Wann genau sind Sie geschieden?
Das Familiengericht ist vom Gesetz wegen verpflichtet, beide Ehepartner persönlich im mündlichen Scheidungstermin anzuhören. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann auf eine Anhörung verzichtet werden. Bei der Online-Scheidung kann der Scheidungstermin auch per Videokonferenz durchgeführt werden, wenn alle Scheidungsfolgen geklärt sind und das Gericht technisch dafür ausgestattet ist.
Ist das Gericht davon überzeugt, dass Sie und Ihr Ehepartner geschieden werden wollen, entscheidet es per Beschluss über Ihre Scheidung. Das Gericht verkündet den Scheidungsbeschluss. Mit dem Scheidungsbeschluss allein ist Ihre Ehe aber noch nicht aufgelöst. Dazu bedarf es der Rechtskraft, damit Ihre Ehe auch rechtlich aufgelöst ist. Ihre Scheidung ist damit endgültig und lässt sich auch nicht mehr rückgängig machen. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft Ihrer Scheidung könnten Sie erneut eine Ehe eingehen. Möchten Sie die Ehe mit Ihrem früheren Partner fortsetzen, müssten Sie die Eheschließung erneut vollziehen.
Was steht alles in einem Scheidungsbeschluss?
Ein einfacher Scheidungsbeschluss enthält den Endbeschluss der Scheidung, sowie die Entscheidung des Gerichts über den Versorgungsausgleich und die Kosten des Verfahrens.
Was bedeutet es, auf Rechtsmittel zu verzichten?
Hat der Familienrichter im Scheidungstermin Ihre Scheidung verkündet, wird er Sie und Ihren Ehepartner fragen, ob Sie auf das Rechtsmittel verzichten möchten. Sie haben jetzt die Option zu erklären, dass Sie verzichten möchten oder (vorerst) nicht. Erklären Sie keinen Rechtsmittelverzicht, behalten Sie sich zumindest vor, den Scheidungsbeschluss innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat mit dem Rechtsmittel der Beschwerde oder der Berufung anzufechten.
Möchten Sie jedoch sofort erreichen, dass Ihre Ehe rechtskräftig geschieden und Ihre Ehe damit von Gesetzes wegen aufgelöst ist, sollten Sie gegenüber dem Gericht erklären, dass Sie auf Rechtsmittel verzichten. Dieser Rechtsmittelverzicht muss allerdings anwaltlich erklärt werden. Soweit Sie anwaltlich vertreten sind, erklärt Ihr Anwalt in Ihrem Namen den Rechtsmittelverzicht.
Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden, ist zumindest ein Ehepartner nicht anwaltlich vertreten. Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, dass ein Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Für die bloße Zustimmung benötigt er keinen Anwalt. Will er allerdings im Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichten, muss er dafür eigens einen Rechtsanwalt beauftragen. In der Praxis behilft man sich regelmäßig so, dass ein im Gerichtsgebäude anwesender Anwalt durch den Anwalt des anderen Ehepartners gebeten wird, in kollegialer Art und Weise, für den bislang anwaltlich nicht vertretenen Ehepartner aufzutreten und für diesen den Rechtsmittelverzicht zu erklären. Der Anwalt, der den Rechtsmittelverzicht erklärt, berechnet dafür üblicherweise keine Gebühren. Findet sich auf die Schnelle kein Anwalt, kann der Rechtsmittelverzicht nicht wirksam erklärt werden.
Verzichten Sie und Ihr Ehepartner im mündlichen Scheidungstermin also auf Rechtsmittel, wird Ihre Scheidung sofort rechtskräftig. Damit ist Ihre Ehe von Gesetzes wegen endgültig aufgelöst. Ihr Rechtsmittelverzicht schließt aus, dass Sie den Scheidungsbeschluss danach noch mit einem Rechtsmittel angreifen können (§ 67 FamFG). Da Ihre Ehe nunmehr rechtskräftig aufgelöst ist, könnten Sie theoretisch sofort erneut heiraten.
Was bedeutet es, Rechtsmittel gegen die Scheidung einzulegen?
