Will ein Ehepartner nach der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, kann er im Regelfall verlangen, dass er aus dem Mietvertrag ausscheidet und der in der Wohnung verbleibende Partner der Entlassung aus dem Mietvertrag zustimmt. Der Umstand, dass Streitigkeiten immer wieder vor Gericht ausgetragen werden, bezeugt, dass die Dinge nicht so einfach liegen, wie zu vermuten ist. Was ist also zu beachten?
Gemeinsamer Mietvertrag verpflichtet beide Ehepartner vertraglich
Haben Sie den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet, ist jeder Ehepartner Vertragspartner des Vermieters. Gegenüber dem Vermieter haften Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner als sogenannte Gesamtschuldner. Bei gemeinsamem Mietvertrag kann der Partner also nicht einfach aufhören, die Miete zu zahlen. Dies bedeutet, dass der Vermieter nach eigenem Ermessen jeden Ehepartner auf Zahlung
- der vollen Miete,
- der Nebenkosten
- und Vornahme eventueller Schönheitsreparaturen
in Anspruch nehmen kann. Ihr Partner bleibt also in der Haftung, auch wenn der Partner nicht zahlt.
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Checkliste
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Was passiert, wenn ein Partner aus Anlass der Scheidung aus der Wohnung auszieht?
Verlässt ein Partner aus Anlass der Scheidung die eheliche Wohnung und will der andere Partner in der Wohnung verbleiben, kann der ausziehende Partner verlangen, aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Dann ist der verbleibende Ehepartner verpflichtet, an der Entlassung aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter mitzuwirken. Dieser gesetzlich geregelte Grundsatz bekommt besondere Bedeutung, wenn es darum geht, wer für rückständige Mieten haftet und ob auch der ausziehende Partner verpflichtet bleibt, künftig die Miete zu bezahlen.
Gemeinsamer Mietvertrag, Partner verweigert Kündigung
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Beschluss v. 29.3.2021 Az. 13 UF 2/21) ist insoweit aufschlussreich. Im Fall war ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Weil die Ehefrau in der Wohnung verblieb, wollte er aus dem Mietvertrag entlassen werden und verlangte, dass seine Noch-Ehefrau gegenüber dem Vermieter die Zustimmung dazu erklärte. Die Frau lehnte ab. Sie war der Meinung, sie brauche der Entlassung des Ehemanns aus dem Mietverhältnis nicht zuzustimmen, solange ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden sei.
Das OLG Oldenburg verpflichtete die Ehefrau zur Zustimmung. Ehepartner haben bereits während des Zeitraums der Trennung darauf hinzuwirken, dass sie möglichst selbstständig und unabhängig voneinander werden. Deshalb sei die Frau verpflichtet gewesen, spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres daran mitzuwirken, dass der Ehemann aus dem Mietverhältnis entlassen werde. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Ehefrau nicht willens und wohl auch nicht in der Lage war, die Miete allein zu zahlen. Sie wurde auch nicht mit dem Argument gehört, der Mann habe die Familie im Stich gelassen. Wegen der Liquiditätsschwierigkeiten sei sie verpflichtet gewesen, spätestens nach dem Trennungsjahr eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und oder sich eine günstigere Wohnung anzumieten.
Zustimmungspflicht besteht bereits nach dem Trennungsjahr
Die Pflicht, gegenüber dem aus der Wohnung ausziehenden Ehepartner die Zustimmung zur Entlassung des Ehepartners aus dem Mietverhältnis zu erklären, besteht bereits vor der Scheidung spätestens mit Ablauf des Trennungsjahres (so OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.2016, Az. 12 UF 170/15). Ist das obligatorische Trennungsjahr abgelaufen, ist zu vermuten, dass die Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen möchten und in letzter Konsequenz ihre Ehe scheiden lassen.
Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner könne seine Mitwirkung nicht davon abhängig machen, dass sich der ausziehende Ehepartner an der Zahlung der rückständigen Mieten beteilige. Das OLG Hamm bestätigte, dass der Ehemann ein berechtigtes Interesse habe, aus dem Mietverhältnis mit Zustimmung der Ehefrau entlassen zu werden, insbesondere weil sich das Ehepaar einig war, dass die Wohnung künftig von der Ehefrau und den Kindern genutzt werden sollte. Vornehmlich ging es auch um das Interesse des Ehemanns, für die Zeit nach dem Auszug nicht mehr für die Mieten haften zu müssen. Insoweit sei ihm nicht zuzumuten, bis nach der Scheidung auf die Zustimmung der Ehefrau zu warten. Im Hinblick auf die rückständigen Mieten war es so, dass der Ehemann aufgrund des gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrages ohnehin vertraglich gegenüber dem Vermieter in der Haftung war und sich dieser Haftung auch nicht entledigen konnte.
Welche Bedeutung hat die gemeinsame Wohnung?
Leben Sie während Ihrer Ehe gemeinsam in einer Wohnung, ist diese Wohnung Ihre Ehewohnung. Die Ehewohnung ist für den Zeitraum Ihrer Ehe der Mittelpunkt Ihres Lebens. Deshalb darf Ihr in der Wohnung verbleibender Ehepartner diese Wohnung auch dann nutzen, wenn nur Sie allein den Mietvertrag unterzeichnet haben oder nur Sie alleiniger Eigentümer der Wohnung sind.
Trennen Sie sich, bleibt die Wohnung zumindest für den Zeitraum des Trennungsjahres trotzdem Ihre Ehewohnung. Sie als alleiniger Mieter oder als alleiniger Eigentümer können also nicht verlangen, dass der Ehepartner aus der Wohnung auszieht und Ihnen die Wohnung überlässt.
Ist es dem in der Wohnung verbleibenden Ehepartner aufgrund dessen besonderer Lebensumstände nicht zuzumuten (sogenannter Härtefall: Partner ist sind krank oder betreut Ihr Kind) nicht zuzumuten, aus der Wohnung auszuziehen, können er oder sie in letzter Konsequenz gerichtlich durchsetzen, dass ihm bzw. ihr die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird (§ 1361b BGB).
Werden Sie dann geschieden, hat der verbleibende Partner zudem Anspruch darauf, den gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag allein zu übernehmen und als alleiniger Mieter in der Wohnung zu verbleiben (§ 1568a BGB). Der Vermieter ist sogar verpflichtet, diesem Anliegen zuzustimmen und den aus der Wohnung ausziehenden Ehepartner aus dem Mietverhältnis zu entlassen.
GUT ZU WISSEN
Rückkehr innerhalb von 6 Monaten möglich
Sind Sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und bereuen Ihren Entschluss, haben Sie das gesetzlich verbriefte Recht, binnen sechs Monaten nach Ihrem Auszug in die Wohnung zurückzukehren (§ 1361b Abs. IV BGB). Der in der Wohnung verbliebene Ehepartner kann Ihren Einzug nicht verhindern. Ob Ihre Rückkehrabsicht wirklich sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.
Alles in allem
Trennung und Scheidung erfordern unabdingbar, dass Sie Ihre Lebensverhältnisse neu ordnen. Die beste Option ist jedenfalls, wenn Sie im gegenseitigen Einvernehmen regeln, was mit Ihrer bislang gemeinsam genutzten Ehewohnung passiert. Egal, ob Sie in der Wohnung verbleiben oder ausziehen: Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten. Nur so ist gewährleistet, dass Sie sich auf rechtlich sicherem Terrain bewegen und nichts veranlassen, was letztlich juristisch nicht zu verantworten ist.