Betriebsrente bei Scheidung

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Montag, 08.06.2020 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Bei den meisten Scheidungen ist auch der Versorgungsausgleich ein wichtiges Thema. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Entscheidung die Benachteiligung vornehmlich geschiedener Ehefrauen angemahnt, die als Folge der sogenannten externen Teilung von Betriebsrenten entsteht.

Versorgungsausgleich - was ist das?

Lassen Sie sich scheiden, führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Dazu werden die Rentenanwartschaften, die Sie und Ihr Ehepartner während der Ehe erworben haben, zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Anders als beim Zugewinnausgleich braucht es dafür keinen gesonderten Antrag. Mit dem Versorgungsausgleich fließt noch kein Geld. Erst dann, wenn Sie das Rentenalter erreichen, profitieren Sie eventuell von der Altersvorsorge Ihres Ex-Partners. Jede Rentenanwartschaft, die Sie und Ihr Ehepartner in der Ehe erworben haben, wird halbiert und beiden Ehepartnern jeweils zur Hälfte gutgeschrieben. Auch die Betriebsrenten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gewährt, fallen in den Versorgungsausgleich.

CHECKLISTE

Was muss ich zum Versorgungsausgleich wissen?

Bei der Scheidung werden Ihre Rentenanwartschaften in der Regel aufgeteilt - was ist dabei zu beachten?

Checkliste

Versorgungsausgleich

Wenn Sie sich an dieser Checkliste orientieren, sind Sie bereits gut vorbereitet für den Versorgungsausgleich.

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Was beanstandet das Bundesverfassungsgericht?

Bei der Scheidung wird jedes Anrecht, das ein Ehepartner in der Ehe aufgebaut hat, zwischen den Ehepartnern zur Hälfte geteilt. Dabei werden die Anrechte in dem Versorgungssystem geteilt, in dem sie erwirtschaftet wurden. Damit erwirbt jeder Ehepartner einen eigenen Rentenanspruch gegenüber der gleichen Rentenkasse. Dies nennt man interne Teilung. Nach der Teilung haben dann beide Ehepartner in diesem Versorgungssystem ein eigenes Rentenkonto und somit einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger.

 

In der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte können unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise aber auch extern geteilt werden. Dies bedeutet, dass der Ausgleich eines Anrechts mit einem Wechsel des Versorgungssystems verbunden ist. Für den ausgleichsberechtigten Ehepartner wird dann ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts außerhalb des Versorgungssystems des Ehepartners begründet. Bei dieser externen Teilung hat der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehepartners einen Kapitalbetrag zu zahlen, den das Familiengericht festlegt.

 

Ein Versorgungsträger kann aber abweichend vom Grundsatz der internen Teilung auch ohne die Zustimmung des ausgleichsberechtigten Ehepartners die externe Teilung verlangen. In diesem Fall wird für den ausgleichsberechtigten Ehepartner ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet (§ 14 VersAusglG). Als ausgleichsberechtigter Ehepartner können Sie dann wählen, wohin das Geld fließen soll, beispielsweise in die gesetzliche Rentenversicherung, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Äußern Sie sich nicht, wird die Versorgungsausgleichskasse zum Versorgungsträger bestimmt. Dabei handelt es sich um eine Pensionskasse, die von einer Reihe von Lebensversicherern gegründet wurde.

 

Vornehmlich wenn es um Betriebsrenten geht, erhält der Ehepartner sein Geld nicht automatisch vom Versorgungsträger, bei dem der andere Ehepartner die Rentenanwartschaft erworben hat. Der Gesetzgeber wollte damit Arbeitgeber als Träger der betrieblichen Altersversorgung entlasten. Ein Arbeitgeber wäre nämlich ansonsten gezwungen, wegen der Scheidung den ihm völlig fremden Ehepartner seines Mitarbeiters in sein Versorgungssystem aufzunehmen, obwohl der Ehepartner nie Arbeitnehmer des Arbeitgebers war.

