Geld an Partner nach Wohnungszuweisung?

18 Fragen zum Nutzungsentgelt für Haus oder ETW

Frau Gibt Mann Sparschwein iurFRIEND® AG

Dienstag, 22.10.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Wenn ein Ehegatte nach der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, kann es sein, dass der andere Partner, der in der Wohnung bleibt, ein sogenanntes Nutzungsentgelt (auch Nutzungsentschädigung) an diesen zahlen muss. Dies unabhängig davon, ob einem Partner die Wohnung zugewiesen wurde oder das Paar aus freien Stücken entscheidet, dass die Familie die Immobilie ohne den Haupteigentümer bewohnt. Bei der Berechnung des Nutzungsentgelts (auch Nutzungsentschädigung genannt) spielen die Größe der Immobilie, die finanzielle Situation beider Parteien und die Wohnkosten eine Rolle. 

 

Vorher zu wissen, was hinterher auf einen zukommt, ist immer vernünftig – und so können Sie auch bei uns (zusätzlich) erfahren, wie hoch Ihre Scheidungskosten wären. Fordern Sie dafür am besten noch heute hier unseren Gratis-Kostenvoranschlag an und informieren Sie sich schlau, mit welchen Mitteln Sie während der Scheidungsphase finanziell planen können!

CHECKLISTE

Was passiert nach der Scheidung mit der gemeinsamen Immobilie?

Eine gemeinsame Immobilie gehört meistens zu den größten Anschaffungen in einer Ehe. Welche Lösungen gibt es im Fall der Scheidung?

Checkliste

Gemeinsame Immobilien der Ehepartner

Diese Möglichkeiten haben Sie, im Rahmen der Scheidung Ihre gemeinsame Immobilie aufzuteilen.

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1 Welcher Partner kann wozu genau verpflichtet sein bei der Trennung?

Der nach der Trennung in der bislang gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung verbleibende Partner ist in der Regel verpflichtet, dem anderen, der aus der Wohnung auszieht, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen (§ 1361b Abs. III Satz 2 BGB). Das Gesetz spricht ausdrücklich von einer Nutzungsentschädigung, die davon abweicht, was unter einer Miete zu verstehen ist.

2 Muss der ausziehende Partner dafür immer alleiniger Eigentümer der Immobilie sein?

Diese Verpflichtung besteht sowohl dann, wenn der aus der Wohnung ausgezogene Partner alleiniger Eigentümer der Wohnung ist, aber auch, wenn der in der der Wohnung verbleibende Partner Miteigentum an der Wohnung hat (BGH FamRZ 2017, 22). Hat der ausgezogene Partner keine Eigentumsrechte an der Wohnung, besteht kein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung.

3 Wem wird meist die Wohnung zugewiesen?

Die Frage der Nutzungsentschädigung kommt vornehmlich dann in Betracht, wenn die vormals eheliche Wohnung durch gerichtlichen Beschluss einem Ehepartner zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde. Dieser Fall kommt vor, wenn das Ehepaar Kinder hat und die Kinder unter den ehelichen Streitigkeiten leiden. In diesem Fall wird meist demjenigen Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen, der 

  • sich um die Belange der Kinder kümmert
  • oder dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zusteht. 

Sofern eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt, empfiehlt sich, die Zuweisung der Ehewohnung im Wege der einstweiligen Anordnung beim Familiengericht zu beantragen. 

CHECKLISTE

Wie können wir die Trennung & Scheidung für unsere Kinder gestalten?

Die Scheidung ist insbesondere für die Kinder belastend. Wie können Sie als Eltern Ihre Kinder entlasten?

Checkliste

Trennung und Scheidung mit Kind

Auf diese Aspekte sollten Sie bei einer Trennung und Scheidung mit Kind achten.

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4 Was ist, wenn weder 1 Partner eine Entschädigung zahlen kann, noch der andere eine andere Bleibe?

Sind die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten beschränkt, kann sich empfehlen, dass die Wohnung im gegenseitigen Einvernehmen verkauft und eine kleinere günstigere Wohnung bezogen wird.

Formulare

Verfahrenskostenhilfe beantragen

Nutzen Sie die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie die Kosten für das Verfahren nicht alleine tragen können und auch keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss haben.

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Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Beantragen Sie staatliche Hilfe für die Finanzierung Ihres Verfahrens. 

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5 Ist die Wohnungszuweisung wegen häuslicher Gewalt das einzige Szenario, in dem ein Nutzungsentgelt fällig wird?

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung besteht unabhängig davon, ob die Wohnung gerichtlich zur Nutzung zugewiesen wurde oder ob die Partner sich freiwillig geeinigt haben, dass der in der Wohnung verbleibende Partner die Wohnung auch nach der Trennung nutzen darf (BGH FamRZ 2014, 460).

