Steuerklasse(n) bei Scheidung von selbstständigem Partner

Und bei wem wird das Kind gemeldet?

Sonntag, 04.08.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Trennen sich Ehepaare, sind die Steuerklassen anzupassen. Die Ex-Partner wechseln aus der während der Ehe meist anzutreffenden Steuerklassenkombination III/V in die Steuerklassen I oder II, sofern ein Kind betreut wird. Ist ein Partner selbstständig oder unternehmerisch tätig, gelten nur während der Ehe Besonderheiten, während nach der Scheidung die Wahl der Steuerklassen auf die Steuerklassen I oder II beschränkt ist. Wir erklären außerdem, was Sie als Ex-Partner/in eines selbstständigen Partners in steuerlicher vs. unterhaltsrechtlicher Hinsicht wissen sollten, wenn Sie geschieden werden. Möchten Sie eine Unterhaltsberechnung beantragen, können Sie dies hier online auf unserem Schwesterportal unterhalt.com tun.

Steuerklassen bei verheirateten Paaren

Jeder steuerpflichtige Bürger wird in eine Steuerklasse eingeordnet. Teils besteht ein Wahlrecht. Ehepaare wählen meist die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV. 

 

Ist ein Partner selbstständig, ist er/sie durch die Steuerklassenwahl nicht direkt betroffen, da Selbstständige ihre Steuern über die Einkommensteuererklärung und nicht über die Lohnsteuerklasse zahlen. Die Steuerlast bemisst sich nach dem Einkommen des Vorjahres und ist meist in vierteljährlichen Vorauszahlungen zu entrichten. Die endgültige Steuerlast ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung und dem Einkommensteuerbescheid für das abgelaufene Kalenderjahr. 

 

Der angestellte Partner kann zwischen den folgenden Kombinationen wählen:

Steuerklassenkombination III/V

Diese Kombination ist sinnvoll, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Der besser verdienende Partner wird in Steuerklasse III eingestuft, der weniger verdienende Partner in Steuerklasse V. Derjenige, der viel verdient, zahlt in der Steuerklasse III verhältnismäßig weniger Einkommensteuer, während der weniger verdienende Partner in der Steuerklasse V relativ mehr Einkommensteuer zahlt. Unter dem Strich bleibt gemeinsam mehr Netto vom Gehalt übrig. Trennen sich die Ehepartner, ändern sich die Gegebenheiten.

 

Die Kombination III/V empfiehlt sich genauso, wenn in der Ehe ein Partner angestellt ist und der andere als Selbstständiger sein Geld verdient. Sind beide Partner angestellt und übt ein Partner ein Nebengewerbe aus, empfiehlt sich die Kombination gleichfalls, zumindest insoweit, als der Partner im Angestelltenverhältnis aufgrund seiner Nebenerwerbstätigkeit ein verhältnismäßig geringeres Gehalt bezieht, als wenn er keine Nebentätigkeit ausüben würde.

Steuerklassenkombination IV/IV

Diese Kombination ist sinnvoll, wenn beide Partner ungefähr gleich viel verdienen. Beide werden in Steuerklasse IV eingestuft. Auf die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Nebentätigkeit kommt es dann weniger an, da die Einkünfte aus Nebentätigkeit im Rahmen von Steuervorauszahlungen und letztlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern sind.

EXPERTENTIPP

Ehegattensplitting

Sind Sie verheiratet, profitieren Sie durch die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer vom Ehegattensplitting. Der Splittingtarif führt dazu, dass Sie weniger Einkommensteuer zahlen als wenn Sie nicht verheiratet wären oder getrennt steuerlich veranlagt würden. Um auch noch nach der Trennung vom Ehegattensplitting zu profitieren, empfiehlt sich, im Jahr der Trennung die Steuerklasse vorerst noch beizubehalten und sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen. Erst nach dem Jahr der Trennung müssen Sie Ihre Steuerklassen anpassen. Das Ehegattensplitting geht dann verloren.

Steuerklassen nach der Scheidung

Nach einer Scheidung werden beide Partner in die Steuerklasse I eingeteilt. Wenn Sie oder der Ex-Partner Kinder haben, für die Sie das Kindergeld beziehen, wird derjenige, der das Kindergeld erhält, in die Steuerklasse II eingestuft.

 

Für den selbstständig tätigen Partner wirkt sich die Steuerklasse nicht direkt aus, da er/sie die Einkommensteuer über die Einkommensteuererklärung und nicht über die Lohnsteuerklasse zahlt. Auch der selbstständig tätige Partner wechselt nach der Scheidung formal in die Steuerklasse I, es sei denn, er/sie erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerklasse II.

