Welche Stellung hat die Personensorge im Sorgerecht?
Als Vater oder Mutter sind Sie verpflichtet, für Ihr Kind Verantwortung zu tragen. Sie haben das Sorgerecht, aber auch eine Sorgepflicht. Die elterliche Sorge steht beiden Elternteilen gemeinsam zu. Auch das Kind hat Anspruch darauf, dass beide Elternteile ihrer Verantwortung gerecht werden und alles tun, was ihnen möglich ist, um dem Kind eine gedeihliche Erziehung zu ermöglichen und es zu einem verantwortungsvollen Mitglied in der Gesellschaft heranwachsen zu lassen.
Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt, ändert sich die organisatorische Verantwortung für das gemeinsame Kind. Es ist danach zu differenzieren, bei welchem Elternteil sich das Kind gewöhnlich aufhält (§ 1687 BGB).
Entscheidend dabei ist, dass das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Trennung und nach der Scheidung der Eltern fortbesteht. Mit der Scheidung entsteht keinesfalls ein alleiniges Sorgerecht eines Elternteils. Es liegt in der Natur der Sache, dass der nicht betreuende Elternteil im Hinblick auf die Betreuung des Kindes sich benachteiligt und vielleicht sogar ausgeschlossen fühlt und versucht, in den Verantwortungsbereich des betreuenden Elternteils einzugreifen. Daraus ergibt sich zwangsläufig Konfliktpotenzial.
Wie können wir die Trennung & Scheidung für unsere Kinder gestalten?
Die Scheidung ist insbesondere für die Kinder belastend. Wie können Sie als Eltern Ihre Kinder entlasten?
Welcher Elternteil entscheidet bei der Personensorge was?
Das Gesetz versucht eine praktikable Lösung und bestimmt, dass der betreuende Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden kann. Für Entscheidungen von erheblicher Bedeutung hingegen ist weiterhin das Einvernehmen mit dem nicht betreuenden Elternteil erforderlich. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind solche, deren Auswirkungen auf das Leben des Kindes nicht oder nur schwer abzuändern.
Die Personensorge ist allgemein die Sorge für das leibliche Wohl und Gedeihen des Kindes. Sie betrifft seine Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung, den Umgang mit Dritten und die Sorge für seine Gesundheit (§ 1631 Abs. I BGB). Die Personensorge beinhaltet als Oberbegriff folgende Aspekte:
- Fürsorge
- Erziehung
- Aufsicht
- Aufenthaltsbestimmung
- Bestimmung des Umgangs des Kindes mit Dritten
- Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Jeder dieser Begriffe hat seine eigenständige Bedeutung und erweist sich in der Lebenspraxis als ausgesprochen facettenreich.
Die Fürsorge zeigt sich besonders, wenn es um die gesundheitliche Entwicklung des Kindes geht und das Kind ärztlicher Behandlung bedarf. Soweit das Kind nicht in der Lage ist, selbst über eine ärztliche Behandlung zu entscheiden, obliegt die Entscheidung dem Grundsatz nach beiden Elternteilen.
Welcher Elternteil entscheidet über Impfungen?
Steht die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs zur Debatte, sollte das Kind ab dem neunten Lebensjahr bis spätestens zum 14. Lebensjahr geimpft werden. Daraus kann sich die schwierige Situation ergeben, dass die Eltern unterschiedlicher Meinung sind und das vielleicht zehnjährige Kind nicht in der Lage ist, den Nutzen einer solchen Impfung oder das Risiko des Unterlassens einschätzen zu können. Gehen Sie mit dem Kind allein zum Arzt, darf sich der Arzt darauf verlassen, dass der andere Elternteil zumindest bei einer normalen ärztlichen Betreuung einverstanden ist. Geht es hingegen um eine schwierige Operation, wird der Arzt auf der Einwilligung beider Elternteile bestehen. Liegt die Einwilligung nicht vor, darf der Arzt das Kind nur operieren, wenn Gefahr im Verzug ist und umgehend gehandelt werden muss.
Ein Kind kann in seine ärztliche Behandlung einwilligen oder diese letztlich auch verweigern, wenn es nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite eines Eingriffs und das damit verbundene Risiko der Vornahme oder der Unterlassung einer ärztlichen Behandlung einschätzen kann (z.B. Impfung). Auf die Festschreibung eines Mindestalters hat der Gesetzgeber verzichtet. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an.
