Weihnachten in der Patchworkfamilie zu Zeiten von Corona

EliteXPERT Porträt: Christina Schmidt

Dienstag, 18.01.2022 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Weihnachten in der Patchworkfamilie zu Zeiten von Corona

Das Leben könnte so einfach und so schön sein. Wenn denn jeder bereit wäre, seinen Beitrag dazu zu leisten. In Patchworkfamilien müssen sich viele Elternteile damit auseinandersetzen, dass sie ihr Kind an Weihnachten nicht sehen, einfach nur, weil der andere Elternteil vielleicht mutwillig den Umgang verweigert. Man muss nicht unbedingt die Kritik von Interessenverbänden bemühen, um nachzuvollziehen, dass hier einiges im Argen liegt. Vielleicht können wir Lösungen anregen, wenn wir die Situation aus der Sichtweise beider beteiligter Elternteile betrachten und an beider Moral und Vernunft appellieren.

Was bedeutet für Sie als Patchworker Weihnachten?

Leben Sie getrennt und sind auf das Umgangsrecht mit Ihrem Kind angewiesen, haben Sie bestenfalls vereinbart, dass Sie auch an Weihnachten Ihr Kind sehen dürfen. Verbinden Sie mit Weihnachten Emotionen, fällt es Ihnen wahrscheinlich unendlich schwer, wenn Sie Ihr Kind nicht sehen können. Wenn dann der betreuende Elternteil den Umgang auch noch vorsätzlich vereitelt, kommen Frust und oft auch Wut dazu. Die Problematik wird noch offensichtlicher, wenn Ihr neuer Partner oder Ihre neue Partnerin Weihnachten mit dem eigenen Kind verbringt, Sie aber auf Ihr Kind verzichten müssen.

 

Sollte der betreuende Elternteil den Umgang verweigern oder erschweren, sollten Sie sich zunächst selbst die Frage stellen, ob es dafür Gründe gibt, die Sie möglicherweise im Verhandlungswege aus dem Weg räumen können. Oft sind es kleine Zugeständnisse oder vielleicht auch nur das richtige Wort, das Türen öffnet. Versuchen Sie also auch, die Sichtweise des betreuenden Elternteils einzubeziehen.

 

Eine, wenn auch sehr bescheidene Lösung könnte notfalls darin bestehen, dass Sie sich mit dem Kind virtuell austauschen und über Skype, WhatsApp oder ähnliche Nachrichtendienste miteinander kommunizieren. Dass diese Art der Kommunikation den persönlichen Kontakt gerade an Weihnachten nicht adäquat ersetzen kann, liegt natürlich auf der Hand. Aber immerhin könnte es eine, wenn auch sehr bescheidene Lösung darstellen.

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Dauer: 5:50

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Scheidung mit Kind

Wie sehen Sie Weihnachten, wenn Sie das Kind in Ihrer Obhut haben und betreuen?

Sind Sie derjenige Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat und betreut, sollten Sie Weihnachten nicht als Kriegsschauplatz betrachten. Sicher, Sie haben das Kind in Ihrer Obhut. Dennoch sollten Sie nicht dem Glauben unterliegen, Sie hätten alle Hebel in der Hand, um den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind nach Ihren Vorstellungen zu gestalten.

 

Erkennen Sie an, dass auch der andere Elternteil eine emotionale Bindung zum Kind hat und ein Interesse daran haben kann, das Kind an Weihnachten zumindest zeitweise bei sich zu haben. Wenn Sie dieses Interesse ignorieren, provozieren Sie einen emotionalen Ausnahmezustand, wenn der andere Elternteil auf den Umgang mit dem Kind verzichten muss. Berücksichtigen Sie, dass Sie als Elternteil das gleiche Recht an Ihrem Kind haben. Es ist Ihr gemeinsames Kind. Der Umstand, dass Sie das Kind in Ihrer Obhut betreuen, rechtfertigt es noch nicht, Weihnachten allein mit Ihrem Kind verbringen zu wollen.

 

Haben Sie ein Umgangsrecht vereinbart, das auch die Feiertage an Weihnachten einbezieht, sollten Sie dieses Umgangsrecht ungeachtet der rechtlichen Gegebenheiten möglichst respektieren. Es ist jetzt nicht die Zeit, den Partner oder die Partnerin dafür verantwortlich machen zu wollen, dass Sie getrennt leben und Ihre Ehe zerbrochen ist. Verweigern Sie den Umgang, bestrafen Sie letztlich Ihr Kind. Betrachten Sie Ihr Kind nicht als Werkzeug, um sich selber Trost zu spenden. Betrachten Sie Ihre meist rein emotional begründete Weigerung, dem anderen Elternteil fehle das nötige Verantwortungsbewusstsein für das Kind, als eine sehr persönliche Einschätzung und erkennen Sie an, wenn der andere Elternteil Verantwortung für das Kind tragen möchte und sich zu seinem Kind bekennt. Gestehen Sie zu, dass der Elternteil es ehrlich meint und unterstellen Sie nicht, er/sie habe andere Motive.

