Informieren Sie sich über die Online-Scheidung
Viele Unsicherheiten und gar Ängste bei dem Gedanken an die Scheidung lassen sich vermeiden, wenn Sie sich zumindest in Grundzügen darüber informieren, wie eine Scheidung abläuft. Sind Sie informiert, bestimmen Sie den Ablauf Ihrer Scheidung wesentlich nachhaltiger und verantwortungsvoller, als wenn Sie alles blindlings Ihren Anwalt oder Ihrer Anwältin erledigen lassen oder gar darauf warten, was Ihr Ehepartner veranlasst.
Scheidung und Online-Scheidung im Lockdown
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Scheidung & Online-Scheidung beim Lockdown
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Wir bieten mit unserem Info-Point Familienrecht Gespräche im 24/7-Service am Telefon. Wir sprechen eine 100% verständliche Sprache. Unsere Mitarbeiter wissen, dass Sie wahrscheinlich in einer schwierigen Situation sind. Sie sind darauf geschult, auf Ihre Gegebenheiten einzugehen und Wege aufzuzeigen, auf denen Sie mindestens einen Schritt weiterkommen.
Oder schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@iurfriend.com) und teilen uns mit, was Sie gerne wissen möchten. Wir gehen gerne auf Ihr Anliegen ein und informieren Sie, wie Sie weiter vorgehen könnten.
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Trennungsjahr trotz Lockdown
Bevor Sie Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen können, müssen Sie das obligatorische Trennungsjahr vollzogen haben. Trennung bedeutet, dass Sie sich von Ihrem Ehepartner nicht nur menschlich, sondern auch räumlich getrennt haben. Die räumliche Trennung kann auch innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung vollzogen werden.
Füllen Sie den Online-Scheidungsantrag aus
In der Corona-Krise ist Vorsicht das Gebot der Stunde. Es gilt, persönliche Kontakte zu reduzieren. Möchten Sie es deshalb vermeiden, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin persönlich in der Kanzlei aufsuchen zu müssen und in einem direkten Gespräch Ihre Scheidung zu beauftragen, empfiehlt sich die Online-Scheidung. Die Möglichkeit, die Scheidung online in die Wege zu leiten, bietet gerade im Hinblick auf den Lockdown in der Corona-Zeit einen einzigartigen Weg, Kontakte zu vermeiden.
Bei der Online-Scheidung treten Sie über das Internet und Telefon in Kontakt und brauchen sich nicht in eigener Initiative um einen persönlichen Termin in einer Anwaltskanzlei zu bemühen. Sie regeln bequem alles von zu Hause aus. Den Rest erledigen wir in Zusammenarbeit mit unseren anwaltlichen Kooperationspartnern. Trotzdem haben Sie rund um die Uhr Ihren persönlichen Ansprechpartner. Natürlich können Sie jederzeit auch einen persönlichen Termin vereinbaren und sich von Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin im direkten Gespräch informieren und beraten lassen.
Sind alle Vorfragen geklärt, bevollmächtigen Sie unseren anwaltlichen Kooperationspartner, Sie als Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin in Ihrem Scheidungsverfahren vor dem für Sie zuständigen Familiengericht zu vertreten. Ihr Anwalt wird Ihren Scheidungsantrag dann bei Gericht für Sie einreichen.
Klären Sie die Kostenfrage
Ihre Scheidung geht nicht ganz ohne Kosten vonstatten. Bei den Familiengerichten besteht Anwaltszwang, sodass Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen müssen. Im Normalfall müssen Sie wegen der Gerichtsgebühren in Vorlage treten. Auch Ihr Anwalt wird einen Gebührenvorschuss verlangen. Ihre voraussichtlichen Anwaltskosten können Sie vorab mit unserem Scheidungskostenrechner veranschlagen. Oder noch besser: Sie fordern direkt einen Kostenvoranschlag an. Dann wissen Sie, was ungefähr auf Sie zukommt.
