zuletzt aktualisiert am: 07.03.2025, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Keine Sorge: Ihre bislang gemeinsam genutzte eheliche Wohnung bleibt auch nach Ihrer Trennung Ihre eheliche Wohnung – eine wichtige Tatsache, die vielen nicht bewusst ist. In Ausnahmefällen, etwa wenn Kinder in ihrer gewohnten Umgebung bleiben sollen oder die gemeinsame Nutzung unzumutbar wird, können Sie beim Familiengericht beantragen, die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen zu bekommen. Nur in solchen Fällen kann ein Partner verpflichtet werden, auszuziehen.
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Partner will nicht ausziehen
Nach einer Trennung mit Streit wünscht sich oft ein Partner, dass der andere aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Doch ein rechtlicher Anspruch darauf besteht in der Regel nicht. Beide Ehepartner haben das gleiche Recht, in der ehelichen Wohnung zu bleiben, da sie besonderen Schutzvorschriften unterliegt. Auch nach einer Trennung bleibt die Wohnung zunächst die gemeinsame eheliche Wohnung – selbst dann, wenn die Emotionen hochkochen und ein Partner den Auszug des anderen fordert.
Der Grund dafür ist, dass die Trennungszeit wie das Trennungsjahr als eine Art Bewährungsphase gilt. Sie soll den Ehepartnern die Möglichkeit geben, ihre Entscheidung zu überdenken und die Verhältnisse vorerst unverändert zu lassen. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn ein Härtefall vorliegt und das Zusammenleben unzumutbar wird, kann ein Partner einen Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung geltend machen.
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Wenn beide Partner in der ehelichen Wohnung bleiben möchten, kann dies oft eine Herausforderung sein. Rein rechtlich gesehen hat keiner der Ehepartner das Recht, vom anderen zu verlangen, auszuziehen. Wer bleibt und wer geht, muss im Einzelfall geklärt werden. Es gibt keinen Automatismus, der etwa dem kinderbetreuenden, gebrechlichen oder arbeitslosen Ehepartner automatisch ein Verbleiberecht zuspricht.
Damit eine Trennung möglichst fair und respektvoll abläuft, können folgende Punkte helfen:
Einigung suchen: Klären Sie gemeinsam, wer in der Wohnung bleibt, und wägen Sie die jeweiligen Bedürfnisse und Möglichkeiten ab.
Fairness wahren: Sollte ein Partner ausziehen wollen oder müssen, sollte der Auszug zeitlich und organisatorisch gut abgestimmt sein.
Praktische Hindernisse beachten: Berücksichtigen Sie finanzielle Engpässe, den Mangel an verfügbaren Mietwohnungen oder andere Herausforderungen, die einen schnellen Auszug erschweren können.
Emotionen kontrollieren: Ein erzwungener Auszug kann zu unnötigen Konflikten führen. Versuchen Sie, Streitigkeiten zu vermeiden, indem Sie auf sachlicher Basis bleiben.
Einvernehmliche Lösungen anstreben: Informieren Sie sich frühzeitig über Möglichkeiten wie eine einvernehmliche Scheidung und eine Scheidungsfolgenvereinbarung, um die Trennung reibungsloser zu gestalten.
Indem Sie sich gegenseitig Raum geben und nach fairen Lösungen suchen, können Sie die belastende Situation entschärfen und einen respektvollen Übergang in die neue Lebenssituation ermöglichen.
Trennung innerhalb der Ehewohnung
GUT ZU WISSEN
Trennung innerhalb der Ehewohnung
Oft wird es so sein, dass ein Ehepartner die Wohnung nicht verlassen möchte, weil die finanziellen Mittel fehlen, sich eine neue Wohnung anzumieten oder anderweitig unterzukommen. Insoweit sollte auch die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung in Betracht gezogen werden. Für die Trennung genügt es, wenn Sie sich darauf verständigen, dass jeder Partner bestimmte Räumlichkeiten ausschließlich für sich selbst nutzt und lediglich Gemeinschaftsräume, wie Küche oder Bad, in gegenseitiger Absprache gemeinsam genutzt werden. Leben Sie innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt, ist Ihre häusliche Gemeinschaft jedenfalls aufgehoben (§ 1567 BGB). Sie können also auch in der ehelichen Wohnung das Trennungsjahr vollziehen. Eine dauerhafte Lösung wird diese Regelung wohl aber nicht darstellen.