Es ist Eltern verboten, in die Sterilisation des Kindes einzuwilligen (§ 1631c BGB). Sie bedürfen dazu der Einwilligung des Familiengerichts. Solange es dafür keine medizinische Indikation gibt, bleibt sie im Interesse des Kindes verboten.
Geschlechtsanpassende Operationen bei Intersexualität
Auch bei der geschlechtsanpassenden Operation eines intersexuellen Kindes, das nicht eindeutig dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuzuordnen ist, darf eine Operation nur erfolgen, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung indiziert ist. Sie bleibt verboten, wenn sie lediglich der medizinisch eindeutigen Zuordnung zu einem Geschlecht dient. Da das Personenstandsgesetz neuerdings erlaubt, das Geschlecht eines intersexuellen Kindes offenzulassen, entlastet es die Eltern von dem Druck, eine geschlechtsanpassende Operation unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder im Kindesalter vornehmen zu lassen (§ 22 PStG).
Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht notwendige Beschneidung des männlichen Kindes einzuwilligen, wie sie etwa im Judentum und im Islam gängig ist, vorausgesetzt diese wird nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt und gefährdet nicht das Kindeswohl (§ 1631d BGB).
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
Die Unterbringung des Kindes in einer geschlossenen Einrichtung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1631 b BGB). Sie muss dem Kindeswohl dienen und kommt insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbstgefährdung (Suizidgefahr) oder Fremdgefährdung (Risiko der Straffälligkeit bei einem schwer erziehbaren Jugendlichen) in Betracht.
Erziehungsfragen in der Personensorge
Erziehung ist allgemein alles, was dem Wohl des Kindes dient und es befähigt, eine verantwortungsvolle Stellung innerhalb der Gesellschaft einzunehmen. Erziehungsziele lassen sich in einem liberalen Staat, der die Würde und die Persönlichkeit des Menschen als Individuum in den Vordergrund stellt, nicht gesetzlich definieren.
Unsere Rechtsordnung erkennt dem Menschen mit der Vollendung des 18. Lebensjahr die volle Geschäfts- und Deliktsfähigkeit zu. Um dieser Fähigkeit gerecht zu werden, muss die Erziehung darauf ausgerichtet sein, dass der Jugendliche in der Lage ist, die Vorgaben der Rechtsordnung zu erkennen, zu verstehen und nachzuvollziehen. Er muss sein gesamtes Verhalten danach ausrichten können.
Verantwortungsvolles Handeln
Wer bei der Bank einen Kreditvertrag abschließt, muss wissen, was seine Unterschrift unter dem Vertrag bedeutet. Wer im Internet Waren bestellt, wohlwissend, dass er kein Geld hat, um die Ware zu bezahlen, muss wissen, dass er betrügerisch handelt. Wer heiratet, muss wissen, dass er eine Ehe begründet und für sich und den Ehepartner Verantwortung übernimmt. Wer ein Arbeitsverhältnis antritt, muss wissen, dass er seine Arbeitspflichten sorgfältig erbringen muss. Allgemein kommt es darauf an, dass jeder Bürger in der Lage ist, wirtschaftlich verantwortungsvoll zu denken und sein Verhalten danach auszurichten.
Welche Erziehungsmittel sind erlaubt? Das Gesetz bestimmt, dass Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (§ 1631 Abs. II BGB). Diesem Grundsatz liegt die Überzeugung zugrunde, dass vor allem körperliche Strafen demütigenden Charakter haben und das Kind in seiner seelischen Entwicklung behindern. Das früher bestehende elterliche Züchtigungsrecht rechtfertigt keine körperliche Bestrafung mehr. Es begründet für die Elternteile vielmehr das Risiko einer strafbaren Körperverletzung.
Werden diese Grenzen beachtet, steht den Eltern die Wahl die Erziehungsmittel frei. In Betracht kommen
- Gebote und Verbote,
- Belobigungen oder Ermahnungen,
- aber auch die Kürzung des Taschengeldes
- oder die Verpflichtung, „Strafarbeiten“ zu übernehmen
oder für einen überschaubaren Zeitraum die Wohnung nicht zu verlassen
Personensorge bei Ausbildung und Beruf
Es obliegt den Eltern, zu bestimmen, welche Schule das Kind besucht. Das Gesetz bestimmt lediglich, dass die Eltern in Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs auf die Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht nehmen müssen (§ 1631a BGB). Im Zweifel soll der Rat des Lehrers eingeholt werden.
