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Definition: Unternehmerscheidung als Einzelunternehmer

DEFINITION

Unternehmerscheidung als Einzelunternehmer

Als Einzelunternehmer haften Sie persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten. Zu den Verbindlichkeiten gehören auch die finanziellen Lasten einer Scheidung. wegen des Zugewinnausgleichs die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigen kann und die Zukunft des Unternehmens und damit auch Ihre persönliche Lebensperspektive gefährdet. Um das finanzielle Risiko einer Scheidung gering zu halten, sollten Sie Ihre Scheidung einvernehmlich abwickeln und außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine zweckmäßige Regelung zum Zugewinn und Ehegattenunterhalt treffen.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Bei einigen Berufsgruppen gibt es Besonderheiten bei den Scheidungsfolgen. Zwar gelten die gleichen Scheidungsvoraussetzungen, doch gibt es etwa bei Zugewinn- oder Versorgungsausgleich einiges zu beachten.
  • Bei einem Einzelunternehmen geht es oftmals um die Berechnung des Unternehmenswerts. Eine möglichst genaue Einschätzung kann dabei helfen, alles einvernehmlich abzuwickeln und sich womöglich gar online scheiden zu lassen.
  • Eine einvernehmliche Scheidung mit vertraglicher Vereinbarung wirkt sich ebenfalls positiv auf die Scheidungskosten aus, sodass Sie noch mehr Geld sparen können.

Einzelunternehmer: Was ist das eigentlich genau?

Als Einzelunternehmer stehen Sie persönlich in der Verantwortung. Anders als Personen- oder Kapitalgesellschaften verfügen Sie über keine Organe. Sie verantworten die Geschäftsführung im Innenverhältnis und die Vertretung im Außenverhältnis persönlich und können sich auf keine Haftungsbeschränkungen berufen. Maßgeblich kommt es darauf an, dass Sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Kommen Sie gerade im Hinblick auf eine Scheidung in Liquiditätsschwierigkeiten, sind Sie zwar als natürliche Person nicht insolvenzantragspflichtig, haften aber persönlich und unbegrenzt neben Ihrem unternehmerischen Vermögen auch mit Ihrem Privatvermögen für bestehende Verbindlichkeiten.

GUT ZU WISSEN

Einzelunternehmer und Kaufmann unterscheiden

Die Begriffe Einzelunternehmer und Kaufmann werden oft synonym gebraucht, sind aber handelsrechtlich zu unterscheiden. Jeder, der einer selbstständigen Betätigung nachgeht, ist ein Einzelunternehmer. Bei dem eingetragenen Kaufmann handelt es sich ebenfalls um einen Einzelunternehmer, welcher jedoch ein Handelsgewerbe betreibt und somit im Handelsregister eingetragen ist. Für ihn gelten die Regeln des HGB.

Als Einzelunternehmer treten Sie als Kleinunternehmer (Kleingewerbetreibender) oder als Kaufmann in Erscheinung. Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr 22.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 50.000 EUR nicht überschreitet. Der Umsatz ist als Nettoumsatz zu verstehen! Überschreiten Sie diese Umsätze, sind Sie wahrscheinlich Kaufmann und betreiben ein Handelsgewerbe. Auch dann bleiben Sie Einzelunternehmer. Als Kleinunternehmer führen Sie zwar auch einen Gewerbebetrieb, sind aber nicht Kaufmann.

Ist die Unternehmerscheidung etwas Besonderes?

Die Unternehmerscheidung bezieht ihre Begrifflichkeit daraus, dass ein Ehepartner oder beide Ehepartner unternehmerisch tätig sind. Sie ist aber keine besondere Art der Scheidung. Vielmehr erhält die Unternehmerscheidung durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten innerhalb der Ehe ihre besondere Brisanz. Im Mittelpunkt steht dabei meist der Zugewinnausgleich. Müssen Sie als Unternehmer Ihren Ehepartner am Wertzuwachs Ihres Unternehmens während Ihrer Ehe beteiligen und Zugewinn zahlen, geraten Sie möglicherweise in erhebliche Schwierigkeiten. Sie sollten also alles daransetzen, Schwierigkeiten dieser Art, die insbesondere Liquiditätsprobleme nach sich ziehen, zu vermeiden. Ihr Ziel muss darin bestehen, dass Sie Ihr Einzelunternehmen so weiterführen können, dass das Unternehmen eine Zukunft hat und Sie im Hinblick auf die Konsequenzen Ihrer Scheidung nicht ständig am Rande der Insolvenz entlang schreiten.

Zugewinnausgleich bei Unternehmerscheidung

Beim Zugewinnausgleich unterstellt der Gesetzgeber, dass Sie und Ihr Ehepartner während der Ehe unterschiedlich hohe Vermögenswerte erwirtschaftet haben. Zugleich wird unterstellt, dass dieser Wertzuwachs auf dem Engagement beider Ehepartner beruht und ein Ehepartner nur deshalb höhere Vermögenszuwächse erzielen konnte, weil der andere ihn dabei in irgendeiner Art und Weise unterstützt hat. Typischer Fall ist die Hausfrauenehe, bei der die Frau den Haushalt führt und die Kinder erzieht, während der Partner im Beruf das Geld für die Familie verdient und sein verdientes Geld in Vermögenswerte investiert. Kommt es dann zur Scheidung, wird die Differenz der Vermögenszuwächse beider Ehepartner ausgeglichen. Bei der Unternehmerscheidung wirkt sich dies insbesondere dadurch aus, dass der Wertzuwachs des Unternehmens in den Zugewinnausgleich einfließt.