Wenn Sie es wünschen, können Sie mit uns gerne eine Vereinbarung treffen, die Verfahrenskosten ratenweise zu entrichten. Wir können die Ratenzahlung individuell nach der Laufzeit und nach der Höhe der Raten festlegen. Die Ratenzahlungen sind garantiert ohne Finanzierungskosten (0% Zinsen).
Verfügen Sie über keine hohen Einnahmen, können Sie bei Gericht auch Verfahrenskostenhilfe beantragen. Den Antrag stellt Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin am besten im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag. Auch wenn Sie relativ gut verdienen, können Sie unter Umständen Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn Sie bspw. hohe Wohnkosten entrichten oder Kredite bedienen müssen. Verfahrenskostenhilfe wird entweder ratenfrei oder mit Raten bewilligt. Die Höhe der Raten richtet sich nach Ihrem Einkommen sowie Ihren monatlichen Verbindlichkeiten.
Wann kann ich Verfahrenskostenhilfe erhalten?
Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Finanzierungshilfe, die Sie beantragen können, wenn Sie das Verfahren nicht selber finanzieren können.
Regeln Sie Ihre Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Es empfiehlt sich nicht, einen Scheidungsantrag zu stellen, ohne die Scheidungsfolgen im Blick zu haben. Möchten Sie einen Rosenkrieg und eine kostenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung wegen einer Scheidungsfolge vermeiden, sollten Sie sich um eine Scheidungsfolgenvereinbarung bemühen.
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie alles, was Sie oder Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung geregelt wissen möchten. Diese Vereinbarung können Sie bereits frühzeitig aus Anlass Ihrer Trennung treffen und darin auch den Trennungszeitpunkt festhalten. Um sich wirtschaftlich abzusichern, empfehlen sich Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt, Umgangsrecht, Zugewinn- und Versorgungsausgleich.
Gestalten Sie Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung
Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist der beste Weg, damit Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abwickeln können. Ist alles geregelt, gibt es keinen Grund mehr, die Folgen Ihrer Scheidung vor Gericht verhandeln zu müssen.
Der große Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung zeigt sich, wenn Sie die Gebühren für ein Scheidungsverfahren betrachten. Sie benötigen nur einen einzigen Rechtsanwalt, welcher den Scheidungsantrag für Sie beim Familiengericht einreicht. Ihr Partner braucht Ihrem Scheidungsantrag lediglich zuzustimmen und muss daher nicht anwaltlich vertreten werden. Da Sie so mit nur einem Rechtsanwalt auskommen, halbieren sich im wahrsten Sinne des Wortes Ihre Scheidungskosten. Möchte Ihr Ehepartner selbst zur Gestaltung der Scheidungsfolgenvereinbarung beitragen, kann er sich selbstverständlich ebenfalls anwaltlich beraten lassen, kann sich dann aber auf die Zustimmung zu Ihrem Scheidungsantrag beschränken.
Entscheidend ist also, dass sich mit der einvernehmlichen Scheidung unnötig hohe Kosten vermeiden lassen, Sie sich nicht in endlosen Verhandlungen vor dem Familiengericht verlieren und Sie Ihre emotionalen Belastungen so nicht ausufern lassen müssen. Außerdem hat die einvernehmliche Scheidung erheblichen Einfluss auf die Höhe der Verfahrenswerte in Ihrem Scheidungsverfahren.
Füllen Sie die Formulare zum Versorgungsausgleich gleich aus
Liegt Ihr Scheidungsantrag dem Familiengericht vor, verschickt das Gericht die Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Auf die Durchführung kann nur verzichtet werden, wenn Sie bereits außergerichtlich eine Regelung getroffen haben oder Ihre Ehe so kurz war (Richtwert = drei Jahre), dass nur geringe Ausgleichsansprüche angefallen sind.