Die Auswahl der geeigneten Schule oder die Frage, ob das minderjährige Kind eine Lehre macht oder ein Studium aufnimmt, kann letztlich nur gemeinsam von Eltern und Kind entschieden werden. Wird das Kind in eine bestimmte Richtung gedrängt, ohne dass die dafür notwendige Neigung und Eignung besteht, ist sein Scheitern oft nur eine Frage der Zeit. Das Dilemma zeigt sich beispielsweise darin, wenn Eltern sich dem Glauben hingeben, das Kind müsse unbedingt Abitur machen und studieren. Scheitert das Kind mangels Interesses oder Eignung, ist der seelische Schaden im schlimmsten Fall irreparabel.
Auf individuelle Fähigkeiten und Interessen eingehen
Auch die Lehre in einem Ausbildungsberuf ist eine absolut gleichwertige Ausbildung und bietet genauso gute persönliche und berufliche Perspektiven wie jede andere Ausbildung auch.
Fragen der religiösen Erziehung
Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG) bestimmt, dass kein Elternteil allein die Religion des Kindes bestimmen kann. Die Bestimmung der Religion sollte bis zur Einschulung des Kindes erfolgt sein, um die Teilnahme am Religionsunterricht zu ermöglichen. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem der Elternteile übertragen (§ 1628 BGB). Ist das Kind zehn Jahre alt, ist es anzuhören. Auch Verwandte und Lehrer können einbezogen werden.
Ab dem 13. Lebensjahr können Sie die Religion Ihres Kindes nicht mehr gegen dessen Willen ändern. Ab dem 15. Lebensjahr kann das Kind seine Religion frei bestimmen (§ 5 KErzG). Auch wenn Sie für Anträge, die das Kind in Sachen seiner Religionsausübung an Glaubenseinrichtungen oder Behörden richtet, als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes vertretungsberechtigt sind, ist zu berücksichtigen, dass Entscheidungen gegen den Willen des Kindes ein hohes Konfliktpotenzial provozieren.
Aufsicht in der Personensorge
Sie haben als Elternteile das Recht und die Pflicht, Ihr Kind zu beaufsichtigen. Rechte und Pflichten richten sich dabei nach dem Alter des Kindes sowie seiner Fähigkeit, Verhaltensweisen und Entscheidungen einschätzen zu können. Verletzen Sie Ihre Aufsichtspflicht und richtet das Kind einen Schaden an, sind Sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den das Kind einem Dritten zufügt (§ 832 BGB).
Aufgepasst! Eltern haften für Schäden
Sie kaufen Ihrem fünfjährigen Kind ein Fahrrad. Es schrammt dabei an einem parkenden Auto vorbei. Das Kind ist aufgrund seines Alters nicht verantwortlich. Kann Ihnen der Geschädigte nachweisen, dass Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen Sie den Schaden ersetzen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Personensorge
Minderjährige Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres nicht für Schäden Dritter verantwortlich (§ 828 BGB). Ältere Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres schadensersatzpflichtig, wenn sie bei der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Mit zunehmendem Alter des Kindes sind an diese Einsichtsfähigkeit wachsende Anforderungen zu stellen. Dann haftet das Kind eigenständig und zusätzlich zu Ihrer Verantwortung als aufsichtspflichtiger Elternteil. Sie können sich von Ihrer Aufsichtspflichtverletzung entlasten, wenn Sie nachweisen, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung eingetreten wäre.
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht streitig, kann es auf Antrag durch das Familiengericht einem der Elternteile zugewiesen werden. Dazu wird das Gericht bemüht sein, die Eltern zu einer einvernehmlichen Regelung zu motivieren. Ansonsten wird es die Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil übertragen, dessen Entscheidung dem Kindeswohl am wahrscheinlichsten entspricht. Ist das Kind minderjährig, hat es kein eigenes Antragsrecht, ist aber vom Familiengericht anzuhören und hat mit 14 Jahren ein Beschwerderecht gegenüber einer gerichtlichen Anordnung.
