Sparbuch des Kindes bei einer Scheidung

Kind Kriegt Geld Fuer Sparschwein iurFRIEND® AG

Mittwoch, 08.02.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Sparbücher haben Tradition. Bei Geburt eines Kindes legen Eltern oder Großeltern gerne eins an. Mit dem anzusparenden Geld soll dem Kind vielleicht mal eine Ausbildung ermöglicht oder ihm einfach eine finanzielle Grundlage für den Start ins Leben geschaffen werden. Trennen sich die Eltern oder lassen sich die Eltern scheiden, stellt sich die Frage, wem das Geld auf dem Sparbuch eigentlich gehört. Erfahren Sie außerdem, wer ein Konto fürs Kind eröffnen und wer davon welches Geld abheben darf.

Welcher Elternteil kann für das Kind ein Konto eröffnen?

Solange Ihr Kind minderjährig ist und Sie das Sorgerecht für das Kind haben, sind Sie der gesetzliche Vertreter Ihres Kindes. Sie können jederzeit für das Kind bei jeder beliebigen Bank ein Sparbuch eröffnen.

Anlegen des Sparbuchs auf Namen des Kindes

Sie haben die Option, das Sparbuch auf den Namen des Kindes anzulegen. Da das Kind minderjährig und damit nicht geschäftsfähig ist, handeln Sie auch weiterhin stellvertretend für das Kind. Das Kind kann allein ohne Ihre Zustimmung im Regelfall kein Geld vom Konto abheben. Meist wird mit der Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verabredet, ob das begünstigte Kind sofort und alleiniger Gläubiger der Bank werden soll oder ob Sie sich selbst das Recht vorbehalten, über das Guthaben zu verfügen.

Anlegen des Sparbuchs auf Namen des Elternteils

Eine andere Option besteht darin, dass Sie allein Ihren Namen im Sparbuch vermerken lassen und sich insgeheim vorbehalten, das Geld auf dem Sparbuch für das Kind ansparen zu wollen. Sofern Sie eigenes Geld auf das Sparbuch einzahlen, sind und bleiben Sie verfügungsberechtigt. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, mit welchen Modalitäten Sie das Sparbuch einrichten. Im Zweifel sprechen Sie mit dem Sachbearbeiter bei der Bank.

Wer darf vom Sparbuch Geld abheben?

Schaubild

Das Sparbuch ist ein „Vorlegungspapier (auch „qualifiziertes Legitimationspapier“, § 808 BGB). Es handelt sich um eine Forderung gegenüber der Bank auf Rückzahlung eines Darlehens. Wird das Sparbuch bei der Bank vorgelegt, kann die Bank zwar die materielle Berechtigung desjenigen prüfen, der das Sparbuch vorlegt und Auszahlung verlangt, sie braucht es aber nicht zu tun. Zugunsten der Bank gilt der Inhaber des Sparbuchs als legitimiert.

 

Daher handelt die Bank rechtlich ordnungsgemäß, wenn sie an den Vorlegenden Auszahlungen vornimmt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Bank sicher vom Gegenteil wüsste, beispielsweise durch einen Telefonanruf des Inhabers, dass das Sparbuch gestohlen wurde.

 

In der Konsequenz bedeutet dies, dass jeder Elternteil, der das Sparbuch in Besitz hat und bei der Bank vorlegt, Auszahlungen vom Guthaben auf dem Sparbuch verlangen kann. Auf die Frage, wem das Sorgerecht für das Kind zusteht, kommt es insoweit nicht an. In der Rechtsprechung gibt es eine ganze Reihe von Entscheidungen, die sich mit diesen Streitfragen auseinandergesetzt haben. Eine einheitliche Linie gibt es jedoch nicht. Dazu kommt es auf die individuellen Umstände an.

Wem gehört das Geld auf dem Sparbuch der Kinder?

Unabhängig von der Frage, wer über das Geld verfügen darf, ist die Frage zu beantworten, wem das Geld auf dem Sparbuch gehört. Es ist nicht immer ein finanzieller Engpass, den einen der Elternteile zum Leeren des Kindersparbuchs nach Trennung und Scheidung bringt. Manche Ex-Partner glauben, dem anderen zuvorkommen zu müssen, da sie ihm misstrauen oder ihm die finanzielle Verwaltung nicht zutrauen.

 

Legt ein Elternteil nun das Sparbuch bei der Bank vor, kann er/sie das Sparbuch leerräumen. Die Bank zahlt aus, weil der Elternteil das Sparbuch vorlegt und deshalb als legitimiert gilt. Es braucht die Bank nicht zu interessieren, wer im Innenverhältnis zwischen Elternteil und Kind berechtigt ist, über das Sparbuch zu verfügen. Denn nur dort entscheidet sich die Frage, wer über das Guthaben auf dem Sparbuch verfügungsberechtigt ist.

 

Diese beantwortet sich danach, mit welcher Absicht Sie das Sparbuch angelegt haben. Der Name, der im Sparbuch benannt ist, sagt für sich allein noch nicht viel aus. Ist im Sparbuch der Name des Kindes benannt, gilt der Name allenfalls als Indiz dafür, dass der Sparer mit der Bank einen „Vertrag zu Gunsten eines Dritten“, eben des Kindes geschlossen hat. Es kommt darauf an, wem das Sparbuch im Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind zuzuordnen ist. Ihre Scheidung als solche hat also nichts damit zu tun, wem das Geld auf dem Sparbuch gehört.