 

Jetzt entsteht das Problem: Werden Ansprüche auf einen neuen Versorgungsträger übertragen, kommt es wegen der Zinsentwicklung der letzten Jahre oft zu deutlichen Verlusten. Im Ergebnis verliert ein Ehepartner die Hälfte seines Rentenanspruchs, bei dem anderen kommt aber nur ein Teil davon an. Meist sind Frauen benachteiligt. Da sie oft den Haushalt geführt und die Kinder betreut haben, haben sie wesentlich weniger Rentenanwartschaften erworben als der Mann, der vornehmlich das Geld für die Familie verdient hat. Da bei der externen Teilung erhebliche Zinsverluste zu verzeichnen sind, erfüllt der Versorgungsausgleich nicht den Zweck, den der Gesetzgeber eigentlich vor Augen hat.

 

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hielt diese Regelung für verfassungswidrig. Es hatte ein laufendes Scheidungsverfahren ausgesetzt, um die dafür maßgebliche Vorschrift des § 17 im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Die Richter am OLG Hamm gingen davon aus, dass zwischen 2009 und 2017 ca. 90 % aller geschiedenen Ehepartner mit einer externen Teilung benachteiligt waren. Die Vorschrift des § 17 VersAusglG soll bei fast jeder 20. Scheidung eine Rolle spielen. Wenn man von ca. 170.000 Scheidungen im Jahr ausgeht, sind die Auswirkungen erheblich.

Was bedeutet die Entscheidung für die Familiengerichte?

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift des § 17 VersAusglG an sich nicht beanstandet. Sie sei durchaus verfassungsgemäß, müsse aber verfassungskonform ausgelegt werden. Diese Aufgabe obliegt künftig den Familiengerichten. Sie sollen ihren Entscheidungsspielraum besser ausschöpfen und für jede betroffene Scheidung eine faire Lösung finden. Notfalls müssten sie den Zinssatz bei der Übertragung der Ansprüche selbst korrigieren. Die Richter hielten allerdings Transferverluste von maximal 10 % für vertretbar. Sollte sich der Transferverlust für den Arbeitgeber als ungünstiger erweisen, müsse er den Ex-Partner seines Mitarbeiters im eigenen Versorgungssystem behalten.

 

Damit kommt auf die Familiengerichte ein erheblich zusätzlicher Arbeitsaufwand zu. Sie müssen den Versorgungsausgleich wesentlich umfangreicher prüfen. Da der Versorgungsausgleich ohnehin von Amts wegen durchgeführt wird und somit für die Familiengerichte eine Art Massengeschäft darstellt, dürften die Familienrichter zusätzlich belastet werden. Da der Berechnungsmodus im Versorgungsausgleichsverfahren komplex ist, werden in begründeten Fällen sicherlich auch Rentensachverständige beigezogen werden müssen. Scheidungsverfahren dürften sich damit in die Länge ziehen.

 

Scheidungsverfahren, die bereits rechtskräftig abgeschlossen sind, bleiben von der neuen Entscheidung des Gerichts unberührt. Dort bleibt alles beim Alten. Dies hängt auch damit zusammen, dass der Bundesgerichtshof die gerichtliche Praxis der Aufteilung von Betriebsrenten im Rahmen des Versorgungsausgleichs noch für verfassungskonform erklärt hatte (BGH, Beschluss vom 9. März 2016, XII ZB 540/14).

Ehevertragliche Vereinbarung vermeidet Verluste

Schaubild

Der Versorgungsausgleich ist mit Kosten verbunden. Sind die Teilungskosten zu hoch, sollten Sie den Versorgungsausgleich nicht dem Familiengericht überlassen, sondern einvernehmlich mit Ihrem Ehepartner regeln. Statt der Übertragung von Anwartschaften könnten Sie dann einen Ausgleichsbetrag oder eine andere Gegenleistung vereinbaren.

Fazit

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt vor allem die Rechte der Frauen bei der Scheidung. In der Praxis der Familiengerichte dürfte es jedoch noch Schwierigkeiten geben, die Betriebsrenten so in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, dass die bisher damit verbundene Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehepartners vermieden wird.

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