 

Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung betrifft zunächst nur den Zeitraum der Trennung und endet in dem Augenblick, in dem der Scheidungsbeschluss des Familiengerichts unanfechtbar und damit rechtskräftig wird.

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Dauer: 15:25

Podcast

Trennung: Wohnungszuweisung nach Trennung

6 Kommt es auf die Art des Eigentumsrechts an (Nießbrauch, Erbbau usw.)?

Die Nutzungsentschädigung ist nicht nur dann zu zahlen, wenn der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte allein Eigentümer oder Miteigentümer ist, sondern auch dann, wenn 

  • ein Dauerwohnrecht,
  • ein dingliches Wohnrecht,
  • ein Nießbrauchsrecht oder
  • ein Erbbaurecht an der Wohnung besteht. 

Praxisbeispiel

Was ist bei einem lebenslangen Wohnrecht?

In einem Fall war ein Ehepaar hälftig Miteigentümer eines Hauses und hatte das Eigentum an die Töchter übertragen. Im Grundbuch wurde zugunsten der Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingetragen. Als die Frau nach der Trennung aus dem Haus auszog und der Mann im Haus verblieb, verlangte die Frau eine Nutzungsentschädigung. Die Frau bekam vor Gericht Recht. Im Fall wurde der Wohnwert mit 1200 € beziffert. Da der Ehemann mit vier Töchtern sowie einem Enkelkind in der Wohnung verblieb, wurde die zu zahlende Nutzungsvergütung für den Zeitraum der Trennung bis zur Scheidung auf ein Fünftel des Gesamtwohnwertes, nämlich 250 €, festgesetzt.

7 Wozu gibt es die Nutzungsentschädigung?

Die Vergütung soll den Verlust der Wohnung und damit die einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile kompensieren, wenn ein Ehepartner auszieht. Zudem soll ein Ausgleich erfolgen, dass der Ex-Gatte in der Wohnung verbleibt und die Wohnung weiter nutzt. 

8 Welche Nutzungsentschädigung ist im Zeitraum der Trennung angemessen?

Nach der Rechtsprechung ist zumindest im ersten Jahr der Trennung eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen, die in der Höhe der Miete für eine angemessene Ersatzwohnung entspricht, die der in der Wohnung verbleibende Ehegatte zahlen müsste, wenn er/sie gleichfalls ausziehen würde.

9 Wie wird der Partner vor Wucher geschützt, der in der Ehewohnung verbleibt?

Der angemessene Wohnwert richtet sich danach, welche Miete sich der Ehegatte leisten könnte, wenn er/sie aus der Immobilie ausgezogen wäre. Damit soll vermieden werden, dass der verbleibende Ehegatte finanziell überlastet wird. Allgemein wird es so sein, dass die Miete für eine angemessene kleinere Wohnung in Ansatz gebracht wird. 

10 Kann die Nutzungsentschädigung auch entfallen oder gemindert werden?

Dabei kann die dermaßen angesetzte Nutzungsentschädigung vollständig entfallen oder in angemessener Weise gekürzt werden, wenn der verbleibende Ehegatte 

  • einkommenslos ist,
  • wenig verdient
  • und/oder die gemeinsamen Kinder in der Wohnung betreut. 

11 Wird eine Nutzungsentschädigung gezahlt, wenn gleichzeitig Unterhalt entrichtet wird?

Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung scheidet aus, wenn die Entschädigung bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wurde, insbesondere wenn der Anspruch in die Unterhaltsberechnung eingeflossen ist. Um eine Doppelbelastung des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten zu vermeiden, ist der Anspruch auf Nutzungsentschädigung beim ausziehenden Ehegatten als Einkommen und beim verbleibenden Ehegatten als Verbindlichkeit in die Unterhaltsberechnung einzustellen. 

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12 Wie sieht es mit der Nutzungsentschädigung (Miete) nach der Scheidung aus?

Ist die Ehe der Ehegatten rechtskräftig geschieden, kann der in der Wohnung verbleibende Ehegatte als auch der ausgezogene Ex-Ehegatte verlangen, dass ein Mietverhältnis zu ortsüblichen Bedingungen begründet wird. Bei Miteigentum sind beide Ehegatten Vermieter, der in der Wohnung Verbleibende ist Mieter. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Ehegatte, der als Vermieter auftritt, eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen (§ 1568a Abs. V BGB).

13 Wie hoch ist eine „ortsübliche Miete“ und wie wird sie bestimmt?

Die ortsübliche Miete lässt sich idealerweise relativ einfach bestimmen, wenn es für die betreffende Gemeinde einen Mietspiegel gibt, so dass die Wohnung anhand der Lage und Ausstattungsmerkmale zugeordnet werden kann. Alternativ kann der Vermieter auch auf drei vergleichbare Wohnungen verweisen und die ortsübliche Miete danach berechnen, was für diese vergleichbaren Wohnungen an Miete bezahlt wird. Eine weniger empfehlenswerte Alternative ist, die ortsübliche Miete durch ein Sachverständigengutachten bestimmen zu lassen.