Haben Sie im mündlichen Scheidungstermin nicht auf Rechtsmittel verzichtet, haben Sie, als auch Ihr Ehepartner, das Recht und die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Scheidung einzulegen. Hat der Familienrichter also im mündlichen Scheidungstermin Ihre Scheidung beschlossen, stellt das Familiengericht den schriftlichen Scheidungsbeschluss beiden Ehepartnern förmlich zu.
Sind Sie anwaltlich vertreten, wird Ihrem Rechtsanwalt der Scheidungsbeschluss zugestellt. Lassen Sie sich einvernehmlich scheiden und sind wegen Ihrer Zustimmung zum Scheidungsantrag Ihres Ehepartners anwaltlich selbst nicht vertreten, erhalten Sie den Scheidungsbeschluss direkt an Ihre Adresse zugestellt. Ihr Rechtsanwalt wird Sie umgehend informieren, dass er den Scheidungsbeschluss erhalten hat. Sind Sie nicht anwaltlich vertreten, bleibt es ihre Aufgabe, die Rechtsmittelfrist zu wahren.
Erst mit der förmlichen Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Innerhalb der im Gesetz bezeichneten Rechtsmittelfrist von einem Monat, können Sie Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss einlegen. Ihre Scheidung wird dann zunächst noch nicht rechtskräftig. Ihre Ehe ist noch nicht endgültig aufgelöst. Bis dahin könnten Sie nicht neu heiraten.
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Wann kommt ein Rechtsmittel überhaupt in Betracht?
Sind Sie sich einig, dass Sie geschieden werden wollen, ist ein Rechtsmittel keine Option. In der Praxis ist es eher die Regel, dass im Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichtet wird oder der Scheidungsbeschluss spätestens mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird.
Natürlich kann es sein, dass Ihr Ehepartner Ihrer Scheidung zunächst zugestimmt hat und in Anbetracht der Gegebenheiten zu der Einschätzung gelangt, dass er oder sie doch nicht geschieden werden möchte oder irgendwie mit dem Inhalt des Scheidungsbeschlusses nicht einverstanden ist. Mit der Beschwerde oder der Berufung könnte er den Scheidungsbeschluss daher stoppen und erneut über die Voraussetzungen der Scheidung urteilen lassen. Dazu müsste er oder sie allerdings einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen.
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Wann ein Rechtsmittel sinnvoll ist
Der Familienrichter hat pflichtgemäß und von Amts wegen auch über den Versorgungsausgleich entschieden. Sind Sie der Auffassung, dass Sie als ausgleichspflichtiger Ehepartner höhere Anwartschaften angeben müssen als gesetzlich geschuldet, könnten Sie sich dagegen wehren und Beschwerde einlegen. Gleiches käme in Betracht, wenn Ihr ausgleichsberechtigter Ehepartner geringere Anwartschaften erhält als ihm zustehen. Oder hat das Gericht in Abwesenheit Ihres Ehepartners Ihre Scheidung beschlossen, weil sich der Ehepartner mit unbekannter Adresse im Ausland aufhält, kann der Ehepartner den Scheidungsbeschluss angreifen, mit der Begründung, er wolle persönlich gehört werden.
Welches Rechtsmittel kann gegen die Scheidung eingelegt werden?
Gegen einen Scheidungsbeschluss stehen allen Beteiligten drei Rechtsmittel zur Verfügung: Beschwerde, Berufung und Revision. Jede dieser Optionen bietet einen unterschiedlichen rechtlichen Ansatz, um gegen Entscheidungen vorzugehen, die Sie als fehlerhaft oder ungerecht empfinden.
Mit der Beschwerde greifen Sie in der Regel Einzelentscheidungen des Scheidungsbeschlusses an. Sie stellen aber nicht den Scheidungsbeschluss insgesamt infrage. Die Beschwerde kommt in Betracht, wenn Sie beispielsweise mit dem Versorgungsausgleich nicht einverstanden sind. Zuständig ist das Oberlandesgericht.