Darf man den anderen aussperren?
Da die eheliche Wohnung nach der Trennung die eheliche Wohnung bleibt, darf ein Ehepartner den anderen auch nicht aussperren. Genauso wenig dürfen die Türschlösser ausgetauscht und damit der Zutritt verhindert werden. Er oder sie würde damit das Nutzungsrecht des anderen missachten. Der ausgesperrte Ehegatte hätte Anspruch auf Wiedereinräumung seines Besitzes an der Wohnung (§ 1361b BGB). Ohne nachvollziehbare Gründe ist es beiden Ehepartnern in der Trennungszeit zuzumuten, die weitere Nutzung oder Mitbenutzung der Ehewohnung durch den anderen hinzunehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.3.2019, Az. 4 UF 188/18).
Kann man nach Auszug wieder in die Ehewohnung zurück?
Der Gesetzgeber ist bemüht, die Versöhnung der Ehegatten zu fördern. Mithin aus diesem Grund hat der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach seinem Auszug in die Wohnung zurückzukehren (§ 1361b Abs. IV BGB).
Würde die Rückkehr verweigert, könnte dieses Rückkehrrecht auch gerichtlich eingeklagt werden. Ein Gericht würde den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten verpflichten, dem anderen den Einzug in die Wohnung zu ermöglichen. Wird das Rückkehrrecht nicht fristgerecht wahrgenommen, wird unwiderleglich vermutet, dass dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen wurde. Das Rückkehrrecht besteht auch dann nicht, wenn der ausgezogene Ehegatte zu erkennen gegeben hat, dass er endgültig ausgezogen ist und kein Interesse daran hat, jemals wieder die Wohnung zurückkehren zu wollen (OLG Bremen, Beschluss vom 22.8.2017, Az. 5 WF 62/17).
Beachten Sie: Das Nutzungsrecht setzt keine ständige Nutzung der Ehewohnung voraus. Ein von beiden Ehegatten gemeinsam bewohntes Haus verliert den Charakter als Ehewohnung nicht allein dadurch, dass sich ein Ehegatte nach der Trennung zu einem bereits in der Vergangenheit regelmäßig durchgeführten mehrmonatigen Verwandtenbesuch im Ausland aufhält (OLG Frankfurt, NJW-RR 2019, 1220).
Spielt es eine Rolle, wer Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist?
Schaubild
Während der Trennungszeit gibt es keinen Automatismus, der dem Ehepartner, der Alleineigentümer oder alleiniger Mieter der Wohnung ist, das alleinige Wohnrecht zuspricht. Das bedeutet, dass der Eigentümer oder Mieter den anderen Partner nicht einfach zum Auszug zwingen kann.
Die Regelung basiert darauf, dass die Wohnung während der Ehe der Familie als gemeinsamer Lebensmittelpunkt diente. Auch nach der Trennung bleibt der Alleineigentümer oder alleinige Mieter verpflichtet, Rücksicht auf den anderen Ehepartner zu nehmen. Dieses gemeinsame Nutzungsrecht gilt jedoch nur vorübergehend für die Trennungszeit. Spätestens mit der Scheidung muss eine neue, endgültige Lösung gefunden werden.
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Wer Bleibt nach Trennung und Scheidung in der Ehewohnung 01
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Wer Bleibt nach Trennung und Scheidung in der Ehewohnung 02
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Wer Bleibt nach Trennung und Scheidung in der Ehewohnung 03
GUT ZU WISSEN
Mietverhältnis kündigen?
Ist der Ehegatte alleiniger Mieter, kann die Lösung auch nicht darin bestehen, dass er oder sie die Miete nicht mehr zahlt und darauf spekuliert, dass der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt und der in Wohnung verbleibende Partner ausziehen muss. Als Mieter und Vertragspartner des Vermieters bleibt der Ehegatte zur Zahlung der Miete verpflichtet.
Darf ein neuer Partner einziehen?
