegattenunterhalt fordern, da sich die Höhe des Unterhalts mithin danach bemisst, was der eventuell unterhaltspflichtige Unternehmergatte verdient.

Inwieweit empfiehlt sich der modifizierte Zugewinnausgleich?

Der pauschale Zugewinnausgleich nach dem Gesetz führt dazu, dass die Vermögenszuwächse beider Ehepartner in der Ehe ausgeglichen werden. Um die damit für ein Unternehmen möglicherweise verbundenen Liquiditätsschwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich der sogenannte modifizierte Zugewinnausgleich. Ziel dabei ist es, das Unternehmen nicht zu schädigen, indem es im Wege des Zugewinnausgleichs mit zu hohen Forderungen belastet wird. Als ausgleichsberechtigter Partner signalisieren Sie so, dass Sie nicht die Absicht haben, das Unternehmen zu schädigen, sondern bereit sind, sich auch anderweitig entschädigen zu lassen.

 

 Dazu gibt es eine Reihe von Optionen:

  • Sie gestehen zu, dass in notarieller Form die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und stattdessen Gütertrennung vereinbart wird. Da in diesem Fall kein Zugewinnausgleich erfolgt, werden Sie anderweitig entschädigt, beispielsweise dadurch, dass Ihnen bestimmte Vermögenswerte zu Alleineigentum übertragen werden.
  • Sie verständigen sich, dass das Unternehmen vollständig aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen wird. Dafür wäre Ihnen als dem ausgleichsberechtigten Partner ein Ausgleich zu bieten. Beispiel: Der Unternehmergatte überträgt Ihnen seinen Miteigentumsanteil an der ehelichen Wohnung. Sie werden alleiniger Eigentümer und können allein über die Wohnung verfügen.
  • Sie vereinbaren, dass bestimmte Unternehmenswerte, unabhängig davon, ob und wie diese in einem eventuellen Gutachten bewertet wurden, auf einen bestimmten Betrag festgeschrieben und gedeckelt werden.
  • Sind Sie nicht unbedingt daran interessiert, dass ein kostenträchtiges Sachverständigengutachten zur Wertbestimmung des Unternehmens erstellt wird, könnten Sie sich darauf verständigen, den Wert des Anfangsvermögens und den Wert des Endvermögens des Unternehmens auf einen bestimmten Betrag festzulegen. Sie vermeiden damit unnötigen Streit und begründen die Aussicht, dass Ihre Forderung schnell ausgeglichen.
  • Sind Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens absehbar, gestehen Sie zu, dass der Partner den Zugewinnausgleich nicht in einer Summe bezahlen muss, sondern zu bestimmten Zeitpunkten verbindlich vereinbarte Teilzahlungen erbringen darf.
  • Sie verständigen sich auf eine pauschale Abfindung des Zugewinns und erreichen, dass Ihre Forderung schnell bedient wird.
  • Sie vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich bis zum Tag X gestundet wird.

Alles in allem

Mit der Trennung und dem Verpuffen hochgesteckter Ziele kehrt sich Liebe oft in Zerstörungseifer um. Dabei kennt man oft nur noch sich selbst. Vielleicht würde dies vielen Menschen so gehen, wenn sie in dieser Situation sind, und deswegen haben andere oft leicht Reden. Jedoch erkennen einige Menschen, in welchem emotionalen Strudel sie sich befinden, und wünschen sich, dass jetzt jemand auf sie aufpasst – damit sie eben nicht von Gefühlen getrieben werden, gleich welcher Richtung. 

 

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