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Definition: Zugewinnausgleich bei Scheidung

DEFINITION

Zugewinnausgleich bei Scheidung

Wenn die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Eheleute beendet wird, so kann derjenige, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, vom anderen Ehepartner bei der Scheidung einen Zugewinnausgleich verlangen. Der Zugewinnausgleich muss nur auf Antrag gezahlt werden. Wenn derjenige, der den Ausgleich verlangen kann, sich nicht um den Zugewinnausgleich kümmert, ist der andere Ehegatte nicht verpflichtet, ihn auf den Zugewinnausgleich hinzuweisen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Um den Zugewinn zu ermitteln, müssen Sie zunächst das Anfangs- und das Endvermögen berechnen. So finden Sie heraus, wie viel Vermögen Sie während der Ehe erarbeitet haben.
  • Sie können den Zugewinn ausschließen, indem Sie in Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung z.B. Gütertrennung vereinbaren oder die Zugewinngemeinschaft individuell anpassen.
  • In Ausnahmefällen kann der Zugewinnausgleich auch verweigert werden. Lassen Sie sich am besten individuell anwaltlich beraten, um die beste Lösung für Ihre Situation zu erfahren.

Wie sind Zugewinn, Anfangsvermögen und Endvermögen definiert?

Es liegt in der Natur der Sache, dass sich scheidungswillige Ehepartner über die Zeitpunkte streiten, zu denen ihre Vermögensverhältnisse bewertet werden. Insofern kommt es auf genaue Definitionen der maßgeblichen Begriffe an. Das Gesetz regelt den Zugewinnausgleich der Zugewinngemeinschaft in §§ 1373 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  • Zugewinn: Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Partners dessen Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).
  • Stichtage: Um den Zugewinn zu ermitteln, müssen Anfangs- und Endvermögen berechnet werden. Dazu stellt das Gesetz auf zwei Stichtage ab. Maßgebend für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung vor dem Standesbeamten. Der Tag einer privaten Zeremonie oder religiösen Trauung ist ohne Belang. Maßgebend für das Endvermögen ist der Tag, an welchem dem Ehepartner der Scheidungsantrag zugestellt wurde, damit die „Rechtshängigkeit“ des Scheidungsantrags begründet und die Zugewinngemeinschaft damit aufgelöst haben.
  • Anfangsvermögen: Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehepartnern nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Heirat gehört.
  • Endvermögen: Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehepartnern nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft gehört (§ 1375 BGB). Hat ein Ehepartner bei der Scheidung noch mehr Schulden als bei der Heirat, ist der Zugewinn mit Null anzusetzen. Es gibt keinen negativen Zugewinn. Gäbe es einen negativen Zugewinn, müsste der andere Ehepartner über den Zugewinn für die Verbindlichkeiten des Partners mithaften.

Indexierung schafft Vergleichbarkeit: Um das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen vergleichen zu können, muss das Anfangsvermögen indexiert werden. Grund hierfür ist der Kaufkraftschwund. Ein Geldbetrag aus dem Jahr 1970 kann nicht mit einem Geldbetrag aus 2025 verglichen werden. Er ist anzupassen. Die Praxis behilft sich dazu einer Formel und bezieht dazu die Preissteigerungsraten des Statistischen Bundesamtes ein.

Praxisbeispiel

Zugewinn über Anfangs- und Endvermögen berechnen

 AnfangsvermögenEndvermögenZugewinn
Mark100.000 EUR
(Baugrundstück)
300.000 EUR
(Baugrundstück + Wohnhaus)
200.000 EUR
Clara25.000 EUR50.000 EUR25.000 EUR

