Dienstag, 05.03.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Stellt sich heraus, dass Sie zu viel Trennungsunterhalt gezahlt haben, werden Sie den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern wollen. Ob dies gelingt, hängt davon ab, wie Sie Ihre Forderung begründen können und ob der Ex-Partner liquide ist. Die beste Empfehlung besteht auf jeden Fall darin, dass Sie die Forderung von vornherein richtig berechnen oder zumindest Vorsorge treffen, dass Sie für den Fall des Falles Trennungsunterhalt tatsächlich zurückfordern können.
Kann man Trennungsunterhalt zurückfordern?
Schaubild
Wie kann es dazu kommen, dass zu viel Unterhalt gezahlt wird? Vielleicht
im Überweisungsformular bei der Bank den falschen Betrag eingetragen
oder Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin hat vorsätzlich eigene Einkünfte verschwiegen
Möchten Sie jetzt Trennungsunterhalt zurückfordern, werden Sie sich mit praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten auseinandersetzen müssen.
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Trennungsunterhalt
Unterhalt bereits verbraucht
Leisten Sie Trennungsunterhalt, wird der unterhaltsberechtigte Ex-Partner das Geld wahrscheinlich für den Lebensunterhalt verbrauchen. Sie müssen damit rechnen, dass er oder sie nicht die finanziellen Mittel haben wird, den zu viel gezahlten Unterhalt einfach wieder so zu erstatten. Im ungünstigsten Fall müssen Sie in Kauf nehmen, Ihre Forderung gerichtlich einzuklagen und dafür die notwendigen Verfahrenskosten für Gericht und Anwalt vorzuschießen. Möglicherweise werfen Sie gutes Geld schlechtem Geld hinterher.
Selbst wenn Sie vom Gericht Recht bekommen, geht Ihre Forderung faktisch ins Leere, wenn der erstattungspflichtige Ex-Partner nur so viel Geld zur Verfügung hat, dass er das eigene Existenzminimum sichern und sich auf den persönlichen Pfändungsfreibetrag berufen kann. Der Pfändungsfreibetrag beträgt 1.252,64 EUR (Stand 2021). Betreut der Partner ein Kind, erhöht sich der Freibetrag um einen zusätzlichen Freibetrag von monatlich 471,44 Euro für das erste und um jeweils weitere 262,65 Euro für das zweite bis fünfte Kind. Damit ginge auch eine eventuelle Zwangsvollstreckung ins Leere.
Ungerechtfertigte Bereicherung
Fordern Sie Trennungsunterhalt zurück, müssen Sie rechtlich im Detail begründen, warum Sie zu viel Unterhalt gezahlt haben. Das Gesetz stellt hierzu auf den Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung ab (§ 812 BGB). Der unterhaltsberechtigte Partner wäre bei nachweislich zu viel gezahltem Unterhalt also ungerechtfertigt bereichert und müsste nach diesem Grundsatz Geld zurückzahlen. Aber: Hat er oder sie das Geld für die laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht und ist damit nicht in der Lage, etwas zurückzuzahlen, ist der Partner in der Sprache des Gesetzes „entreichert“ und braucht nichts zu erstatten.
GUT ZU WISSEN
Keine Entreicherung,wenn mit dem Geld Anschaffungen bezahlt werden
Der Ex-Partner kann sich auf eine solche Entreicherung nicht berufen, wenn er das Geld nicht für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht, sondern stattdessen Anschaffungen getätigt oder Verbindlichkeiten getilgt hat. Der Partner würde dann „verschärft“ haften und könnte sich nicht darauf berufen, dass das Geld nicht mehr vorhanden ist (so BGH FamRZ 1992, 1152). Allerdings stehen Sie in der Beweispflicht und müssen diese Gegebenheiten auch beweisen können. Aber auch hier ist es so, dass Sie kaum Erfolg haben werden, wenn der Partner nicht liquide ist.
Wie können Sie vorsorgen, um nicht zu viel Unterhalt zu zahlen?
Die Schwierigkeiten praktischer und rechtlicher Art nutzen letztlich nichts, wenn Sie Ihre Forderung nicht realisieren können. Insoweit kann die Empfehlung nur lauten, dass Sie darauf achten, den Unterhaltsanspruch im Detail möglichst genau zu berechnen und bei Zahlungen Vorsorge treffen, damit Sie im Fall des Falles zumindest eine brauchbare rechtliche Grundlage haben, um Ihre Forderung zu begründen.