Wie können Sie gegen den Scheidungsbeschluss vorgehen?
Innerhalb der Rechtsmittelfrist können Sie z.B. Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts einlegen.
Die Berufung beim Landgericht ist das richtige Rechtsmittel, wenn Sie das gesamte Scheidungsverfahren infrage stellen und von Anfang an neu aufrollen wollen. Dann wird über Ihre Scheidung und eventuelle Scheidungsfolgesachen (bspw. den Zugewinnausgleich) neu verhandelt. Möglicherweise möchten Sie auch den Anwalt wechseln und Ihre Scheidung mit Ihrem neuen Anwalt abwickeln.
Sind Sie mit dem Ergebnis der Berufung nicht einverstanden, können Sie noch Revision einlegen. Anders als bei der Berufung, wird bei der Revision das Verfahren aber nur auf Rechtsfehler geprüft. Es wird nichts mehr neu verhandelt. Sie müssen dazu darlegen, dass das Familiengericht gesetzliche Regeln falsch angewendet oder falsch interpretiert hat. Zuständig ist im Regelfall das Oberlandesgericht.
Um ein Rechtsmittel einzulegen, müssen Sie wegen des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten und den Gerichten der höheren Instanzen einen Rechtsanwalt beauftragen. Ihr Rechtsmittel soll, wenn denn Aussichten auf Erfolg haben soll, begründet werden.
Rechtsmittel einlegen kostet Geld
Denken Sie auch an die anfallenden Kosten. Legen Sie ein Rechtsmittel ein, verursachen Sie zusätzliche Gerichtsgebühren und Gebühren für Ihren Rechtsanwalt. Ihre Scheidung verteuert sich also. Ein Rechtsmittel sollte also nicht allein dazu dienen, die Rechtskraft der Scheidung zu verzögern und dadurch den scheidungswilligen Partner zu ärgern. Geschieden werden Sie so oder so.
Schreibfehler oder die offenbar unrichtige Wiedergabe von persönlichen Daten kann das Familiengericht jederzeit selbst berichtigen. Wurde Ihr Name falsch geschrieben oder Ihr Heiratsdatum falsch wiedergegeben, genügt es, das Gericht auf den Fehler hinzuweisen und zu bitten, den Scheidungsbeschluss insoweit zu korrigieren.
Frist bei Beschwerde oder Berufung
Sie können also innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat den Scheidungsbeschluss mit der Beschwerde oder der Berufung angreifen. Wurde der Scheidungsbeschluss Ihrem Rechtsanwalt zugestellt, kommt es auf das Datum der Zustellung an Ihren Rechtsanwalt an. Es kommt also nicht darauf an, wann Sie selbst Kenntnis von der Zustellung an Ihren Rechtsanwalt erhalten haben. Es ist Aufgabe und Verantwortung Ihres Anwalts, Sie rechtzeitig über die Zustellung in Kenntnis zu setzen. Insoweit kann es sein, dass für Sie und Ihren Ehepartner unterschiedliche Fristen gelten, je nachdem, wann Sie jeweils die Zustellung erhalten haben.
Rechtsmittelfrist ermitteln
Das Familiengericht hat am 22.8.2023 Ihre Scheidung beschlossen. Am 14.9.2023 wird Ihrem Rechtsanwalt der Scheidungsbeschluss zugestellt. Dieser Stichtag ist maßgebend für die Berechnung der Rechtsmittelfrist. Die Rechtsmittelfrist endet rechnerisch einen Monat später, also am 14.10.2023. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag.
Rechtsmittelfristen sind Ausschlussfristen. Sie lassen sich nicht verlängern. Es empfiehlt sich, solche Fristen nicht in voller Länge bis zum letzten Tag auszunutzen. Möchten Sie Risiken vermeiden, sollten Sie so früh als möglich und so spät wie nötig, die Beschwerde oder die Berufung bei Gericht einlegen. Da Sie die Beschwerde oder Berufung nur über einen Rechtsanwalt bei Gericht einlegen können, müssen Sie Ihren Rechtsanwalt rechtzeitig informieren. Auch Ihr Rechtsanwalt benötigt Zeit, um die Beschwerde oder Berufung zu formulieren. Auch wenn die Rechtsmittelfrist erst um 00:00 Uhr des betreffenden letzten Tages abläuft, laufen Sie immer Risiko, dass Ihre Beschwerde sich verspätet. Geht Ihre Beschwerde erst um 00:01 Uhr bei Gericht ein, ist sie verspätet eingegangen und damit unzulässig.