Mark hat mit 200.000 EUR einen um 175.000 EUR höheren Zugewinn erzielt als Clara mit 25.000 EUR. In der Konsequenz muss Mark die Hälfte seines Zugewinns von 175.000 EUR = 87.500 EUR als Zugewinnausgleich an Clara abgeben. Allein der Umstand, dass Mark als Alleineigentümer von Grundstück und Wohnhaus im Grundbuch eingetragen ist, ändert nichts daran, dass er gegenüber Clara ausgleichspflichtig ist. Zugleich ändert es auch nichts, wenn Clara die Baukosten bezahlt hätte. Mark muss Clara also die durch den gemeinsamen Hausbau bewirkte Wertschöpfung ausgleichen. Bei der Berechnung des Zugewinns sind Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (§ 1374 BGB). Dadurch wird der reale Zugewinn, der auch in der Verminderung von Verbindlichkeiten bestehen kann, genauer erfasst. Man spricht vom „negativem Anfangsvermögen“. Auch die Tilgung von Schulden ist „Zugewinn“.

Praxisbeispiel

Schulden beim Anfangs- und Endvermögen

Hat ein Ehepartner bei der Heirat Schulden in Höhe von 100.000 EUR und bei Beendigung der Ehe ein Endvermögen von 300.000 EUR, beträgt sein Zugewinn unter Berücksichtigung der bei Heirat vorhandenen Schulden insgesamt 400.000 EUR. Darin sind 100.000 EUR enthalten, die für den Ausgleich der Schulden verwendet wurden.

Gleiches gilt beim Endvermögen. Auch hier können Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden (§ 1375 I S. 2 BGB). Daraus kann sich für das Endvermögen ein negativer Wert ergeben.

Wer potentielle Streitigkeiten vermeiden möchte, kann ein Vermögensverzeichnis erstellen, in dem das Anfangsvermögen eines jeden Ehepartnern aufgelistet wird. Das Gesetz vermutet dann, das ein solches Verzeichnis richtig ist (§ 1377 BGB). Jeder Ehepartner kann verlangen, dass der andere bei der Erstellung des Verzeichnisses mitwirkt. Genauso, wie sich der Abschluss eines Ehevertrages gebietet, ist der Wunsch, ein Verzeichnis zu erstellen, kein Misstrauen gegenüber dem Partner, sondern ein Aspekt zur Vermeidung eventueller Streitigkeiten. Dann weiß jeder, woran er ist. Das Verzeichnis kann auch Teil des Ehevertrages sein.

Formulare

Wie viel Vermögen haben Sie während der Ehe erwirtschaftet?

Mit dem Erfassungsbogen können Sie das relevante Vermögenswerte für Ihre Scheidung auflisten.

Formular

Vermögensaufstellung bei Scheidung

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Wie ist der Anspruch geltend zu machen?

Fordert ein Ehepartner den Zugewinnausgleich, ist der andere verpflichtet, ihm zur Berechnung des Zugewinns zunächst Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages zu erteilen (§ 1379 BGB). Ein Ehepartner ist, auch ohne dass ein Scheidungsverfahren anhängig ist, zur Auskunft verpflichtet. Der Gesetzgeber will damit Manipulationen an den Vermögenswerten zwischen dem Tag der Trennung und dem Tag der Einreichung des Scheidungsantrags verhindern.

EXPERTENTIPP

Vermutung der Verschwendung

Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung beeinflusst zwar nicht unmittelbar die Ausgleichsforderung. Ist das auf den Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags festzustellende Endvermögen jedoch geringer als das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, wird eine „illoyale“ Vermögensminderung vermutet. Dann muss der ausgleichpflichtige Ehegatte darlegen und beweisen, dass er sein Endvermögen nicht durch illoyale Handlungen vermindert hat. In solchen Fällen kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich sinnvoll sein.

Der Auskunftsanspruch bezieht sich darauf, dass ein geordnetes und systematisches Verzeichnis erstellen ist. Darin sind die einzelnen Vermögenswerte konkret zu bezeichnen und mit ihrem Wert zu erfassen. Verbindlichkeiten sind in ihrer Höhe und dem Namen des Gläubigers anzugeben. Ist der Wert nicht bekannt, sind alle wertbildenden Faktoren, z.B.

