Meine Frau und ich arbeiten beide Vollzeit. Muss ich Ihr, wenn wir uns scheiden lassen, Unterhalt zahlen?
Grundsätzlich gilt im Unterhaltsrecht das Prinzip der Eigenverantwortung der Ehepartner. Nachehelicher Unterhalt muss daher in der Regel nicht gezahlt werden. Jeder soll für sich selbst verantwortlich bleiben.
Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann ein Ehegatte nur verpflichtet werden, Unterhalt zu zahlen, wenn der andere zu wenig verdient, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dabei berücksichtigt das Gericht die tatsächlichen Umstände. So muss der unterhaltsklagende Partner tatsächlich bedürftig und auf den Unterhalt seines Partners angewiesen sein. Verdient er zu wenig, um seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten, muss es tatsächliche Gründe geben (z. B. Kinderbetreuung oder Krankheit). Verdient er oder sie ohne solche Gründe zu wenig, ermittelt das Gericht ein fiktives Einkommen. Das heißt: Es wird festgestellt, ob der Partner einer finanziell besser bezahlten Tätigkeit nachgehen könnte und was er oder sie theoretisch verdienen könnte. Nur für den (seltenen) Fall, dass eine besser bezahlte Tätigkeit theoretisch nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit einer Unterhaltsverpflichtung. Ist der ehemalige Ehepartner in diesem Fall finanzkräftiger, kann ein Anspruch auf Unterstützung bestehen. Er oder sie kann dann verpflichtet werden, Aufstockungsunterhalt zu zahlen.
Was ist der Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt ist der festgelegte Mindestbetrag, den ein Mensch nach Ansicht des Gesetzgebers zum Leben benötigt, ohne selber ein Sozialfall zu werden. Er entspricht quasi dem eigenen Unterhalt.
Ist man zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, soll die Höhe des Selbstbehalts nicht unterschritten werden. Sie liegt knapp über dem Sozialsatz, wird aber je nach Einzelfall exakt berechnet.
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