Die Parteien lebten getrennt und übten die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder gemeinsam aus. Die Kinder wohnten bei der Mutter. Der Vater hatte ein gerichtlich geregeltes Umgangsrecht jeden ersten Samstag im Monat. Am 7.7.2020 forderte die Mutter den Vater unter Hinweis auf die gemeinsame elterliche Sorge auf, der von ihr gebuchten Urlaubsreise mit den Kindern nach Mallorca im August 2020 zuzustimmen. Der Vater lehnte ab. Er begründete seine Ablehnung damit, dass die Mutter sein Umgangsrecht im August beeinträchtige und das Risiko einer Urlaubsreise in Coronazeiten nicht einzuschätzen sei und das Kindeswohl gefährde.
Es fand zunächst am Amtsgericht ein Vermittlungsverfahren statt. Die Mutter erklärte, dass sie auch in Kenntnis des ausdrücklichen Widerspruchs des Vaters mit den Kindern nach Mallorca fliegen werde. Das dem Vater zustehende gerichtlich festgelegte Umgangsrecht müsse insoweit zurückstehen.
In letzter Instanz entschied das Oberlandesgericht Braunschweig, dass es sich bei der Flugreise nach Mallorca um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handele und gerade keine Angelegenheit des täglichen Lebens zur Debatte stehe. Das Gericht übertrug daher dem Vater im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder.
Da der Vater seine Zustimmung verweigerte, wird die Mutter die Urlaubsreise nicht antreten können. Sollte die Mutter die Urlaubsreise ungeachtet des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters trotzdem gemeinsam mit den Kindern antreten, riskiert sie, sich wegen Kindesentführung strafbar zu machen.
Nach welchen Kriterien beurteilte das Gericht die Flugreise nach Mallorca?
Können Elternteile sich nicht einigen, wenn es um eine Entscheidung in einer erheblichen Angelegenheit des Kindes geht, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem der Elternteile übertragen, § 1628 BGB. Genau dies hat das OLG Braunschweig in diesem Fall mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater auch getan.
Die Abgrenzung, ob es sich um eine Alltagsangelegenheit oder eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, orientiert sich an den Interessen des Kindes. Entscheidungen in Alltagsangelegenheiten sind danach solche, die häufig vorkommen und die keine Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, die kaum mehr abzuändern wären. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich im Regelfall um eine alltägliche Entscheidung, die der betreuende Elternteil auch alleine entscheiden kann. Urlaubsreisen bedürfen dabei einer besonderen Betrachtung.
In Zeiten, in denen die Corona-Pandemie noch kein Thema war, waren Urlaubsreisen unproblematisch. In Zeiten von Corona stellen Urlaubsreisen jedoch eine neue Herausforderung dar und bringen Unsicherheiten mit sich, für die bisher kaum zuverlässige Erfahrungen bestehen.
Bis Anfang Juli 2020 waren Flugreisen ins Ausland als Folge der Corona-Pandemie ausgeschlossen. Mittlerweile sind die Einschränkungen zumindest für Flugreisen innerhalb von Europa gelockert wurden. Auch wenn keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Mallorca mehr vorliegt, macht die Regierung dennoch Touristen darauf aufmerksam, dass die Ausbreitung des Corona-Virus weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führt. Zumindest von nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Aragon, Katalonien und Navarra in Spanien, rät die Regierung derzeit aufgrund der dort bestehenden hohen Infektionszahlen und örtlichen Einschränkung des öffentlichen Lebens ab.
Das Gericht verweist darauf, dass nach wie vor die Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgen und insoweit keine Planungsverlässlichkeit bestehe, dass ein gebuchter Rückflug aus dem Urlaubsgebiet nach Deutschland tatsächlich erfolgen werde. Außerdem habe die Bundesregierung erklärt, dass sie in Ausland festsitzende Urlauber nicht nochmals in eigener Initiative nach Deutschland zurückholen werde. Damit bestehe das Risiko, dass Urlauber im Ausland längere Zeit festsitzen. Auch müsse man potentiell damit rechnen, dass aus dem Ausland zurückreisende Urlauber längere Quarantänezeiten in Kauf nehmen müssen. Alle diese Umstände könnten das seelische Wohlbefinden eines Kindes erheblich belasten. Hinzu käme, dass das Kind für einen nicht absehbaren Zeitraum die Schule nicht besuchen könne und auch insoweit seine normale Entwicklung gefährdet wäre.
Auch gebe es wegen der Infektionswege des Corona-Virus noch erhebliche Unsicherheiten. Es sei nach wie vor ungeklärt, wodurch und wie die Ansteckung genau erfolge. Insbesondere im Zusammenhang mit Flugreisen könnte aufgrund der Enge im Flugzeug ein zusätzliches Infektionsrisiko bestehen.
Aus diesen Gründen kam das Gericht zu der klaren Überzeugung, dass eine Auslandsflugreise aufgrund der Corona-Krise eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sei und deshalb ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil nicht allein über das Kindeswohl entscheiden dürfe.
Die Mutter könne die Kinder nur nach Mallorca mitnehmen, wenn das Gericht der Mutter hierzu die Entscheidungsbefugnis übertragen würde und diese dann in Ausübung ihres Sorgerechts entscheiden könnte. Genau dies erschien dem Gericht aber nicht möglich. Die Mutter hatte in der mündlichen Verhandlung vor Gericht nachdrücklich erklärt, dass sie die Reise auch gegen den Willen des Vaters antreten werde.
Ein weiterer Aspekt bestand darin, dass die Mutter das Umgangsrecht des Vaters für den Monat August vereiteln würde. Sie würde damit das gerichtlich festgelegte Umgangsrecht des Vaters missachten und damit eine Gerichtsentscheidung infrage stellen, die auf einer Kindeswohlprüfung beruht. Sollte sie die Reise in dieser Form dann durchführen, würde sie sehenden Auges einen Rechtsbruch begehen, der die gerichtliche Umgangsregelung ins Leere laufen lassen würde.
Das Argument der Mutter, der gerichtlich geregelte Umgang habe bisher ohnehin nicht stattgefunden, wurde zurückgewiesen. Denn die Kinder hätten den Umgang mit dem Vater abgelehnt und wollten die Mutter nach Mallorca unbedingt begleiten. Mit dieser Sichtweise verkenne die Mutter, dass eine gerichtliche Umgangsregelung so lange gültig und damit zu respektieren sei, bis sie durch das Gericht abgeändert wird. Es sei ihre Aufgabe als Mutter der Kinder, diese Tatsache den Kindern auch so zu vermitteln und dafür aktiv selber einzustehen. Tue die Mutter dieses nicht, müssen Sie die Folgen tragen und auch die damit einhergehende Enttäuschung für die Kinder verantworten.
Die Gerichtsentscheidung erscheint überzeugend begründet. Auch wenn Sie den Anlass für überzogen halten, muss jeder gemeinsam sorgeberechtigte Elternteil respektieren, dass auch der andere Elternteil Verantwortung für das Kind trägt. Ist dieser Elternteil bereit, sich dieser Verantwortung zu stellen, können eventuell vorgetragene Bedenken nicht einfach beiseite gewischt werden. Ein gemeinsames Kind bleibt auch nach Trennung und Scheidung das gemeinsame Kind beider Elternteile. Allein der Umstand, dass ein Elternteil das Kind überwiegend betreut, ändert nichts daran, dass auch der andere Elternteil in der Verantwortung für das Kind steht.