Die Vermögenssorge ist neben der Personensorge wesentlicher Teil Ihres elterlichen Sorgerechts. In Ausübung der Vermögenssorge haben Sie Vermögenswerte des Kindes wirtschaftlich sinnvoll anzulegen, benötigen bei nachteiligen oder riskanten Geschäften der Genehmigung des Familiengerichts. Bei einer Interessenkollision dürfen Sie Ihr Kind nicht gesetzlich vertreten. In bestimmten Fällen ist vom Familiengericht ein Pfleger zu bestellen. Drohen Interessenkonflikte oder geht es um schwerwiegende Entscheidungen, bestellt das Familiengericht einen Pfleger oder Sie benötigen die Genehmigung des Familiengerichts.
In allen Fragen rund um die Vermögensverwaltung steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.
Die Vermögenssorge besteht wie die Personensorge auch über Ihre Trennung und Scheidung hinaus so lange fort, bis das Familiengericht einem Elternteil die alleinige Sorge überträgt.
Kommt es bei einer Scheidung mit Kind zu Konflikten, muss nicht direkt das alleinige Sorgerecht beantragt werden. Es ist auch möglich, nur die Vermögenssorge auf einen Elternteil übertragen zu lassen.
Bei der Vermögenssorge geht es darum, das Vermögen des Kindes zu erhalten, zu vermehren und sachgerecht zu verwenden. Während Ihrer Ehe fallen Personensorge und Vermögenssorge unter das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile.
Auch nach Ihrer Trennung und Ihrer Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht für Ihr gemeinsames minderjähriges Kind fortbestehen. Es ändert sich nichts. Sie bleiben trotz Trennung und Scheidung weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt und damit in der gemeinsamen Verantwortung für Ihr Kind. Sollten Sie sich mit Ihrem Ehepartner im Einzelfall nicht auf eine gemeinsame Handlungsweise verständigen können, könnten Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen die Vermögenssorge insoweit zur alleinigen Entscheidung zuzuweisen (§ 1628 BGB).
EXPERTENTIPP
Übertragung der Vermögenssorge auf einen Elternteil
Allenfalls in Situationen, in denen sich der andere Elternteil nachweislich und offensichtlich als ungeeignet für die Erziehung des Kindes erweist, können Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen das alleinige Sorgerecht und damit auch die Vermögenssorge zuzuweisen. Das Familiengericht wird keine eigenständige Entscheidung in der Sache selbst treffen, sondern die Verantwortung einem Elternteil zuweisen.
Welcher Elternteil entscheidet in der Vermögenssorge?
Schaubild
Soweit nach Ihrer Trennung und Scheidung das gemeinsame Sorgerecht fortbesteht, dürfen Sie in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Darunter versteht die Rechtsprechung solche Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine unabänderlichen Auswirkungen haben. In anderen Fällen, in denen es sich um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung handelt, brauchen Sie das Einvernehmen Ihres Ex-Ehepartners (§ 1687 BGB).
Ob es sich im Hinblick auf die Entscheidung der Vermögenssorge um eine Angelegenheit des täglichen Lebens oder eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Im Zweifel sollten Sie unbedingt das Einvernehmen Ihres Ex-Partners einholen. Jede eigenmächtige Entscheidung beinhaltet Ihr Risiko, dass der Ex-Partner anderer Meinung ist und Sie damit einen Konflikt provozieren. Kompromisse sind bessere Lösungen.
In welchen Ausnahmefällen kann das Kind eigenständig handeln?
Ihre elterliche Vermögenssorge ist eingeschränkt,
soweit das Kind die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt, es beispielsweise über das Jahr Taschengeld anspart und sich damit ein Fahrrad kauft (Taschengeldparagraf des § 110 BGB) oder
Sie Ihr Kind ermächtigen, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen. Dann ist das minderjährige Kind auch für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die die Eingehung, Wahrnehmung oder Aufhebung eines solchen Dienst- und Arbeitsverhältnisses gewöhnlich mit sich bringen (§ 113 BGB).
Ermächtigen Sie das Kind zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (z.B. Onlinehandel) benötigen Sie die Genehmigung des Familiengerichts (§ 112 BGB).
Welche Vorgaben muss ich bei der Vermögenssorge beachten?
Als Inhaber des Sorgerechts und damit der Vermögenssorge sind Sie der gesetzliche Vertreter Ihres Kindes. Ihr minderjähriges Kind kann bis auf wenige Ausnahmen selbst keine Verträge abschließen. Es ist insoweit geschäftsunfähig.
Anlegen von Geld
Sie sind gesetzlich gehalten, das Ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, es sei denn, Sie benötigen das Geld, um Ausgaben zu bestreiten (§ 1642 BGB). Sie sollten das Geld also nicht auf einem nicht verzinslichen Girokonto herumliegen lassen.