Nur ein Anwalt kann Rechtsmittel einlegen
Möchten Sie den Scheidungsbeschluss nicht anerkennen, müssen Sie Ihren Rechtsanwalt beauftragen, ihr Rechtsmittel bei Gericht einzulegen. Sie selbst haben wegen des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten und auch bei den Gerichten der höheren Instanzen keine Möglichkeit, ein Rechtsmittel vorzutragen.
Waren Sie im Scheidungsverfahren bislang anwaltlich nicht vertreten, müssen Sie eigens einen Rechtsanwalt beauftragen, der in Ihrem Auftrag das Rechtsmittel einlegt. Erheben Sie ohne Einbeziehung eines Anwalts beispielsweise Beschwerde, muss das Familiengericht Ihre Beschwerde ohne weitere Prüfung als unzulässig zurückweisen.
Scheidungsverfahren ohne Einlegung von Rechtsmittel stoppen
Es gibt zwei Alternativen, um ein Scheidungsverfahren zu stoppen, ohne auf formelle Rechtsmittel wie Beschwerde, Berufung oder Revision zurückzugreifen: den Scheidungsantrag zurückziehen oder das Verfahren ruhendstellen zu lassen. Beide Optionen bieten den Ehegatten die Möglichkeit, den Prozess ohne gerichtliche Überprüfung der Scheidungsentscheidung zu unterbrechen oder zu beenden, sollten sie bspw. eine Fortsetzung ihrer Ehe in Betracht ziehen oder mehr Zeit für eine Entscheidung benötigen.
Alternative 1: Scheidungsantrag zurückziehen
Hat das Gericht im Scheidungstermin Ihre Scheidung beschlossen, können Sie bis zur Rechtskraft der Scheidung Ihren Scheidungsantrag zurückziehen. Möchten Sie die Ehe also fortsetzen, brauchen Sie kein Rechtsmittel einzulegen, um den Scheidungsbeschluss hinfällig zu machen.
Sie können den Scheidungsantrag so lange zurückziehen, bis der Scheidungsbeschluss des Familiengerichts rechtskräftig wird. Nehmen Sie Ihren Scheidungsantrag zurück, ist das Verfahren beendet. Möchten Sie dann doch wieder geschieden werden, müssen Sie einen neuen Scheidungsantrag stellen. Ihr Scheidungsverfahren beginnt also wieder bei Null.
Hat allerdings auch Ihr Ehepartner beantragt, Ihre Ehe zu scheiden, können Sie Ihren Scheidungsantrag zwar zurücknehmen, jedoch wird das Scheidungsverfahren nach Maßgabe seines bzw. ihres Antrags fortgesetzt. Ihre Zurücknahme hindert also nicht, dass Sie auf Antrag Ihres Ehepartners geschieden werden.
Alternative 2: Scheidungsverfahren aussetzen lassen und zum Ruhen bringen
Sind Sie sich unsicher, ob Sie tatsächlich geschieden werden wollen, können Sie bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses beantragen, dass das Familiengericht das Scheidungsverfahren aussetzt. Sie bringen das Verfahren damit zum Ruhen (§ 136 FamFG).
Die Aussetzung hat die Wirkung, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist gestoppt wird und erneut zu laufen beginnt, wenn die Aussetzung des Verfahrens beendet wird. Möchten Sie dann doch geschieden werden, müssen Sie die Fortsetzung Ihres Scheidungsverfahrens beim Familiengericht ausdrücklich beantragen. Allerdings darf die Aussetzung die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Mit der Aussetzung soll das Gericht den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen.