Für Alleinerziehende stellt sich nach einer Scheidung die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Elterngeld haben. Wir haben für Sie zusammengefasst, was es hierbei zu beachten gibt und was Ihnen zusteht.
Wie wird das Elterngeld berechnet?
Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus dem Nettoeinkommen der vergangenen 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.
Vom Einkommen unabhängig, erhalten alle erziehenden Elternteile ein Mindestelterngeld von 300 EUR. Auch dann, wenn sie vor der Geburt nicht gearbeitet oder weniger als 300 EUR verdient haben. Hier gibt es keine Einkommensgrenzen. Diese 300 EUR werden nicht mit anderen staatlichen Leistungen, z. B. Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag oder Wohngeld, verrechnet.
Auch bei Sozialleistungen rechnet der Staat das Elterngeld oberhalb von 300 EUR an.
Wird ein weiteres Kind geboren, kann sich das ebenfalls finanziell positiv auswirken. So wird bei der Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 36 Monaten zusätzlich ein Geschwisterbonus gezahlt. Das heißt, dass zum aktuell zustehenden Elterngeld ein Zuschlag von 10 Prozent hinzu kommt. Im Mindestfall sind das 75 EUR, höchstens 180 EUR. Der Aufschlag wird so lange gezahlt, bis das ältere Kind drei Jahre alt ist. Kommt mehr als ein Kind gleichzeitig zur Welt werden für das weitere Kind zusätzlich je 300 EUR gezahlt. Diese 300 EUR pro Kind werden grundsätzlich nicht angerechnet.
Was passiert bei einer Scheidung mit dem Elterngeld?
Geschiedene Elternteile können Elterngeld beantragen, wenn sie das alleinige Sorge- oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht haben. Lebt das Kind bei einem Elternteil, und hat dieser zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, ist er oder sie rechtlich alleinerziehenden Elternteilen gleichgestellt.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Zusammenstellung häufig gestellter Fragen weiterhelfen konnte. Und wenn sich noch Rückfragen ergeben sollten, können Sie sich kostenlos und unverbindlich von uns zurückrufen lassen.