Erster Rang: Minderjährige und ihnen gleichgestellte volljährige, privilegierte Kinder
Auf der ersten Stufe stehen minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige Schüler bis 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben. Bei minderjährigen Kindern ist es völlig egal, ob die Kinder ehelich oder unehelich sind und welcher Nationalität sie angehören.
Zweiter Rang: Elternteile, lang verheiratet gewesene Ehepartner
Auf der zweiten Stufe folgen die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigten Elternteile sowie Ehepartner bei einer Ehe von langer Dauer. Um es plastisch darzustellen: Hat ein Partner nacheinander mit zwei verschiedenen Partnern je ein unehelich geborenes Kind, stehen deren Ansprüche gleichrangig nebeneinander. Im zweiten Rang müssen Erwachsene über 21 Jahren jedoch zugunsten neu hinzukommender Minderjähriger bei nicht ausreichender finanzieller Deckung zurückstehen.
Dritter Rang: Ehepartner und geschiedene Ehepartner, die nicht unter Rang 2 fallen
An dritter Stelle sind jene Ehepartner unterhaltsberechtigt, die nicht unter die zweite Stufe fallen. Das könnte zum Beispiel einen Ehepartner in der Trennungszeit oder nach der Scheidung betreffen, der/die kein Kind zu betreuen hat und auch nicht lang vermählt war.
Vierter Rang: Kinder, die nicht unter Rang 1 fallen
Erst im vierten Rang schließen sich die volljährigen Kinder an, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben, nicht mehr zur Schule gehen oder älter als 21 Jahre alt sind. Dieses gilt auch dann, wenn das volljährige Kind behindert oder nicht erwerbsfähig ist.
Insbesondere Studierenden fehlt es aufgrund ihrer Einordnung in Rang 4 oft plötzlich an Unterhalt, wenn neuberechtigte Kinder des ersten Rangs hinzustoßen. Eltern behinderter und nicht erwerbsfähiger Kinder müssen jedoch keine Sorge haben, dass sie vom Unterhaltszahler plötzlich keine Zuwendungen mehr erhalten. Diese Kinder genießen einen Anspruch auf Grundsicherung, sofern ihre Eltern nicht mehr als 100.000 EUR brutto im Jahr verdienen.
Fünfter Rang: Enkelkinder und deren Abkömmlinge
Auf fünfter Stufe kommen noch unterhaltsberechtigte Enkelkinder sowie deren Kinder. Enkel und Urenkel stehen damit gleichberechtigt nebeneinander. Beide Fälle sind jedoch sehr selten.
Schließlich folgen die Eltern, welche gegenüber Ehepartnern und sämtlichen Kindern nachrangig sind. Da es immer mehr Bewohner von Altenheimen gibt, die ihre dort anfallenden Kosten nicht selbst decken können, müssen sich ihre Kinder ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR daran beteiligen.
Siebter Rang: Weitere Verwandte in vertikaler Linie
Auf siebter Stufe und zuletzt schließen sich weitere Verwandte der aufsteigenden Linie an. Unterhalt schulden Sie immer nur in direkter Linie abstammenden Verwandten, also nicht Ihren Geschwistern, Neffen oder Nichten. Der siebte Rang betrifft zum Beispiel den Unterhalt für Ihre Großeltern.
Rangfolge beim Unterhalt für Ehe- und eheähnliche Beziehungspartner
Sind keine Kinder im Spiel, stellt sich manchem Unterhaltsschuldner die Frage, ob er/sie denn weiterhin das Portemonnaie öffnen muss, obwohl seine oder ihr Ex längst eine neue Beziehung führt. Voraussetzung für den nachehelichen Ehegattenunterhalt, um den es hier geht, ist die Leistungsfähigkeit des Schuldners und die Bedürftigkeit des Gläubigers. Diese kann trotz neuen Partners bestehen, wenn dieser Ihre(n) Ex nicht ausreichend zu unterhalten im Stande ist.
Handelt es sich um einen ausreichend solventen neuen Partner, muss dieser aber auch eine ernsthafte Beziehung zu Ihrer/m Ex anstreben. Woran erkennt man dies?
- ein gemeinsames Konto,
- gemeinsame Fahrten in den Urlaub,
- gemeinsamer Mietvertrag oder gemeinsam erworbene Immobilie,
- nicht aber: sexuelle Kontakte.
In so einem Fall kann der nacheheliche Unterhalt begrenzt oder verweigert werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn die verfestigte Lebensgemeinschaft vom neuen Paar anerkannt und auf Unterhalt verzichtet wird, die neue Beziehung aber wieder in die Brüche geht. Der Unterhaltsanspruch flammt nur dann wieder auf, wenn die Beziehung sehr kurz war und es noch keinen Verzicht auf Unterhalt gab.