Wenn Sie den Zugewinnausgleich vermeiden möchten, aber keine Grundlage für die Verweigerung besteht, können Sie noch versuchen, den einvernehmlichen Weg zu gehen. Auch in scheinbar eingefahrenen Situationen lassen sich oft noch Lösungen finden. Mit etwas Kompromissbereitschaft und gegenseitigem Verständnis können Sie etwa bei einer Mediation eine Regelung erzielen. Wenn sich der Zugewinnausgleich nicht ganz ausschließen lässt, haben Sie immerhin noch die Möglichkeit, den Ausgleich individuell anzupassen. So können Sie z.B. das Anfangsvermögen festlegen, eine pauschale Summe vereinbaren oder eine Immobilie statt Bargeld in Betracht ziehen. Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten, lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten.
Verwirkung des Zugewinnausgleichs
DEFINITION
Verwirkung des Zugewinnausgleichs
Die Zahlung des Zugewinnausgleiches kann vom Ehepartner, der mehr Vermögen während der Ehe aufgebaut hat, dann verweigert werden, wenn die Zahlung des Zugewinnausgleichs an den anderen Ehepartner in keiner Weise gerecht wäre. Hier kommt es stets auf den Einzelfall an, so reicht ein einmaliger Treuebruch in der Regel nicht aus. Anders könnte es aussehen, wenn die Untreue sich in mehreren, langwierigen Affären ausgedrückt hat. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten, um die beste Lösung für Ihre Situation zu erarbeiten. Zur Vorbereitung können Sie alle relevanten Informationen zur Berechnung Ihres Anfangs- und Endvermögens sammeln und sich einen Überblick verschaffen.
Kurzfassung - Alles auf einen Blick
- Der Zugewinnausgleich ist neben dem Versorgungsausgleich eine der rechtlichen Folgen der Scheidung. Er ist für Ehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorgesehen.
- Sie können den Zugewinnausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ausschließen oder individuell anpassen.
- Schaffen Sie es, die Aufteilung Ihres Vermögens einvernehmlich zu klären, schaffen Sie die ideale Grundlage dafür, Ihre Scheidung online abzuwickeln. So sparen Sie weitere Kosten, sowie Zeit und Nerven.
Voraussetzungen für einen Ausschluss
Der Zugewinnausgleich kann nur in Ausnahmefällen verweigert werden. Maßstab ist stets, ob die Auszahlung in der konkreten Situation zugemutet werden kann oder nicht: Die Zahlung des Zugewinns ist dann nicht gerecht, wenn derjenige, der den Zugewinnausgleich verlangt, sich in unerträglicher Weise schlecht gegenüber dem anderen Ehegatten verhalten hat. Die Anforderungen an das schlechte Verhalten sind sehr hoch. Ein einmaliges Fremdgehen eines Ehegatten oder eine einmalige Tätlichkeit sind hierfür nicht ausreichend.
Unerträgliches Verhalten als Ausschlussgrund
Ein unerträgliches Verhalten liegt z.B. dann vor, wenn
- derjenige, der den Zugewinnausgleich zahlen soll, aufgrund Vermögenslosigkeit vom anderen Ehegatten verlassen wurde und nach der Trennung ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut hat. Das nach der Trennung aufgebaute Unternehmen hat zu keinem Zeitpunkt die Lebensverhältnisse der Eheleute in irgendeiner Form geprägt.
- wenn ein Ehepartner mehrere Affären unterhielt.
- wenn ein Ehepartner jahrelang vom anderen Ehepartner unterdrückt worden ist oder es zu häuslicher Gewalt kam.
Zugewinnausgleich vermeiden?
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut
Die Anforderungen an die Verweigerung des Zugewinnausgleichs sind so hoch, dass diese nur in den allerwenigsten Fällen erfolgen kann. Bevor Sie voreilige Schlüsse ziehen oder einen vermeidbaren Streit beginnen, um den Zugewinn zu verweigern oder einzuklagen, sollten Sie sich also anwaltlich beraten lassen. So erfahren Sie, wie die Chancen für einen Ausschluss stehen und können die richtigen Schritte einleiten.
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