 

Leben Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin in einer Patchworkfamilie, müssen Sie auch mit dem Gefühl zurechtkommen, dass Sie vielleicht eifersüchtig sind und Ihrem Partner oder Ihrer Ex-Partnerin nicht gönnen, dass er oder sie eine neue Familie gegründet hat. Dies kann vor allem dann ein Problem darstellen, wenn Sie selbst alleine sind und um Ihr Leben eine Art Burggraben gezogen haben, hinter dem nur noch Sie und Ihr Kind Platz haben.

 

Tun Sie möglichst alles, um die Feiertage nicht zuletzt für Ihr Kind schön, friedvoll und konstruktiv zu gestalten. Schließen Sie möglichst einen „Burgfrieden“. Akzeptieren Sie, dass der andere Elternteil dem Kind Geschenke überreichen möchte. Beurteilen Sie die Geschenke nicht abschätzig oder weisen Geschenke gar zurück. Respektieren Sie, wenn der andere Elternteil Verantwortung für das Kind tragen möchte und sich für das Kind interessiert.

 

Es geht nicht darum, dass Sie vergessen und verzeihen, was in Ihrer Ehe passiert ist. Es geht darum, dass Sie letztlich Ihrem Kind zu Weihnachten das Geschenk machen, den Umgang mit dem anderen Elternteil in Anspruch zu nehmen und vielleicht zu genießen. Jedwede Umgangsverweigerung ist kontraproduktiv und schafft nur Probleme, die Sie nicht hätten, wenn Sie das Umgangsrecht respektieren.

 

Also: Vielleicht ist es für Ihr Kind das schönste Geschenk, das Sie machen können, wenn Sie ihm den Umgang mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Geschenke sind umso wertvoller, wenn sie schön verpackt sind. Verzichten Sie also, das Geschenk „Umgangsrecht“ in Kritik zu verpacken und es schlecht zu reden. Fühlt sich Ihr Kind über Weihnachten wohl, beschenken Sie bei ehrlicher Betrachtungsweise eigentlich auch sich selbst.

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Kennen Sie die rechtlichen Gegebenheiten zum Umgangsrecht an Weihnachten?

Sollten Sie es auf eine rechtliche Auseinandersetzung wegen des Umgangsrechts ankommen lassen, müssen Sie wissen, dass die Rechtsprechung Umgangsrechte vornehmlich auch an Feiertagen wie Weihnachten gewährt. Der jährliche Wechsel der gemeinsamen Umgangsverantwortung beider Elternteile entspricht dem Kindeswohl (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.2.2011, Az. 6 UF 265/11). Vielleicht verständigen Sie sich darauf, dass das Kind den Heiligen Abend bei Ihnen und die darauffolgenden beiden Feiertage beim anderen Elternteil verbringt. Im nächsten Jahr gilt dann die umgekehrte Regelung. Eine ähnliche Regelung könnten Sie für Silvester und Neujahr treffen.

 

Haben Sie rechtsverbindlich ein Umgangsrecht vereinbart, müssen Sie das Umgangsrecht respektieren. Auch wenn Sie es vielleicht nicht hören möchten: Sie haben nicht das Recht, das Umgangsrecht im Hinblick auf die Corona-Pandemie zu verweigern. Sie dürfen von dem umgangsberechtigten Elternteil auch nicht erwarten, dass er sich auf Ihre Veranlassung auf das Virus testen lässt. So hat sich das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 20.5.2020, Az. 1 UF 51/20) veranlasst gesehen, eine Mutter darauf hinzuweisen, dass sie das Umgangsrecht wegen der durch die Corona-Pandemie entstandenen besonderen Gesundheitsgefahren nicht verweigern dürfe. Selbst wenn das Kind krank werde, müsse das Umgangsrecht respektiert werden, da auch der umgangsberechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen dürfen.

 

Denn: Familienrechtlich gehöre das Umgangsrecht zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte zwischen dem Kind und dem nicht mit seiner täglichen Erziehung befassten Elternteil.

 

Sollten Sie den Umgang wegen der Erkrankung des Kindes verweigern wollen, müssten Sie ein ärztliches Attest vorlegen. Aus dem Attest muss sich die Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben. Außerdem muss der Arzt zur Transportfähigkeit des Kindes Stellung nehmen (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.8.2018, Az. 10 WF 122/18). Allein der Hinweis auf eine fiebrige Erkältung des Kindes genügt also nicht.

Auf ein Schlusswort

Manches von dem, was wir jetzt vorgetragen haben, sagt sich leicht. Die Praxis ist immer ein schwieriges Terrain. Dennoch haben Sie es als Elternteil in der Hand, wie Sie mit dem Umgangsrecht überhaupt und insbesondere an Weihnachten umgehen. Bedenken Sie stets, dass es nicht unbedingt um Ihre Person geht. Es geht eigentlich um Ihr Kind. Ihr Kind ist Ihr gemeinsames Kind und wird immer Ihr gemeinsames Kind bleiben. Ihr Kind sollte das Recht haben, mit jedem Elternteil Umgang zu haben. Probleme, die jetzt produziert werden, schlagen vielleicht irgendwann auf Sie zurück. Es gilt also, jetzt richtig zu handeln.

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