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"Mein Vertrauen in iurFRIEND war gerechtfertigt."
EliteXPERT Porträt: Cornelia Sabine Thomsen

Wann erhält man eine Halb- bzw. Vollwaisenrente?

DEFINITION

Wann erhält man eine Halb- bzw. Vollwaisenrente?

Waisenrenten sind Hinterbliebenenrenten, die infolge des Todes eines Elternteils von der gesetzlichen Rentenversicherung oder infolge des Todes aufgrund eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufserkrankung von der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet werden. Daneben gibt es noch die Waisenrente aus der Alterssicherung für Landwirte und, falls Sie Opfer einer Straftat werden, Waisenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Die Erziehungsrente wiederum bekommt der überlebende Ex-Partner ausgezahlt.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Es gibt Halbwaisen- und Vollwaisenrenten. Faktisch ist nahezu jedes hinterbliebene Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 27. Lebensjahr anspruchsberechtigt. Bis zu seinem 25. Lebensjahr erhält es zudem das Kindergeld.
  • Beide Arten berechnen sich aus einem Grundbetrag zuzüglich persönlicher Zuschläge. Für detailliertere Informationen können Sie jederzeit unseren garantiert kostenlosen InfoPoint kontaktieren.
  • Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente haben ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eheliche und nichteheliche leibliche Kinder sowie adoptierte Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder.

Wer zahlt welche Waisenrenten?

Die Waisenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung. Als Leistungsträger kommen in Betracht:

 

  • gesetzliche Rentenversicherung, wenn ein rentenversicherungspflichtiger Elternteil verstorben ist (§ 48 SGB VI.)
  • gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Erziehungsberechtigte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung verstorben ist (§ 67 SGB VII). Als Arbeitsunfall zählt auch ein Wegeunfall auf dem Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Wesentlichen die gleichen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist er bzw. sie infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung verstorben, scheidet eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als nachrangig aus.
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EXPERTENTIPP

Waisenrente direkt bei der Rentenversicherung beantragen

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Verstirbt ein Versicherter infolge des Unfalls oder der Berufskrankheit, zahlen die Berufsgenossenschaften Rente, Sterbegeld und Überführungskosten an die Hinterbliebenen. Die Waisenrente ist nicht bei dem jeweiligen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern direkt bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen:

 

  • Waisenrente aus der Opferentschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Waisenrente aus der Alterssicherung für Landwirte

Wer hat einen Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente?

Einen Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente haben eheliche und nichteheliche leibliche Kinder sowie adoptierte Kinder. Stiefkinder und Pflegekinder haben ein Anrecht, soweit sie sich in Ihrem gemeinsamen Haushalt aufgehalten oder Unterhalt bezogen haben.

GUT ZU WISSEN

Tod vor der Geburt kann trotzdem Halbwaisenrente ermöglichen

Verstirbt ein Ehepartner nach der Scheidung, gilt er rechtlich als Vater des Kindes, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Mann verheiratet war, aber auch dann, wenn der Säugling innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch den Tod des Mannes geboren wird. Selbst wenn der Vater nicht der leibliche Vater ist, zählt er als rechtlicher Vater, mit der Folge, dass dem Kind Waisenrente zustehen kann.

 

> Als Vater gerichtlich festgestellt werden

Welche Voraussetzungen muss ein verstorbener Elternteil erfüllt haben?

Ihr Kind erhält eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene direkte Verwandte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und in dieser Zeit Beiträge in die gesetzliche Versicherung eingezahlt hat. Auch der Nachwuchs von Beamten hat ein Recht auf Waisenrente, selbst wenn die Eltern nicht in die gesetzliche Versicherung eingezahlt haben.

EXPERTENTIPP

Versicherungskonto klären

Um die Wartezeit möglichst problemlos zu erfüllen, sollten Sie Ihr Versicherungskonto klären und eventuell noch nicht berücksichtigte Versicherungszeiten nachtragen lassen. So kann es sein, dass zum Beispiel Ausbildungszeiten oder Mutterschutzzeiten nicht oder nicht vollständig erfasst sind.

Gibt es Ausnahmen zur Wartezeit?