EXPERTENTIPP
Trennungsunterhalt richtig berechnen
Es ist zu empfehlen, dass Sie Ihre Unterhaltspflicht nach Maßgabe Ihrer familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten berechnen. Sie sollten sich dazu unbedingt anwaltlich informieren und beraten lassen. Der Trennungsunterhalt berechnet sich nach Maßgabe Ihres Einkommens und den Lebensverhältnissen während der Ehe. Eventuelles Einkommen des Ex-Partners ist anzurechnen. Auch das Kindergeld ist zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Damit Sie diese Gegebenheiten einschätzen können, haben Sie gegen den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin Anspruch, dass er oder sie die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegt. Diesen Auskunftsanspruch können Sie gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen und sich damit auch gegen eine eventuelle Unterhaltsklage in einem ersten Schritt verteidigen.
Zahlung unter Vorbehalt
Eine gewisse Vorsorge kann darin bestehen, dass Sie Ihre Zahlungen nur unter Vorbehalt leisten. Sie bekunden damit, dass Sie die Berechnung des Trennungsunterhalt nicht abschließend beurteilen können und sich vorbehalten, zu viel gezahlten Trennungsunterhalt zurückzufordern, wenn die Berechnung nicht korrekt ist. Zum Nachweis empfiehlt sich, die Zahlungen per Banküberweisung zu tätigen. Dort tragen Sie im Betrefffeld ein: „Zahlung unter Vorbehalt“. Übergeben Sie den Trennungsunterhalt in bar, werden Sie Ihren Vorbehalt im Streitfall kaum beweisen können. Überweisen Sie ohne Vorbehalt, werden Sie gleichfalls leer ausgehen.
Reichen Sie bei Gericht eine Abänderungsklage ein
Ergibt sich, dass der Trennungsunterhalt falsch berechnet ist, können Sie beim Familiengericht beantragen, den Unterhalt korrekt zu berechnen und neu festzusetzen. Sie müssen dazu eine Abänderungsklage einreichen. Allerdings erreichen Sie damit allein nicht, dass Sie den zu viel gezahlten Trennungsunterhalt für die Vergangenheit wieder erstattet bekommen. Der gerichtliche Beschluss bezieht sich nur auf Zahlungen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Klage bei Gericht eingereicht haben.
CHECKLISTE
Kann ich den Ehegattenunterhalt auch mit meinem Ex-Partner vereinbaren?
Sie haben viele Möglichkeiten, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in einer privaten Vereinbarung zu gestalten.
Aufrechnung von aktuellem Unterhalt mit zu viel gezahltem Unterhalt?
Praktisch gedacht wäre es naheliegend, Ihre aktuellen Unterhaltszahlungen mit dem zu viel gezahlten Unterhalt in der Vergangenheit zu verrechnen. Damit verstoßen Sie aber gegen das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 394 BGB. Da Unterhalt nicht oder nur sehr eingeschränkt der Pfändung unterliegt, ist auch die Aufrechnung ausgeschlossen. Mit etwas, was nicht pfändbar ist, können Sie also nicht aufrechnen. Grund ist, dass der aktuelle Unterhalt den täglichen Lebensbedarf des Ex-Partners oder der Ex-Partnerin abdecken soll und damit uneingeschränkt zur Verfügung stehen muss. Damit bleiben Sie verpflichtet, den aktuellen Unterhalt in der berechneten Höhe pflichtgemäß zu zahlen.
Es geht zu Ihren Lasten, wenn Sie den zu viel gezahlten Trennungsunterhalt dann möglicherweise nicht erstattet bekommen. Im Idealfall gelingt es Ihnen, auf freiwilliger Basis eine Vereinbarung zu treffen und den überzahlten Unterhalt mit den aktuellen Unterhaltszahlungen zu verrechnen. Andernfalls riskieren Sie, dass der unterhaltsberechtigte Ex-Partner den aktuellen und rechtsverbindlich festgestellten (titulierten) Unterhalt zwangsweise gegen Sie vollstreckt.
GUT ZU WISSEN
Vorsicht vor freiwilligen Unterhaltszahlungen
Haben Sie mit Ihrem Ex-Partner freiwillig und ohne Vorbehalt Trennungsunterhalt vereinbart, bestimmt das Gesetz, das Sie im Zweifel nicht beabsichtigen, den eventuell zu viel gezahlten Trennungsunterhalt wieder zurückzufordern. Sie vermeiden derartige Unsicherheiten, wenn Sie die Zahlungen nur unter Vorbehalt leisten und freiwillig nur so viel Unterhalt zahlen, wie Sie rechtlich zahlen müssen.
Alles in allem
Unterhaltszahlungen werden meist schnell aufgebraucht. Um über Zahlungen und Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie auf die richtige Berechnung des Unterhaltsanspruchs achten oder zumindest Zahlungen nur unter Vorbehalt leisten. Möchten Sie zu viel gezahlten Trennungsunterhalt zurückfordern, gilt es zu prüfen, ob eine Rückforderung wirklich die beste Strategie ist oder Sie eine Abänderungsklage erheben oder die Zahlungen auf sich beruhen lassen.