Wertvolle Geschenke zwischen Ehepartnern stehen bei der Scheidung eher selten im Vordergrund, da der Vermögenszuwachs bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt wird. Dabei geht es um die hälftige Aufteilung des während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögens. Der Zugewinnausgleich wird bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft durchgeführt. Dieser Güterstand ist der gesetzliche Regelfall. Was passiert bei abweichenden Vereinbarungen im Ehevertrag? Haben Sie wirksam abweichende Regelungen vorgenommen, wird der Zugewinnausgleich danach durchgeführt. Haben Sie wirksam Gütertrennung vereinbart, können Sie das Geschenk zurückverlangen, wenn Ihre Ex-Partnerin bzw. Ihr Ex-Partner dadurch einen messbaren Vermögenszuwachs hat und es unfair wäre, diesen Vermögenszuwachs nicht auszugleichen.
Skype-Gründer Janus Friis trennte sich 2015 von seiner Verlobten Aura Dione. Während ihrer Beziehung beschenkte Janus Friis sie häufig mit großzügigen Geschenken. Darunter war unter anderem der mit Edelsteinen besetzte Verlobungsring im Wert von circa 420.000 Euro, als auch ein Apartment in Kopenhagen, welche er ihr während der Beziehung geschenkt hatte. Diese forderte der Gründer nach dem Beziehungsende zurück. Dem Grundsatz nach kann der beschenkte Ex-Partner die Geschenke behalten, auch wenn man im Nachhinein bereut, in der Beziehung so spendabel gewesen zu sein. In bestimmten Fällen ist die Rückforderung aber möglich. Wann kann man ein Geschenk, insbesondere ein teures Geschenk, nach der Trennung und Scheidung zurückfordern?
Gesetzliche Regelung der Schenkung und Rückforderung
Die Schenkung ist in den §§ 516 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Eine Schenkung ist nach der rechtlichen Definition eine Zuwendung, durch die der Schenkende das Vermögen des Beschenkten bereichert und sich beide darüber einig sind, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
So eine Schenkung ist auch unter Eheleuten möglich, etwa wenn Sie Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner ein großzügiges Geschenk machen möchten, obwohl Ihnen klar ist, dass Ihre Ehe vielleicht nicht fortbestehen wird. Hier kommt es ganz auf den Einzelfall und seine Umstände an. Haben Sie Geld verschenkt und wurde dieses bereits ausgegeben, können Sie dieses grundsätzlich nicht mehr zurückfordern. Ausnahmen können jedoch bestehen, wenn das Geld dem Kauf von Immobilien gedient hat.
Sie können eine Schenkung zurückfordern, wenn Sie starke finanzielle Probleme haben und davon bedroht sind, zu verarmen. Dies kann in Fällen relevant werden, in denen es um Ihre Leistungsfähigkeit für eine Unterhaltspflicht geht oder in denen Ihr Anspruch auf Sozialhilfe geprüft wird und es um Ihre Bedürftigkeit geht. Eine Rückforderung ist des Weiteren denkbar, wenn Sie eine Auflage an die Schenkung geknüpft haben und diese nicht erfüllt wurde.
Sie können eine Schenkung widerrufen, wenn Ihre Ex-Partnerin bzw. Ihr Ex-Partner sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber Ihnen oder einem nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig gemacht hat. Wann genau eine schwere Verfehlung vorliegt, ist für den Einzelfall zu bewerten. Eine einfache Beleidigung oder ein durchschnittlicher Streit reichen in der Regel jedoch nicht aus. Kommt es zu einem Vorfall, der Sie zu einem Widerruf berechtigt, haben Sie ein Jahr lang Zeit Ihr Widerrufsrecht auszuüben. Dazu müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrer Ex-Partnerin bzw. Ihrem Ex-Partner erklären. Wenn Sie sich nach dem Vorfall wieder versöhnen und Sie ihr bzw. ihm bereits verziehen haben, können Sie die Schenkungen nicht mehr widerrufen.
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Wann kann der Beschenkte die Rückgabe verweigern?
In bestimmten Fällen, müssen Geschenke nach der Trennung und Scheidung nicht zurückgegeben werden. So können Sie Geschenke nicht erfolgreich zurückfordern, wenn der Beschenkte wirtschaftlich bedürftig ist oder seit der Schenkung bereits mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Die Rückforderung kann auch abgewehrt werden, wenn der Beschenkte durch die Rückgabe des Geschenks nicht mehr dazu in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen.