Ja, die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren kann unter bestimmten Umständen tatsächlich verkürzt werden, um den Anspruch auf Rentenleistungen wie die Waisenrente zu ermöglichen. Hier sind einige der Hauptgründe für eine solche Verkürzung:

Tod vor Ablauf der Wartezeit

Erleiden Sie vor Ablauf der Wartezeit einen tödlichen Arbeitsunfall, besteht das Privileg auf Waisenrente bereits dann, wenn Sie wenigstens einen Monatsbeitrag in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

Tod eines jungen Elternteils

Verstirbt ein Angehöriger innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung seiner Ausbildung und hat er in den letzten zwei Jahren vor seinem Ableben wenigstens ein Jahr Beiträge zur Rentenversicherung geleistet, hat das Kind ein Anrecht auf eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei werden neben den Beitragszeiten auch Kindererziehungszeiten, Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlungen des Arbeitnehmers und Zeiten aus dem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung angerechnet.

Tod eines Erwerbsminderungsrentners

War der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt des Todes erwerbsgemindert und diese Erwerbsminderung wurde während der Versicherungszeit festgestellt, kann ebenfalls von der Wartezeit abgesehen werden. Dies berücksichtigt, dass der Versicherte möglicherweise durch Krankheit oder Behinderung gehindert war, die volle Wartezeit zu erfüllen.

Haben Kinder von Selbstständigen einen Anspruch auf Waisenrente?

Sind Sie selbstständig, hat Ihr Nachwuchs kein Recht auf Waisenrente, soweit Sie keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet haben. Allerdings haben Künstler, die über die Künstlersozialversicherungskasse bei der gesetzlichenRentenversicherung pflichtversichert sind, ein Anrecht auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Haben Kinder von Freiberuflern einen Anspruch auf Waisenrente?

Soweit Sie als Freiberufler in einem Versorgungswerk pflichtversichert sind, hat die Waise im Falle Ihres Ablebens meist einen Waisenrentenanspruch gegen das Versorgungswerk. Details ergeben sich aus den jeweiligen Satzungen der Versorgungswerke.

Ab welchem Zeitpunkt hat mein Kind einen Anspruch auf die Waisenrente?

Die Befugnis zur Waisenrente entsteht mit dem Tag Ihres Ablebens. Sollten Sie bereits selbst eine Rente bezogen haben, wird die Waisenrente am ersten des auf Ihren Tod folgenden Monats bezahlt.

 

> Erziehungsrente

Kann mein Kind die Waisenrente rückwirkend erhalten?

Ihr Nachkomme kann die Waisenrente ab dem Zeitpunkt seiner Beantragung rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Kalendermonate erhalten.

Bis zu welchem Alter erhält man Waisenrente?

Minderjährige Kinder erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente. Darüber hinaus werden Waisenrenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn Ihr Kind:

 

  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ), ein freiwilliges ökologisches Jahr,
  • den Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen nationalen oder internationalen Freiwilligendienst im Sinn des Kindergeldrechts leistet oder
  • behindert ist, bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet und sich deshalb nicht selbst unterhalten kann.

 

In Übergangszeiten erhält man für höchstens vier Kalendermonate fortlaufend Waisenrente. Typischer Fall ist, dass Ihr Nachkomme 18 Jahre alt wird und kurz danach eine Berufsausbildung beginnt.

GUT ZU WISSEN

Mindestarbeitszeit bei Ausbildung 

Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung ist nur relevant, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert (§ 48 SGB VI).

Wie hoch ist die Waisenrente?

Halb- und Vollwaisenrente berechnen sich nach dem Grundbetrag, auf den persönliche Zuschläge aufgeschlagen werden. Grundbetrag und Zuschläge ergeben den Rentenanspruch.

 

  • Halbwaisen beziehen als Grundbetrag eine Halbwaisenrente in Höhe von 10 % der Versichertenrente des verstorbenen Elternteils. Maßgebend ist die Versicherungsrente, auf die der Verstorbene Anrecht gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat.
  • Für Vollwaise beträgt der Grundbetrag der Vollwaisenrente 20 %. Besteht infolge des Ablebens beider Erzeuger das Recht auf mehrere Waisenrenten, so wird nur die mit dem höchsten Betrag gezahlt.
  • Verstirbt der Elternteil vor Vollendung des 63. Lebensjahrs, wird die Rente um einen Abschlag vermindert.

 

Zusätzlich werden über den Grundbetrag von 10 % / 20 % hinaus persönliche Beitragsleistungen des Elternteils berücksichtigt:

 

  • Für jeden Monat, für den der Verstorbene in die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge geleistet hat, gibt es einen Zuschlag. Dabei werden echte Beitragszeiten vollständig als Zuschlagsmonate angerechnet. Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten schlagen nur zu einem bestimmten Anteil zu Buche (§ 66 SGB VI).
  • Eckwertpunkte berücksichtigen den Zeitpunkt des Todes als Rentenbeginn.
  • Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI).