Umgangsbestimmungsrecht in der Personensorge
Die Personensorge umfasst als Teil Ihres Aufsichtsrechts auch das Recht, Dritte vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn der Umgang mit einer bestimmten Person nachteilige Auswirkungen auf das Kind hat. Es zählt als Teil der Persönlichkeitserziehung, den Umgang mit bestimmten Person zu fördern oder zu verbieten (§ 1632 Abs.II BGB). Notfalls kann das Familiengericht ein solches Umgangsverbot beschließen, das Sie für den Fall der Zuwiderhandlung mit Ordnungsgeld durchsetzen können. Beachten Sie, dass auch die Großeltern und Geschwister des Kindes sowie enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächlich Verantwortung getragen oder getragen haben, ein gesetzliches Umgangsrecht haben (§ 1685 BGB).
Umgangsrecht für biologischen Vater
Auch der biologische, nicht rechtliche Vater des Kindes, der eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat, kann ein solches Umgangsrecht haben. Das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters bestimmt, dass auch der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse am Kind zeigt, ein Umgangsrecht hat, wenn es dem Kindeswohl dient (§ 1686a BGB). Dazu muss er an Eides statt versichern, dass er der Mutter während der Empfängniszeit „beigewohnt“ hat.
Um eine Situation einschätzen zu können, erstreckt sich Ihr Aufsichtsrecht auch darauf,
- welche Besuche das Kind empfängt,
- mit wem es telefoniert
- oder mit wem es Schriftverkehr führt.
Sie haben insoweit zumindest unter Wahrung des Telekommunikations-, Brief- und Postgeheimnisses ein äußerliches Kontrollrecht. Ergeben sich daraus Ansatzpunkte für ein schädigendes Verhalten Dritter, könnten Sie über das Familiengericht eine inhaltliche Kontrolle herbeiführen und notfalls ein Umgangsverbot anordnen lassen (z.B., wenn der Verdacht besteht, dass das Kind in die Fänge einer Sekte geraten könnte oder geraten ist).
Auskunftsrechte von Elternteilen bei der Personensorge
Möchten Sie als nicht betreuender Elternteil der Verantwortung für Ihr Kind gerecht werden, sind Ihre Möglichkeiten eingeschränkt, vor allem dann, wenn sich Ihr Umgang auf Telefonate beschränkt oder der Umgang gar verweigert wird. Zusätzlich zu Ihrem Umgangsrecht haben Sie daher gegenüber dem betreuenden Elternteil Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (§ 1686 BGB). Das Auskunftsrecht steht auch dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater des Kindes zu.
Voraussetzung für eine Auskunft ist Ihr berechtigtes Interesse. Dieses besteht, wenn Sie sich nicht in anderer Weise über die Situation des Kindes informieren können oder Ihnen ein persönlicher Besuch infolge der Entfernung oder Ihrer physischen Situation nicht zuzumuten ist. Ferner besteht der Anspruch nur, wenn die Auskunft mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Da diese Voraussetzung vor allem aus der Sichtweise des betreuenden Elternteils interpretierbar ist, bietet sie hohes Konfliktpotenzial. Notfalls müssten Sie Ihr Auskunftsrecht gerichtlich einklagen.
Ist Ihnen das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind übertragen, entscheiden Sie in allen Angelegenheiten des Kindes allein und haben die alleinige Vertretungsmacht. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat keinerlei Mitspracherechte. Allerdings verbleiben ihm das Umgangsrecht und das Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Soweit der nicht betreuende Elternteil das Umgangsrecht wahrnimmt, darf er in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden und braucht dafür nicht den sorgeberechtigten Elternteil um irgendwelche Erlaubnis zu bitten (Beispiel: Kinobesuch, Verpflegung, Zubettgehen).
Kleines Sorgerecht nur für Stiefelternteile
Leben Sie nach Ihrer Scheidung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, hat Ihr neuer Lebensgefährte keinerlei Rechte, auf das Kind Einfluss zu nehmen. Kind und Lebensgefährte stehen sich rechtlich wie fremde Person gegenüber. Natürlich ist eine gewisse Beeinflussung rein faktisch nicht zu vermeiden und kann auch im Einzelfall durchaus sachgerecht sein.
Was ist das kleine Sorgerecht des neuen Ehepartners?
Heiraten Sie nach Ihrer Scheidung erneut, wird Ihr neuer Ehepartner als Stiefelternteil zwangsläufig in die Erziehung des Kindes eingebunden. Ihm steht ein sogenanntes kleines Sorgerecht zu. Es berechtigt ihn, in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes Entscheidungen zu treffen. Treten Meinungsverschiedenheiten auf, ist das Entscheidungsrecht des sorgeberechtigten Elternteils allerdings vorrangig.