In einem konkreten Fall, über den das Landgericht Köln (LG) zu entscheiden hatte (AZ 3 O 280/16), forderte ein Mann das Auto zurück, das er seiner Freunden während der Beziehung geschenkt hatte. Sie wehrte sich dagegen erfolgreich, denn das LG Köln entschied, dass das Auto gemessen an den Vermögensverhältnissen des Mannes nicht über das hinausgeht, was Partner in einer Beziehung üblicherweise füreinander aufwenden. In einem Fall, in dem der Mann nicht vermögend ist, hätte die Entscheidung wiederum anders ausfallen können.
Eine Rückgabe entfällt außerdem in Fällen, in denen das Geschenk gestohlen wurde oder verloren ist. Wer das Geschenk verkauft, riskiert, den Kaufpreis an den Schenker zahlen zu müssen.
Schenkung oder ehebedingte Zuwendung?
Bei Geschenken zwischen Ehepartnern handelt es sich oftmals nicht um eine Schenkung nach dem BGB. Denn bei einer Ehe tritt oftmals keine vorausgesetzte Vermögensminderung und kein Vermögenszuwachs bei den Ehepartnern auf. Wenn Sie Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner etwas schenken, so dient dies in der Regel dazu, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft zu gestalten. Sie erwarten typischerweise, dass Ihre Ehe weiterhin Bestand hat und Sie beide an den Vorteilen teilhaben werden. Das Geschenk dient also Ihrer ehelichen Gemeinschaft und ist von deren Bestand und Dauer abhängig. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht in dem Bestand der Ehe bei einer ehebedingten Zuwendung die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (BGH, Urteil v.28. März 2006, X ZR 85/04). Somit können ehebedingte Zuwendungen nur nach § 313 BGB zurückgefordert werden, wenn die Geschäftsgrundlage, also Ihre eheliche Gemeinschaft, weggefallen ist.
Auch hier kommt es stets auf die Umstände im Einzelfall an, als ehebedingte Zuwendung können jedoch gelten:
- kostbarer Familienschmuck
- Hausanteile
- Unternehmensanteile
- Geld für Immobilienerwerb
Jede Schenkung muss also stets für sich betrachtet und die jeweiligen individuellen Umstände abgewogen werden.
Zugewinnausgleich geht bei Scheidung vor
Schaubild
Geschenke von den Schwiegereltern
Doch wie sieht es mit Geschenken der Familie aus? In einem Urteil hat der BGH (Urteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09) entschieden, dass Geldgeschenke, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung gemacht wurden, bei der Trennung zurückzuzahlen sind.
In dem konkreten Fall hatten die Eltern ihrer Tochter und deren Ehemann Geld für den Erwerb eines Grundstücks sowie die Errichtung eines Familienhauses geschenkt. Der BGH sah in der späteren Trennung und Scheidung einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, sodass das Geld an die Eltern zurückgezahlt werden musste. Er stellte jedoch auch klar, dass Leistungen, die die Eltern nach der Scheidung im Interesse des Kindes auf eine Gesamtschuld des Paars geleistet werden, von den Eltern nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung vom Schwiegersohn zurückgefordert werden können.
Empfehlung: Schenkungsvertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung
Für den Fall der Trennung und Scheidung können Sie bereits bei der Schenkung vorausschauend einen Schenkungsvertrag abschließen und festlegen, unter welchen Umständen Sie die Schenkung vornehmen und wie Sie eine Rückforderung regeln möchten. Dann können Sie etwa direkt vereinbaren, dass das Geschenk nach der Trennung wieder zurückgegeben werden soll. So können sich sowohl die Ehepartner als auch die Schwiegereltern kostspielige Gerichtsverfahren sparen. Insbesondere bei sehr wertvollen Geschenken empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, um alle relevanten Faktoren in die Entscheidung und Vertragsgestaltung mit einzubeziehen.
Ist die Schenkung bereits erfolgt und stehen Sie nun vor der Trennung, können Sie die Frage der Rückgabe immer noch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich klären. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie zudem alle rechtlichen Folgen der Scheidung rechtlich bindend festhalten, wenn Sie diese notariell beurkunden lassen.