  • bei Immobilien: Größe, Lage, Art der Bebauung, Baujahr, Zustand
  • bei Fahrzeugen: Fabrikat, Baujahr, Kilometerstand, Unfälle

anzugeben. Zur Berechnung wird auf den Veräußerungswert, Wiederbeschaffungswert und Ertragswert abgestellt. Wird keine Einigung erzielt, muss ein Sachverständigengutachten erstellt werden.

 

Die Passiva und Aktiva sind mit Belegen nachzuweisen (§ 1379 Abs. I S. 2 BGB). Der auskunftsberechtigte Ehepartner kann die Vorlage von Kontoauszügen, Depotauszügen oder Verträgen verlangen.

GUT ZU WISSEN

Beschlagnahme des Vermögens zur Sicherstellung des Zugewinns

Soweit anhand konkreter Tatsachen zu befürchten ist, dass ein Ehepartner den Zugewinnausgleich gefährdet, kann der andere Partner zur Absicherung seiner Forderung bei Gericht einen Arrestantrag stellen oder Sicherheitsleistung verlangen. Ordnet das Familiengericht über das Vermögen des ausgleichpflichtigen Ehepartners den Arrest an, kann dieser über sein Vermögen nicht mehr verfügen. Er kann es weder veräußern, noch übertragen oder verschenken. Das Vermögen bleibt der Sicherstellung des Zugewinnausgleichs vorbehalten.

Stundung des Zugewinnausgleichs

Würde der ausgleichpflichtige Ehegatte durch die sofortige Zahlung des Zugewinns unangemessen wirtschaftlich beeinträchtigt, kann er beantragen, dass ihm die Forderung gestundet wird (§ 1382 BGB). Beispiele: Veräußerung eines Unternehmens, Verkauf des von den Eltern ererbten Wohnhauses.

Verweigerung des Zugewinnausgleichs

In Ausnahmefällen kann der ausgleichpflichtige Ehepartner sich weigern, die Zugewinnausgleichsforderung zu erfüllen (§ 1381 BGB). Grobe Unbilligkeit bedeutet, dass die Leistung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Allgemein ist das dann der Fall, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch seine wirtschaftlichen Verpflichtungen in der Ehe schuldhaft nicht erfüllt hat (Verletzung der Unterhaltspflicht oder schwere Verstöße gegen eheliche Pflichten über Jahre hinweg). Wer eine solche Unbilligkeit geltend machen will, muss sich allerdings ausdrücklich darauf berufen.

Praxisbeispiel

Zugewinnausgleich nach Wertverlust von Aktien

Nach BGH (Az. XII ZR 80/10): Zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags verfügte ein Ehegatte über ein Aktiendepot mit einem Kurswert von 21.000 EUR und begründete eine entsprechende Zugewinnforderung des anderen Ehegatten. Als das Scheidungsurteil nach vier Jahren rechtskräftig wurde, war das Aktienpaket infolge von Kursschwankungen wertlos. Da der Tag des eingereichten Scheidungsantrags maßgebend war, kam es auf den Wertverlust nicht an. Der Ehegatte musste die Forderung bezahlen, insbesondere auch deshalb, als er versäumt hatte, sich auf eine grobe Unbilligkeit zu berufen. Hätte er Unbilligkeit eingewendet, hätte er seine Leistung voraussichtlich verweigern dürfen.

Wann verjährt der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem die Ehegatten von der Beendigung des Güterstandes Kenntnis haben. Kurz gesagt verjährt der Zugewinnausgleichsanspruch drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Soweit die Ehegatten allerdings bereits den Zugewinnausgleich gerichtlich geltend gemacht haben, ist hierdurch die Verjährung des Anspruches unterbrochen.