GUT ZU WISSEN

Die Waisenrente wird nicht auf das Einkommen angerechnet

Volljährigen Waisen wird ihr Einkommen, anders als vor dem Jahr 2015, nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet. Die Waise darf dann (anders als bei der Witwenrente) unbegrenzt hinzuverdienen. Allerdings werden die Waisenrenten als Einkommen bei der Berechnung von Sozialleistungen oder BAföG angerechnet. Soweit das den Grundfreibetrag des Einkommensteuerrechts überschreitet (Steuerfreibetrag in 2024: 11.604 EUR für Ledige), unterliegt der Betrag auch der Einkommensbesteuerung.

Wo und wie ist die Waisenrente zu beantragen?

Die Waisenrente muss bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder bei der gesetzlichen Unfallversicherung beantragt werden. Sollte der Anspruch auf Waisenrente bei der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen, muss auch hier der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Hierfür gibt es ein spezielles Formular. Ist Ihr Nachwuchs bereits 15 Jahre alt, kann Ihr Kind den Antrag selber einreichen; vor Vollendung des 15. Lebensjahrs ist der gesetzliche Vertreter (überlebender Elternteil, Vormund) für die Antragstellung verantwortlich. Beim Ausfüllen sollte man sich beraten lassen.

 

> Krankenversicherung des Kindes

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Welche Unterlagen muss man einreichen?

  • Formular der Deutschen Rentenversicherung
  • Geburtsurkunde
  • Anerkennungsurkunde, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
  • Antrag auf Kontenklärung, wenn Ihr Rentenkonto ungeklärte Versicherungsverläufe enthält.
  • Nachweis der Ausbildung (Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung), wenn Ihr Nachwuchs volljährig ist und über das 18. Lebensjahr hinaus Waisenrente beantragen möchte.

Wann hat mein Kind einen Anspruch auf eine Waisenrente aus der Alterssicherung für Landwirte?

Ihr Kind hat einen Anspruch auf eine Waisenrente aus der Alterssicherung für Landwirte, wenn der verstorbene Elternteil zu den nach §§ 1, 15 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) versicherten Personen gehörte. Pflichtversichert sind Landwirte sowie mitarbeitende Familienangehörige (§ 48 SGB VI). Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Nach dem Tod eines Elternteils hat Ihr Kind Anspruch auf Voll- oder Halbwaisenrente, wenn es

 

  • nicht selbst Landwirt ist und
  • der verstorbene Elternteil die rentenrechtliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Wann hat mein Kind einen Anspruch auf eine Waisenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz?

Sollte Sie das Schicksal getroffen haben und Sie sind Opfer einer Straftat geworden, hat Ihr Kind Anspruch auf eine Waisenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz, wenn Sie durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriff verletzt wurden und hierfür eine Versorgung aus der Opferentschädigung bezogen haben.

 

Die Waisenrente wird als Grundrente oder als Ausgleichsrente erbracht. Die Grundrente steht Ihrem Kind ohne Rücksicht seiner persönlichen Einkommensverhältnisse zu. Ausgleichsrente wird geleistet, wenn das anzurechnende Einkommen Ihres Kindes unter Einschluss seiner Freibeträge (§ 33 Bundesversorgungsgesetz) die Höhe der vollen Ausgleichsrente nicht übersteigt.

 

Die Grundrente beträgt monatlich:

  • 234 EUR für Halbwaisen
  • 410 EUR für Vollwaisen

 

Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich:

  • 265 EUR für Halbwaisen
  • 370 EUR für Vollwaisen

Wann hat mein Kind einen Anspruch auf eine Waisenbeihilfe?

Ihr Nachkomme hat als Vollwaise Anspruch auf eine Vollwaisenbeihilfe, wenn ein Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausscheidet, weil

 

  • das Ableben des versicherten Elternteils nicht direkte Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit war,
  • der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes eine Verletztenrente von mindestens 50% der Vollrente als Schwerverletzter aufgrund einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit bezog und
  • das Kind mit dem verstorbenen Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt und überwiegend von ihm unterhalten wurde.

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  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Leben Sie getrennt oder sind Sie geschieden, machen Sie sich möglicherweise Gedanken, wie Ihr Kind versorgt wird, wenn Sie oder Ihr Ex-Ehepartner oder sie beide versterben. Ihr Nachkomme könnte dann Anspruch auf eine Halbwaisen- oder eine Vollwaisenrente haben. Vielleicht wirkt es beruhigend, wenn Sie wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Anrecht besteht.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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