EXPERTENTIPP
Haftung für Fehlinvestitionen
Fehlschläge und Fehlinvestitionen begründen dann einen Vorwurf, wenn Sie spekulativ tätig wurden. Spekulative Geschäfte entsprechen keiner wirtschaftlichen Vermögensverwaltung. Dabei sind Sie nicht verpflichtet, die Garantie für die erfolgreiche Anlage von Vermögenswerten zu übernehmen (z.B. bei Anlage in „Lehman-Brothers-Papiere“). Insoweit beschränkt das Gesetz Ihre Haftung, als Sie in Ausübung der Vermögenssorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die Sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§ 1664 BGB).
Hat Ihr Kind Einkünfte, beispielsweise Mieteinnahmen, sind notwendigerweise anfallende Kosten (Unterhalt der Immobilie) zu bestreiten. Die verbleibenden Vermögenseinkünfte dürfen Sie für den Unterhalt des Kindes verwenden (§ 1649 BGB). Den Stamm des Vermögens dürfen Sie nur angreifen, wenn andernfalls der Kindesunterhalt gefährdet wäre. Ansonsten ist der Stamm des Vermögens tabu (z.B. Geld auf dem Sparbuch).
Einkünfte, die Sie nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes benötigen, dürfen Sie für Ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen Geschwister verwenden (§ 1649 Abs. II BGB). Insoweit stellt das Gesetz auf die Familiensolidarität ab und gesteht auch den Eltern eine gewisse Nutznießung am Kindesvermögen zu.
Riskante Geschäfte nur mit Genehmigung
Für nachteilige, riskante und besonders wichtige Rechtsgeschäfte benötigen Sie die Genehmigung des Familiengerichts. Das Gesetz regelt in Anlehnung an das Vormundschaftsrecht relativ detailliert, wann Sie einer Genehmigung bedürfen, z.B.:
Sie möchten das vom Großvater bzw. Großmutter dem Kind geschenkte Grundstück verkaufen oder mit einer Grundschuld belasten.
Sie verfügen über das Vermögen des Kindes im Ganzen, indem Sie beispielsweise das gesamte Vermögen in eine Wertpapieranlage investieren.
Sie möchten über eine dem Kind angefallene Erbschaft, seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verfügen.
Sie möchten für das Kind eine Erbschaft ausschlagen. Keiner Genehmigung bedürfen Sie, wenn Sie die Erbschaft selbst ausgeschlagen haben und anschließend auch für das Kind ausschlagen wollen.
Sie möchten einen Mietvertrag abschließen, durch den das Kind zur Mietzahlung verpflichtet wird.
Sie möchten das Kind zu einer Bürgschaft verpflichten.
In der kleinen Welt, in welcher Kinder leben, gibt es nichts, dass so deutlich von ihnen erkannt und gefühlt wird, als Ungerechtigkeit.
Achten Sie auf Vertretungsverbote
Sie sind nicht berechtigt, in Vertretung des Kindes Schenkungen an Dritte zu machen. Eine Ausnahme besteht nur für solche Geschenke, die einer sittlichen Pflicht entsprechen oder mit Rücksicht auf den Anstand erfolgen.
Das Kind beschenken
Die Antwort auf diese Frage ist alles andere als selbstverständlich. Schenkungen sind nur erlaubt, wenn Sie dem Kind Vorteile bringen. Sind Schenkungen mit Nachteilen verbunden, setzt das Gesetz Schranken (§ 107 BGB).
Praxisbeispiel
Kind Eigentumswohnung schenken
Möchten Sie Ihre Eigentumswohnung Ihrem minderjährigen Kind schenken, kommt es darauf an, ob mit der Schenkung ein rechtlicher Vorteil verbunden ist. Schenken Sie eine Eigentumswohnung, ist die Schenkung normalerweise nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Wird das Kind Eigentümer, wird es auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und übernimmt eine Reihe von Pflichten. So muss es sich an den Kosten des Gemeinschaftseigentums beteiligen und haftet für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft gegenüber Dritten.
Die Frage des rechtlichen Vorteils bei Schenkungen ist eine komplexe Angelegenheit. Dabei ist immer die Frage zu prüfen, ob Ihre Interessen als Elternteil (z.B. Sie entledigen sich Ihrer Pflichten als Wohnungseigentümer) mit den Interessen des Kindes kollidieren. Soweit Ihnen insoweit die Vertretungsmacht fehlt, wird im Regelfall vom Familiengericht ein Pfleger bestellt, der das Geschäft prüft und je nachdem die Genehmigung erteilt oder verweigert.
