Wenn Sie den Zugewinnausgleich vermeiden möchten, aber keine Grundlage für die Verweigerung besteht, können Sie noch versuchen, den einvernehmlichen Weg zu gehen. Auch in scheinbar eingefahrenen Situationen lassen sich oft noch Lösungen finden. Mit etwas Kompromissbereitschaft und gegenseitigem Verständnis können Sie etwa bei einer Mediation eine Regelung erzielen. Wenn sich der Zugewinnausgleich nicht ganz ausschließen lässt, haben Sie immerhin noch die Möglichkeit, den Ausgleich individuell anzupassen. So können Sie z.B. das Anfangsvermögen festlegen, eine pauschale Summe vereinbaren oder eine Immobilie statt Bargeld in Betracht ziehen. Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten, lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten.
Die Zahlung des Zugewinnausgleiches kann vom Ehepartner, der mehr Vermögen während der Ehe aufgebaut hat, dann verweigert werden, wenn die Zahlung des Zugewinnausgleichs an den anderen Ehepartner in keiner Weise gerecht wäre. Hier kommt es stets auf den Einzelfall an, so reicht ein einmaliger Treuebruch in der Regel nicht aus. Anders könnte es aussehen, wenn die Untreue sich in mehreren, langwierigen Affären ausgedrückt hat. Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten, um die beste Lösung für Ihre Situation zu erarbeiten. Zur Vorbereitung können Sie alle relevanten Informationen zur Berechnung Ihres Anfangs- und Endvermögens sammeln und sich einen Überblick verschaffen.