Nach einer Trennung oder Scheidung leben die Kinder im Haushalt der alleinerziehenden Mutter oder des alleinziehenden Vaters und verbringen nur einige Wochenenden und einige Zeit in den Ferien bei dem anderen Elternteil. Dieser ist daher den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig und der Unterhalt wird dem Elternteil ausgezahlt, der alleinerziehend ist.
Die Höhe des Kindesunterhalts wird nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle berechnet und richtet sich sowohl nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen als auch nach dem Alter des Kindes. Je höher das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und je älter das Kind, desto höher ist der Unterhalt, der gezahlt werden muss. Erst bei volljährigen Kindern, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs noch Anspruch auf Unterhalt haben, sinkt der Betrag wieder. Die Düsseldorfer Tabelle gibt außerdem unterschiedliche Unterhaltshöhen für das erste und zweite Kind, das dritte Kind und das vierte Kind an.
Ausgerichtet ist die Düsseldorfer Tabelle nach einer Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern, ist nur ein unterhaltspflichtiges Kind zu berücksichtigen, muss der Unterhaltspflichtige in eine höhere Einkommensklasse eingestuft werden. Außerdem gibt es bestimmte Freibeträge, die vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden können und auch das Kindergeld muss mit in die Berechnungen einbezogen werden.
Wichtig ist zu wissen, dass der Kindesunterhalt immer an erster Stelle steht. Ist der Unterhaltspflichtige also beispielsweise verpflichtet, sowohl Kindesunterhalt als auch nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen, doch seine finanzielle Situation erlaubt ihm nicht, diesen Zahlungen in vollem Umfang nachzukommen, so steht immer der Unterhalt für die minderjährigen Kinder an erster Stelle. Erst wenn er gezahlt wurde, kann das verbleibende Einkommen herangezogen werden, um weitere Unterhaltspflichten zu decken.
Die Höhe des Kindesunterhalts wurde zuletzt zum 15 EUR angehoben und auch der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige wurde zuletzt 2023 angehoben. Er liegt mit Stand 1. Januar 2021 bei 1.080 EUR für Erwerbstätige und bei 880 EUR für nicht Erwerbstätige. Für eine Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern liegt er bei 1.300 EUR . Alle darüber liegenden Beträge müssen für den Kindesunterhalt aufgewendet werden und der Unterhaltspflichtige muss alles tun, was in seiner Macht steht, um zumindest den Mindestunterhalt für seine leiblichen Kinder zahlen zu können. Das bedeutet in der Praxis, dass der Unterhaltspflichtige unter anderem angehalten werden kann, eine besser bezahlte Arbeit anzunehmen oder eine zusätzliche Aushilfstätigkeit aufzunehmen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Kann der Unterhaltspflichtige den Unterhalt trotz aller Bemühungen nicht zahlen, besteht ein sogenannter Mangelfall. Das bedeutet: Der Unterhaltspflichtige muss nur den Betrag an Unterhalt zahlen, der ihm noch seinen Selbstbehalt lässt.