Beantragen Sie die Scheidung, führt das Familiengericht im Regelfall von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Beim Versorgungsausgleich werden Ihre Rentenanwartschaften und die Rentenanwartschaften Ihres Ehepartners zusammengerechnet und aufgeteilt.
Der Versorgungsausgleich berechnet sich nach dem Stichtag, an dem Ihr Scheidungsantrag dem Ehepartner vom Familiengericht zugestellt und damit rechtshängig wird. Bis zu diesem Stichtag werden Ihre Ansprüche nach dem Versorgungsausgleich berechnet. Ansprüche, die nach dem Stichtag entstehen, werden bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr berücksichtigt.
Stattdessen haben Sie ab dem Zeitpunkt, ab dem Ihr Scheidungsantrag beim Familiengericht rechtshängig wird, Anspruch auf Vorsorgeunterhalt. Voraussetzung ist, dass Sie auch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt als Elementarunterhalt haben.