In derart gelagerten Fällen kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Anspruch direkt durch eine Leistungsklage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns geltend machen, welche mit einer Gestaltungsklage gerichtet auf Auflösung der Zugewinngemeinschaft zu verbinden ist. Dafür ist aber erforderlich, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Anspruch auch beziffern kann. Das kann er nur, wenn er über die Höhe des Zugewinns seines Ehegatten informiert ist, so dass ihm ein Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB wie bei der Einklagung seines Zugewinnausgleichs im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingeräumt wird.
Alternativ kann sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte mithilfe der Gestaltungsklage aus der Zugewinngemeinschaft lösen, § 1386 BGB. Auch in diesem Fall muss er aber wissen, ob er überhaupt ausgleichsberechtigt ist, so dass ihm hierzu wieder ein Auskunftsanspruch zusteht. Sie sollten sich also auf jeden Fall frühzeitig anwaltlich beraten lassen.