EXPERTENTIPP

Steuerklasse I / II

In die Steuerklasse I werden Sie eingeordnet, wenn Sie ledig, verwitwet oder geschieden sind. Sie kommen in die Steuerklasse II, wenn Ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind zusteht. Der Vorteil in der Steuerklasse II ist, dass zusätzlich zum Kinderfreibetrag von 6.384 € ein Entlastungsbetrag in Höhe von 2.928 € vorgesehen ist, der sich für den alleinerziehenden Elternteil wie ein zweiter Freibetrag für das Kind auf die Lohnsteuer auswirkt. Daraus ergibt sich insgesamt eine Steuererleichterung von bis zu 9.312 €. Der bloße Kinderfreibetrag von 6.384 € steht beiden Elternteilen zu, unabhängig davon, wer das Kind betreut. Leben die Eltern getrennt, wird der Kinderfreibetrag im Regelfall aufgeteilt.

Gibt es bei einer Gewinn- und Verlustrechnung steuerlich und unterhaltsrechtlich Unterschiede?

Selbstständige ermitteln ihren Gewinn meist mit einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die Unterschiede zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) in steuerlicher und unterhaltsrechtlicher Hinsicht können erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung des Unterhalts haben. Diese Aspekte sind dabei wichtig:

Steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung

  • Abschreibungen: Steuerlich können Selbstständige und Unternehmer Abschreibungen auf Anlagegüter vornehmen, um die Steuerlast zu senken. Diese Abschreibungen mindern den steuerlichen Gewinn, spiegeln jedoch nicht unbedingt die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit wider.
  • Rückstellungen: Unternehmen können Rückstellungen für zukünftige Verbindlichkeiten bilden, die den steuerlichen Gewinn mindern. Diese Rückstellungen sind jedoch oft nicht sofort fällig und können die tatsächliche Liquidität des Unternehmens nicht korrekt darstellen.
  • Steuerliche Abzüge: Es gibt verschiedene steuerliche Abzüge und Freibeträge, die den steuerlichen Gewinn reduzieren, aber nicht unbedingt die tatsächliche finanzielle Situation des Selbstständigen widerspiegeln.

Unterhaltsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung

  • Bereinigung des Einkommens: Unterhaltsrechtlich wird eine Bereinigung des Einkommens vorgenommen, um ein realistisches Bild der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erhalten. Das bedeutet, dass bestimmte steuerliche Abzüge und Rückstellungen nicht berücksichtigt werden.
  • Lebensstandard: Der während der Ehe erreichte Lebensstandard spielt eine wichtige Rolle. Unterhaltsrechtlich wird versucht, diesen Lebensstandard zu erhalten, was bedeutet, dass das Einkommen möglicherweise anders bewertet wird als steuerlich.
  • Nicht abzugsfähige Kosten: Bestimmte Kosten, die steuerlich absetzbar sind, werden unterhaltsrechtlich nicht anerkannt, wenn sie nicht unmittelbar zur Erzielung des Einkommens notwendig sind.
  • Privatentnahmen: Bei Selbstständigen werden oft Privatentnahmen aus dem Unternehmen getätigt. Diese müssen unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden, da sie das verfügbare Einkommen erhöhen.

Wer profitiert nach der Scheidung vom Kinderfreibetrag?

Möchten Sie mit Ihrem Kind in die Steuerklasse II eingeordnet werden, müssen Sie nachweisen, dass der Hauptwohnsitz des Kindes mit Ihrem Wohnsitz übereinstimmt und Sie das Kindergeld beziehen. Für den getrenntlebenden Partner, der das gemeinsame Kind nicht ständig betreut, bleibt nur die Steuerklasse I. Die Einordnung ist unabhängig davon, ob Sie selbstständig oder angestellt sind.

Praxisbeispiel

Kind zieht aus

Zieht das Kind aus Ihrer Wohnung aus bleibt nach wie vor in Ihrer Wohnung gemeldet, geht der Entlastungsbetrag und damit die Steuerklasse II nicht verloren. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass allein die Meldung eines Kindes in der Wohnung des alleinerziehenden Elternteils die unwiderlegliche Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes begründet. Dann ist die Steuerklasse II zu gewähren. Dabei kommt es vorrangig auf die Wohnsitzmeldung an, die tatsächlichen Verhältnisse spielen keine Rolle. Ist das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet, ist nach § 24 Abs. I Satz 2 EstG zu vermuten, dass das Kind auch zu Ihrem Haushalt gehört. Die Haushaltszugehörigkeit sei allein aufgrund der Meldung zu vermuten. Er spiele keine Rolle, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.2.2015, Az. III R 9/13).

Alles in allem

Sind Sie mit einem selbstständig oder unternehmerisch tätigen Partner verheiratet, ist die richtige Wahl der Steuerklasse wichtig, in welcher Höhe Sie im laufenden Kalenderjahr steuerlich belastet werden. Haben Sie Ihre Scheidung noch vor sich und möchten sich kompetent über die ersten Schritte informieren lassen, rufen Sie gern kostenfrei unseren iurFRIEND-InfoPoint unter 0800 34 86 72 3 an oder fordern Sie noch heute unser Gratis-InfoPaket für Ihre Scheidung an. Beides wird Ihnen weiterhelfen, und Sie wissen danach, wo Sie stehen. Wir freuen uns auf Ihre Mitteilung!

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