Dienstag, 05.09.2017 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Viele Menschen stellen sich bei ihrem persönlichen Verlauf von Trennung, Scheidung und Neubeginn die gleichen Fragen. Schließlich bringt eine Trennung oder Scheidung auch viele Veränderungen mit sich, auf die Sie erst einmal nicht vorbereitet sind.
Nach der Scheidung sind plötzlich Themen wie der Ehegattenunterhalt und der weitere Umgang mit der Rente der ehemaligen Ehepartner aktuell. Viele Menschen haben hier ähnliche Fragen: Was ist, wenn beide Ehepartner arbeiten? Wer zahlt den Unterhalt weiter wenn mein Ex-Partner stirbt? Und was ist der Selbstbehalt?
Aus diesem Grund haben wir hier häufig gestellte Fragen gesammelt und für Sie beantwortet.
Ich bin Hausfrau. Kinder haben wir keine. Bekomme ich nach einer Scheidung Unterhalt?
Schaubild
Einen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlungen haben Ehegatten, die bei der Scheidung vom Gericht als bedürftig eingestuft werden.
So kann nach der Scheidung dem Ehepartner Unterhalt zugesprochen werden, der
wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann.
aufgrund seines Alters zum Zeitpunkt der Aufhebung nicht mehr veranlasst werden kann, erwerbstätig zu sein.
aufgrund einer Krankheit oder eines anderen Gebrechens nicht veranlasst werden kann, erwerbstätig zu sein.
zum Zeitpunkt der Aufhebung trotz aller Bemühungen keinen angemessenen Arbeitsplatz finden kann.
wegen der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder gar nicht erst begonnen hat und nach der Aufhebung diese nun schnellstmöglich nachholen möchte.
trotz voller Berufstätigkeit seinen „vollen“ Unterhalt nicht verdienen kann.
SchaubildiurFRIEND Schaubild: Voraussetzungen für Nachehelichen Unterhalt
Meine Frau und ich arbeiten beide Vollzeit. Muss ich Ihr, wenn wir uns scheiden lassen, Unterhalt zahlen?
Grundsätzlich gilt im Unterhaltsrecht das Prinzip der Eigenverantwortung der Ehepartner. Nachehelicher Unterhalt muss daher in der Regel nicht gezahlt werden. Jeder soll für sich selbst verantwortlich bleiben.
Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann ein Ehegatte nur verpflichtet werden, Unterhalt zu zahlen, wenn der andere zu wenig verdient, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dabei berücksichtigt das Gericht die tatsächlichen Umstände. So muss der unterhaltsklagende Partner tatsächlich bedürftig und auf den Unterhalt seines Partners angewiesen sein. Verdient er zu wenig, um seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten, muss es tatsächliche Gründe geben (z. B. Kinderbetreuung oder Krankheit). Verdient er oder sie ohne solche Gründe zu wenig, ermittelt das Gericht ein fiktives Einkommen. Das heißt: Es wird festgestellt, ob der Partner einer finanziell besser bezahlten Tätigkeit nachgehen könnte und was er oder sie theoretisch verdienen könnte. Nur für den (seltenen) Fall, dass eine besser bezahlte Tätigkeit theoretisch nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit einer Unterhaltsverpflichtung. Ist der ehemalige Ehepartner in diesem Fall finanzkräftiger, kann ein Anspruch auf Unterstützung bestehen. Er oder sie kann dann verpflichtet werden, Aufstockungsunterhalt zu zahlen.
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Der Selbstbehalt ist der festgelegte Mindestbetrag, den ein Mensch nach Ansicht des Gesetzgebers zum Leben benötigt, ohne selber ein Sozialfall zu werden. Er entspricht quasi dem eigenen Unterhalt.
Ist man zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, soll die Höhe des Selbstbehalts nicht unterschritten werden. Sie liegt knapp über dem Sozialsatz, wird aber je nach Einzelfall exakt berechnet.
Alles in allem
Wir hoffen, dass Ihnen diese Zusammenstellung häufig gestellter Fragen weiterhelfen konnte. Und wenn sich noch Rückfragen ergeben sollten, können Sie sich kostenlos und unverbindlich von uns zurückrufen lassen.