Was bedeutet es, wenn wegen der Vermögenssorge ein Pfleger bestellt wird?
Ihre Vermögenssorge kann beschränkt werden, wenn für bestimmte, gesetzlich vorgegebene Angelegenheiten vom Familiengericht ein Pfleger bestellt werden muss (§ 1630 BGB). Der Pfleger entscheidet dann eigenständig. Ihre gesetzliche Vertretungsmacht besteht dann insgesamt oder für die betreffende Angelegenheit nicht mehr. Soweit es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Elternteil und Pfleger kommt, entscheidet das Familiengericht.
Inwieweit ist die Haftung des Kindes beschränkt?
Als gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes können Sie Ihr Kind nicht unbegrenzt verpflichten. Das Gesetz stellt dazu einen Katalog genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte auf. Darüber hinaus wurde im Jahr 1998 die Vorschrift des § 1629a BGB in das Gesetz eingeführt. Die Vorschrift begrenzt die Haftung des Kindes für Verbindlichkeiten, die während seiner Minderjährigkeit begründet wurden auf den Bestand des Vermögens, das bei Erreichen der Volljährigkeit vorhanden ist.
Praxisbeispiel
Darlehen für Auslandsstudium
Sie schließen für Ihr Kind zur Finanzierung eines Studienaufenthalts im Ausland einen Darlehensvertrag über 10.000 EUR ab. Als das Kind volljährig wird, stehen noch 5.000 EUR offen. Will der Gläubiger das Kind in Anspruch nehmen, kann das Kind seine Zahlungspflicht auf 3.000 EUR beschränken, wenn sein Vermögen beispielsweise nur noch 3.000 EUR beträgt. Für den darüberhinausgehenden Restbetrag von 2.000 EUR greift die gesetzliche Haftungsbeschränkung. Ungeachtet dessen wird ein Gläubiger sicherlich darauf bestehen, dass Sie den Darlehensvertrag in Ihrem eigenen Namen abschließen, zur Absicherung des Darlehens eine Sicherheit gewähren oder zumindest die Bürgschaft für Ihr Kind übernehmen.
Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil das Vermögen des Kindes gefährdet?
Gefährdet ein Elternteil das Vermögen des Kindes, können Sie bei Gericht beantragen, ihm die Vermögenssorge zu entziehen oder Maßnahmen anzuordnen, die der Sicherung des Vermögens dienen. So könnte das Gericht anordnen,
dass der Elternteil „Rechnung legen“ und Rechenschaft über die Vermögensverwendung ablegen muss,
Geld in bestimmter Art und Weise anlegen muss oder
über Girokonten und Sparkonten des Kindes nicht verfügen darf.
Geht es um Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte, kann die Hinterlegung beim Gericht angeordnet werden.
Auch könnte der Elternteil zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden.
Muster
Wie bestimme ich vorsorglich einen Vormund für meine Kinder?
Erstellen Sie eine persönliche und handschriftliche Sorgerechtsverfügung mit Datum und Unterschrift.
Welche Pflichten bestehen, wenn die Vermögenssorge endet?
Wird das Kind volljährig oder wird ein Pfleger bestellt, endet Ihr Vermögenssorge. Daraus ergeben sich für die Eltern folgende Pflichten:
Sie haben das verwaltete Vermögen an das Kind oder den vom Gericht bestellten Pfleger herauszugeben.
Sie haben auf Verlangen des Kindes Rechenschaft über die Verwaltung des Geldes abzulegen.
Im Hinblick auf die Nutzungen des Vermögens sind Sie nur rechenschaftspflichtig, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Sie die Nutzungen nicht für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens oder für Ihren Unterhalt verwendet haben.
Praxisbeispiel
Verzicht auf Ansprüche nach Unfall
Ihr Kind wurde beim Autounfall verletzt. Sie haben darauf verzichtet oder es sorgfaltswidrig unterlassen, den Personenschaden des Kindes gegenüber dem Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.
(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)
Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
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Und natürlich haben Sie im Rat & Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.
Die Vermögenssorge ist im Normalfall kein Problem. Dennoch sollten Sie verantwortungsvoll damit umgehen. Im Hinblick auf die komplexe Ausgestaltung der Vermögenssorge in Fällen, in denen Sie der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen oder Ihr Kind als gesetzlicher Vertreter nicht vertreten dürfen, sollten Sie sich möglichst juristisch beraten lassen. Sie vermeiden damit Konfliktpotenzial und das Risiko, dass Rechtsgeschäfte sich als unwirksam erweisen und unnötige Probleme nach sich ziehen. Ihr gutes Verhältnis zu Ihrem Kind sollten Sie möglichst als Ihr bestes Kapital betrachten. Es sollte sich irgendwann einmal auszahlen.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
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