14 Spielt eigentlich eine Rolle, wer die Immobilie abbezahlt hat?

Schaubild

Bei der Festsetzung der angemessenen Miete kommt es nicht darauf an, welcher Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Ehewohnung finanziert hat. Eine Herabsetzung der Miete wegen der Finanzierung der Wohnung durch den Ex-Gatten komme nicht in Betracht, da ein Ausgleich für mögliche ehebedingte Zuwendungen in einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen muss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.7.2023, Az. 6 UF 170/22).

15 Kann der Partner, der vermieten „muss“, dieses Mietverhältnis zeitlich befristen?

Zugleich ist gesetzlich bestimmt, dass der Ex-Ehegatte als Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen begründet sind oder die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig wäre. Ein befristetes Mietverhältnis (Zeitmietvertrag nach § 575 BGB) kommt in Betracht, wenn der Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit die Räumlichkeiten für eigene Wohnzwecke benötigt oder die Wohnung in erheblichem Umfang sanieren möchte.

16 Was folgt, wenn das Mietverhältnis nicht befristet wird?

Wird auf Seiten des Ehegatten als Vermieter auf eine wirksame Befristung verzichtet, kann dies unter Umständen zu einer faktischen Veräußerungssperre (Unmöglichkeit des Verkaufs der Immobilie) führen, wenn sich die Immobilie im vermieteten Zustand nicht verkaufen lassen sollte und der verbleibende Ehegatte als Mieter Kündigungsschutz genießt.

17 Wie bestimmt das Gericht die Miete, wenn sich die Ex-Partner nicht einigen?

Können sich die Ehepartner nicht auf ein Mietverhältnis einigen, kann das Gericht den notwendigen Inhalt des Mietvertrages auf Antrag eines Ehegatten festlegen. Dabei wird sich der Inhalt regelmäßig am Standardvertrag des örtlichen Haus- und Grundbesitzervereins orientieren, wobei dem Gericht im Hinblick auf die einzelnen Vertragsbestimmungen ein Ermessensspielraum zusteht. Wird die Begründung eines Mietverhältnisses gerichtlich beantragt, heißt es im Schriftsatz des Anwalts meist, dass die „Bedingungen dieses Mietverhältnisses in das Ermessen des Gerichts gestellt werden“. 

 

Auch soweit sich die Höhe der Miete an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert, kann das Familiengericht aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des verbleibenden Ehegatten davon abweichen und einen unter der Marktmiete liegenden Betrag festsetzen, insbesondere wenn zugleich der Wohnungsbedarf gemeinsamer minderjähriger Kinder zu berücksichtigen ist (BayObLG FamRZ 1977, 467).

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Wie kann ich bei meiner Scheidung alles richtig machen?

Bei der Scheidung kann es schnell zu Problemen oder Streit kommen. Wie vermeiden Sie gängige Fehler?

Checkliste

Gängige Fehler vermeiden bei Scheidung

So vermeiden Sie gängige Fehler im Scheidungsverfahren - insbesondere bei den Scheidungsfolgen.

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18 Was ist, wenn beide Ehegatten Miteigentümer sind?

Sind die Ehegatten zu gleichen Teilen Miteigentümer, sind die Grundmiete sowie die grundstücksbezogenen Betriebskosten anteilig zu bestimmen. Die Verbrauchskosten gehen ausschließlich zu Lasten dessen, der in der Wohnung wohnt.

Alles in allem

Verbleibt nach der Trennung und Scheidung ein Ehepartner in der bislang gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung, ist es ein Gebot der Fairness, die Interessen beider Ehepartner in angemessener Weise zu berücksichtigen. Überlegen Sie sich, sich scheiden zu lassen und haben nach dem Lesen dieses Artikels ein gutes Gefühl, die Sache anzugehen? Dann reichen Sie gerne noch heute hier online Ihren Scheidungsantrag bei scheidung.de ein. Wir sind freundlich, empathisch und haben insbesondere für solche Situationen wie hier beschrieben ein offenes und erfahrenes Ohr.

 

Deutschlands Scheidungsservice Nr. 1 möchte sehr, sehr gerne auch Ihnen helfen und auch wenn es noch nicht heute sein sollte – kehren Sie wieder auf unsere Seite, lesen Sie sich schlau und vertrauen Sie Ihrem Gefühl, wer Ihnen am besten helfen wird. Dies auch gern erst nach einem Gratis-Orientierungsgespräch zu Ihrer Scheidung mit dem iurFRIEND InfoPoint, unter der (ebenfalls kostenlosen) Nummer 0800 34 86 72 3. Hier können Sie auch einen Rückruftermin vereinbaren. Also - bis bald!

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"Mein Vertrauen in iurFRIEND war gerechtfertigt."
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