Leben beide Ehegatten nach der Trennung nach wie vor in der gemeinsamen ehelichen Wohnung, besteht kein Anspruch, dass ein neuer Partner in die Wohnung einzieht. Grund ist, dass beide Ehepartner das gleiche Nutzungsrecht in der Wohnung haben und kein Partner das Recht hat, das Nutzungsrecht des jeweils anderen Partners dadurch einzuschränken, dass er/sie einen neuen Lebensgefährten in die Wohnung aufnimmt. Ein Leben zu Dritt würde den Charakter der ehelichen Wohnung torpedieren. Dies gilt insbesondere, wenn die räumlichen Verhältnisse eingeengt sind und es dem anderen Partner nicht zuzumuten ist, ständig dem neuen Partner über den Weg zu laufen (OLG Hamm, Urteil vom 28.12.2015, Az. 2 UF 186/15).
Was ist bei Trennung mit Kind?
In Ausnahmefällen kann ein Partner verlangen, dass der andere auszieht. Dazu bedarf es eines Antrags an das Familiengericht, mit dem Inhalt, die Wohnung einem Ehepartner zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Dieser muss dann einen sogenannten Härtefall begründen (§ 1361b BGB). Ein solcher Härtefall kann vorliegen, wenn in der Wohnung die Kinder leben. Insbesondere das Interesse der Kinder, in der vertrauten Umgebung verbleiben zu dürfen, wird in der Regel dazu führen, dass der Ehepartner, der das Kind oder die Kinder betreut, in der Wohnung verbleiben kann.
GUT ZU WISSEN
Nutzungsentschädigung zahlen
Wird einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, kann der andere eine Vergütung für die Nutzung verlangen, die im Regelfall in etwa der ortsüblichen Miete entspricht (§ 1361b Abs. III BGB). Soweit der in der Wohnung verbleibende Ehegatte selbst Mitmieter oder Miteigentümer ist, bezieht sich die Nutzungsentschädigung nur auf den Anteil des Partners.
Ist die häusliche Atmosphäre zudem durch Streit und gegenseitige Vorwürfe der Ehepartner so vergiftet, dass die geordnete Lebensführung des Kindes durcheinandergerät, kann sich der Elternteil, der die Kinder überwiegend betreut, auf einen Härtefall berufen. Das Interesse des Partners, gleichfalls in der Wohnung verbleiben zu dürfen, wird dann regelmäßig geringer gewichtet als das Interesse, mit den Kindern in der Wohnung zu verbleiben.
Geht es um Kinder, kommt ein Härtefall auch dann in Betracht, wenn sich ein Partner als gewalttätig erweist und die Kinder diese Situation miterleben. Auch andauernde Spannungen, Streitereien und rücksichtsloser Umgang der Eltern können Kinder erheblich belasten und die Wohnungszuweisung rechtfertigen.
Weist das Familiengericht die Wohnung zur alleinigen Nutzung zu, hat der zum Auszug verpflichtete Partner alles unterlassen, was den anderen in der Nutzung beeinträchtigt (§ 1361b III BGB). Notfalls muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen und dem Partner beispielsweise ein Betretungsverbot und ein Näherungsverbot auferlegen. Ignoriert der Partner die Anordnung, kann der andere gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Der Gerichtsvollzieher kann die Polizei beiziehen und notfalls unmittelbaren Zwang anwenden.
EXPERTENTIPP
Antrag nur mit anwaltlicher Hilfe
Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung bei Gericht erlassen werden. Der Ehepartner wird im Regelfall nicht dazu angehört. Die Anordnung ist sofort wirksam wird regelmäßig mit der Androhung von Bußgeld und Ordnungshaft verbunden. Da die Beantragung einer einstweiligen Anordnung rechtlich begründet und der gerichtliche Beschluss dem Ehepartner formal zugestellt werden muss, sollten Sie sich unbedingt von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen.
CHECKLISTE
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Die Trennung vom Partner ist eine tief emotionale Erfahrung, die oft von vielen Herausforderungen begleitet wird. Gerade in dieser schwierigen Phase ist es jedoch wichtig, einen klaren Kopf zu bewahren und Entscheidungen mit Bedacht zu treffen. Vermeiden Sie Handlungen, die Sie später bereuen könnten oder die nur mit großem Aufwand rückgängig zu machen sind.
Um mögliche Sackgassen oder Irrwege zu umgehen, informieren Sie sich frühzeitig über Ihre Rechte und Möglichkeiten. Scheuen Sie sich nicht, bei Unsicherheiten Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine fundierte Planung kann Ihnen helfen, diesen Schritt gestärkt und gut vorbereitet zu meistern. Unser Wegweiser zur Scheidung kann Ihnen bei der Planung helfen.