Beim Versorgungsausgleich geht es darum, Ihre Rentenanwartschaften untereinander aufzuteilen. Nach Maßgabe der Formulare wird das Familiengericht bei den Rentenversicherungsträgern Auskünfte zur Höhe Ihrer Rentenanwartschaften einholen und danach den Versorgungsausgleich durchführen. Die Auskünfte der Rentenversicherungsträger sind Voraussetzung dafür, dass das Gericht einen Scheidungstermin anberaumt. Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin wird Sie beraten, wie Sie das Formular richtig ausfüllen.
Was muss ich zum Versorgungsausgleich wissen?
Bei der Scheidung werden Ihre Rentenanwartschaften in der Regel aufgeteilt - was ist dabei zu beachten?
Wie läuft ein Scheidungstermin ab?
Liegen die Auskünfte der Rentenversicherungsträger zum Versorgungsausgleich vor, bestimmen die Familiengerichte im Regelfall den mündlichen Scheidungstermin. Dazu werden die Ehepartner persönlich geladen und müssen auch persönlich vor dem Familienrichter erscheinen. Der Richter bzw. die Richterin ist gesetzlich dazu verpflichtet, beide Partner anzuhören, ob beide denn geschieden werden wollen oder ob vielleicht doch noch Aussichten bestehen, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen.
Wegen der Corona-Krise sind jedoch die Zugangsmöglichkeiten zu den Gerichten eingeschränkt. Auch hier gilt es, persönliche Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren und dort, wo Kontakte entbehrlich sind, darauf zu verzichten. Da die Gerichte „systemimmanent“ sind, arbeiten die Gerichte auch in Zeiten von Corona trotz eines Lockdowns und führen Scheidungen durch.
Die Gerichte haben sich unter Beachtung der Anforderungen des Gesundheitsschutzes verständigt, wie ein möglichst reibungsloser Sitzungsbetrieb stattfinden kann. Werden Sie vor Gericht geladen, werden Sie womöglich gebeten, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Um den Publikumsverkehr zu entzerren, können Gerichtstermine auch zu bislang eher ungewohnten Zeiten stattfinden, wie z.B. an Samstagen.
Kann die Scheidung auch per Videokonferenz erfolgen?
Corona bringt in Scheidungsverfahren insoweit Änderungen, als Gerichte in bestimmten Fällen vermehrt auf die persönliche Anhörung der Eheleute im Gerichtssaal verzichten. Vor allem dann, wenn Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden lassen, erscheint das persönliche Erscheinen im Gerichtssaal wegen des Lockdowns als reine Formalie.
Um alldem gerecht zu werden, zeigen sich einzelne Gerichte zunehmend bereit, die Ehepartner nur noch per Videokonferenz persönlich anzuhören und infolge dieser Anhörung z.B. per Zoom oder Skype die Scheidung auszusprechen. Die Anhörung per Videokonferenz wird auch dann in Betracht gezogen, wenn Sie sich im Ausland aufhalten, so dass es Ihnen ausnahmsweise nicht zuzumuten wäre, persönlich zum mündlichen Scheidungstermin in Deutschland anzureisen. Die Corona-Krise hat diese Entwicklung insoweit gefördert, als immer mehr Gerichte technisch aufgerüstet haben und jetzt in der Lage sind, Videokonferenzen zu schalten.
Wann sind Sie endgültig geschieden?
Hat Sie das Gericht persönlich angehört, wird es Ihre Scheidung aussprechen. Sie sind aber erst dann endgültig geschieden, wenn Ihre Scheidung rechtskräftig wird. Ihre Scheidung wird rechtskräftig, wenn Sie im Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichten oder der Scheidungsbeschluss nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat unanfechtbar wird. Mit der Rechtskraft gilt Ihre Ehe als aufgelöst. Der Verzicht auf das Rechtsmittel kann aber nur dann im Scheidungstermin eingelegt werden, wenn beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind.