Wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich nicht per Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen haben, muss bei jedem Scheidungsverfahren ein Versorgungsausgleichsverfahren durchgeführt werden. In vielen Fällen kommt es vor, dass durch Zahlung einer Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird.
In dem neuen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wurde erstmalig eine solche Ausgleichszahlung als Sonderausgabe steuerlich anerkannt. Ein Apotheker hatte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 14.000 EUR an seine Ex-Frau in seiner Einkommenssteuererklärung zunächst als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzgericht entschied, dass diese Ausgleichszahlung zwar nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, jedoch als Sonderausgabe. Diese Möglichkeit war bisher unberücksichtigt.