EXPERTENTIPP

Verjährung bei Regelung im Ehevertrag

Haben die Ehepartner in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, so ist der Tag der Beurkundung des Vertrages für den Verjährungsbeginn maßgeblich. Bei einem Ehevertrag, der während der Ehe abgeschlossen worden ist, verjährt der Zugewinnausgleichsanspruch also 3 Jahre nach Beurkundung.

Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich kann dann erhebliche Konsequenzen haben, wenn ein Ehepartner während der Ehe sehr viel Vermögen hinzugewonnen hat, weil er z.B. ein eigenes Unternehmen aufgebaut hat, etwas geerbt hat etc. In diesen Fällen kann die Zahlung eines Zugewinnausgleiches den Ruin eines Unternehmens oder den Verkauf eines Hauses bedeuten. Um dieses auszuschließen, sollten sich die Eheleute frühzeitig über die Möglichkeiten des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs, eine einmalige Zahlung oder der Abänderung des Güterstandes durch einen Ehevertrag informieren.

 

Neben der Zugewinngemeinschaft könnten Sie auch folgende Güterstände vereinbaren:

Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich bedürfen unbedingt der notariellen Beurkundung (§ 1378 Abs. III BGB). Rein private Absprachen, auch wenn sie schriftlich erfolgten, sind nichtig. Oft einigen sich die Ehegatten bei der Trennung über die Aufteilung des Vermögens. Überlegt es sich ein Ehegatte während oder nach der Scheidung anders, bleibt der andere trotz dieser Vereinbarung verpflichtet, Auskunft über seine Vermögenswerte zu erteilen.

Praxisbeispiel

Vereinbarung besser notariell beurkunden lassen

Mark und Clara trennen sich und teilen ihr Vermögen einvernehmlich auf. Jeder Ehegatte erhält 100.000 EUR. Nach einem Jahr reicht Mark die Scheidung ein. Trotz der Vereinbarung bleibt Clara verpflichtet, Auskünfte über ihre Vermögensverhältnisse für den Tag zu erteilen, an dem Mark die Scheidung eingereicht hat. Hat Mark seine 100.000 EUR verprasst, während Clara ihre 100.000 EUR angelegt hat, muss Clara ihren Zugewinn von 100.000 EUR ausgleichen und Mark 50.000 EUR zahlen. Diese Konsequenz hätte sich nur vermeiden lassen, wenn Mark und Clara ihre Vereinbarung notariell beurkundet hätten.

Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich unterliegen der freien Absprache der Partner. Grenzen ergeben sich dann, wenn ein Partner unangemessen benachteiligt wird.

  • So kann man sich darauf verständigen, dass bestimmte Vermögenswerte nicht auf das Anfangs- und Endvermögen angerechnet oder wertmäßig abweichend vom Verkehrswert berücksichtigt werden.
  • Auch pauschale Abfindungen des Zugewinns sind möglich (z.B. 1.000 EUR für jedes Ehejahr). Statt der Zahlung von Geld können bestimmte Sachwerte übertragen werden.
  • Letztlich kann auf den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise verzichtet werden, sofern ein Partner dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird (z.B. wenn ein Partner Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste). Unbillig wäre es, den Verzicht auf den Zugewinnausgleich mit einem besonders großzügigen Umgangsrecht für die Kinder abzugelten.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Zweckmäßigerweise wird der Zugewinnausgleich mit dem Scheidungsverfahren verbunden. Da im Scheidungsverfahren die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten regelmäßig geteilt werden, lassen sich die Verfahrenskosten reduzieren. Wird der Zugewinnausgleich hingegen in einem gesonderten Prozess außerhalb des Scheidungsverfahrens geltend gemacht, werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufgeteilt und fallen meist höher aus. Ob Sie ausgleichsberechtigt oder –verpflichtet sind, die richtige Berechnung und mögliche Auszahlungsanpassungen können finanziell für die Zukunft die richtigen Weichen stellen. Lassen Sie sich daher frühzeitig anwaltlich beraten und bemühen sich um eine einvernehmliche Lösung.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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