Wenn Sie eigenes Geld einzahlen

Dabei ist zu prüfen, ob das auf das Sparbuch eingezahlte Geld zur freien Verfügung des Kindes bestimmt war oder nicht. Tätigt ein Elternteil mit eigenem Geld eine Einzahlung auf das Sparbuch, ist zu vermuten, dass der Elternteil sich selbst die freie Verfügungsmöglichkeit über das Geld vorbehalten wollte. Sie hätten jederzeit das Recht, über das Sparbuch zu verfügen. Diese Beurteilung gilt umso mehr, als Sie nach der Einrichtung des Sparbuchs im Besitz des Sparbuchs geblieben sind. Auch insoweit ist zu vermuten, dass Sie Inhaber des Guthabens auf dem Sparbuch bleiben wollten.

Wenn Sie z.B. Geldgeschenke oder Lohn von Ferienjobs einzahlen

Anders ist es, wenn Sie für das Kind bestimmte Geldgeschenke auf das Sparbuch einzahlen. In diesem Fall handeln Sie lediglich treuhänderisch für Ihr Kind. Das Geld gehört dem Kind, und zwar auch dann, wenn allein Ihr Name im Sparbuch vermerkt ist. Sie sind dann zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet und können über den Betrag nicht frei verfügen. Ein weiteres Indiz dafür, dass Sie nur treuhänderisch handeln wollen, ist, dass Sie das Sparbuch ausschließlich auf den Namen des Kindes eingerichtet haben.

 

Gleiches gilt, wenn das Kind in einem Ferienjob eigenes Geld verdient hat, das Sie dann auf das Sparbuch einzahlen. Heben Sie das Geld ohne die Einwilligung des Kindes wieder ab, verstoßen Sie gegen Ihre Treuepflicht und machen sich gegenüber dem Kind schadensersatzpflichtig (§ 1664 BGB). Sie müssen dem Kind den Geldbetrag dann erstatten und den Betrag auch verzinsen.

GUT ZU WISSEN

Sie sind als Treuhänder rechenschaftspflichtig

Das Gesetz verpflichtet Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen (§ 1642 BGB). Haben Sie zudem mit Mitteln des Kindes einen beweglichen Gegenstand erworben (z.B. ein Handy), so wird das Kind mit dem Erwerb Eigentümer (§ 1646 BGB). Ihr Ehepartner, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, kann Sie auffordern, über die Nutzungen des Vermögens des Kindes, zu dem das Sparbuch gehört, Rechenschaft abzulegen (§ 1698 BGB).

Beispiele aus der Rechtsprechung zu Kindersparbüchern

Die vorstehenden Erläuterungen zeigen Grundsätze auf. Es kommt im Einzelfall immer auf die Umstände an und darauf an, wer was beweisen kann. Wie unterschiedlich die Rechtsprechung dazu entscheidet, zeigen folgende Beispielfälle.

Kontoinhaber ist Gläubiger der Spareinlagen

Wird das Sparkonto im Kontoeröffnungsantrag auf den Namen einer bestimmten Person angelegt und dabei vermerkt „Gläubiger der Spareinlagen ist der Kontoinhaber“, so wird dieser bereits im Zeitpunkt des Abschlusses Inhaber der verbrieften Forderung gegen die Bank (OLG Koblenz, Az. 3 U 489/88).

Sparraten von eigenem Konto gebucht – Streit

In einem Fall des OLG Zweibrücken (Az. 4 U 157/88) schloss eine Mutter auf den Namen ihrer Tochter einen Bonus-Sparvertrag ab. Die Urkunde bewahrte sie selbst auf, die Sparraten ließ sie monatlich von ihrem eigenen Konto abbuchen. Es kam zum Streit, wem das Geld auf dem Konto gehört. Das Gericht entschied, es sei gleichgültig, aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen und in wessen Besitz sich das Sparbuch zuletzt befunden habe. Es komme auf den Wortlaut des Vertrages an. Dort hieß es: „Sparer sei die minderjährige Tochter, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter“. Damit war die Tochter Inhaber des Guthabens geworden.

Praxisbeispiel

Weiterhin Gläubiger bleiben

Möchten Sie ein solches Risiko vermeiden, sollten Sie bei der Eröffnung deutlich machen, dass Sie selbst auch weiterhin Gläubiger des Sparbuchs bleiben möchten. Die Formulare der Banken und Sparkassen sehen meist eine entsprechende Formulierungshilfe vor. Im Zweifel sprechen Sie den Sachbearbeiter der Bank an.

Name des Sohnes, aber eigene Adresse angegeben

Der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 73/64) entschied folgenden Fall: Eine Frau hatte im Kontoeröffnungsantrag zwar den Namen des Sohnes angegeben, aber ihre eigene Adresse benannt. Dem Sohn erzählte sie nichts von der Existenz des Sparbuchs. Das Gericht folgerte daraus, dass die Frau ihrem Sohn das Sparguthaben nicht wirklich schenken wollte. Schließlich könne niemand ausschließen, dass er eines Tages in Vermögensverfall geraten oder dass es mit dem Wohlverhalten des Beschenkten plötzlich vorbei sein werde. Wer also ein Guthaben nicht wirklich aus der Hand geben will, ist insoweit im Recht. Soweit der Sohn das Gegenteil behauptete, hätte er dies beweisen müssen.

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Alles in allem

Ein Sparbuch ist eigentlich etwas Schönes. Es ist eine der ersten Grundlagen, dem Kind eine Zukunft zu bauen. Wenn darüber Streit entbrennt, ist das insbesondere für Ihr Kind eine mit viel Vertrauensverlust einhergehende Angelegenheit. Deswegen sollten Sie sich bereits beim Anlegen des Sparbuchs anhand der hier beschriebenen Ratschläge für eine eindeutige Lesart entscheiden, ob oder dass die Gelder fürs Kind auch seine bleiben können.

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