Praxisbeispiel

Unternehmen für Zugewinnausgleich liquidieren

Sie heiraten und gründen mit der Anschubfinanzierung Ihres Ehepartners als Einzelunternehmer eine IT-Beratungsfirma. Da Ihre Firma am Markt erfolgreich tätig ist, wird der Wert an Good-will, Kundenstamm und Inventar auf 100.000 EUR geschätzt. Ihr Ehepartner, der zwar im Betrieb mitarbeitet und dafür ein Gehalt bezieht, ansonsten aber den Haushalt betreut und das Kind erzieht, konnte keine Vermögenswerte erwirtschaften. Kommt es bei der Scheidung zum Zugewinnausgleich, stünde Ihrem Ehepartner die Hälfte des Firmenwertes in Höhe von 50.000 EUR zu. Sie wären gezwungen, diese Summe liquide zu machen. Ihre Kapitalbasis wäre empfindlich geschmälert. Oder sprechen Sie bei Ihrer Hausbank wegen eines Kredits vor, müssen Sie damit rechnen, dass die Bank im Hinblick auf die Liquiditätslage des Unternehmens jeglichen Kredit verweigert. Sehen Sie sich außerstande, den Zugewinnausgleichsbetrag aufzutreiben, könnten Sie sich im ungünstigsten Fall veranlasst sehen, Ihren Betrieb zu verkaufen. Verkäufe aus der Not heraus sind jedoch immer schlechte Geschäfte. Sie werden wahrscheinlich zu hohen Zugeständnissen bereit sein müssen. Dann wäre nicht nur Ihre Ehe zu Ende. Auch Ihre Firma wäre verloren. Die Gründung und der Aufbau eines neuen Unternehmens könnte dann daran scheitern, dass Sie im Kaufvertrag mit dem Erwerber eine Konkurrenzverbotsklausel vereinbart haben. Also muss die Devise lauten: Treffen Sie wegen des Zugewinnausgleichs möglichst außergerichtliche Absprachen.

Was kann ich tun, damit meine Scheidung mein Einzelunternehmen nicht ruiniert?

Schaubild

Sind Sie in der ungünstigen Lage, während Ihrer Ehe keinen Ehevertrag abgeschlossen zu haben, müssen Sie im Hinblick auf die anstehende Scheidung eine vernünftige Regelung finden. Sie sollten jetzt möglichst eine außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. In einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung verhandeln und dokumentieren Sie den Zugewinnausgleich so, dass Ihr Unternehmen nicht in Schwierigkeiten kommt. Sie modifizieren den gesetzlich vorgesehenen pauschalen Zugewinnausgleich so, dass der Ausgleich Ihrer Situation gerecht wird.

Ehevertrag abschließen

Sie können eine ehevertragliche Vereinbarung mit Ihrem Ehepartner treffen und im Hinblick auf Ihr Einzelunternehmen die Weichen anders stellen. Unternehmer vereinbaren typischerweise Gütertrennung. Dazu schließen Unternehmer meist einen Ehe- und Erbvertrag. Sie vereinbaren gerne Gütertrennung und regeln gleichzeitig auch Ihre Erbfolge. Vereinbaren Sie mit Ihrem Ehepartner in einem Ehevertrag eine Gütertrennung, schließen Sie automatisch den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung ehevertraglich aus. So vermeiden Sie auf einfache Art und Weise das zuvor beschriebene negative Szenario. Einen solchen Ehevertrag hätten Sie notariell beurkunden müssen. Hatten Sie versäumt, einen Ehevertrag abzuschließen, muss es aber auch im Hinblick auf die anstehende Scheidung noch nicht zu spät sein. Das Stichwort heißt jetzt: Vereinbaren Sie einen modifizierten Zugewinnausgleich.

CHECKLISTE

Was können wir in einem Ehevertrag regeln?

Mit einem Ehevertrag können Sie Ihre Ehe rechtlich bindend regeln. Welche Vereinbarungen kommen für die Ehe und für den Fall der Scheidung in Frage?

Checkliste

Ehevertrag

Darauf müssen Sie achten, wenn Sie einen Ehevertrag abschließen möchten.

Download

Was kann ich in einem modifizierten Zugewinnausgleich vereinbaren?

Der pauschale Zugewinnausgleich nach dem Gesetz führt dazu, dass die Vermögenszuwächse beider Ehepartner in der Ehe ausgeglichen werden. Um die damit für Ihr Einzelunternehmen möglicherweise verbundene Liquiditätsschwierigkeiten zu vermeiden, haben Sie eine ganze Reihe von Möglichkeiten:

 

  • Im Idealfall erreichen Sie, dass Ihr Einzelunternehmen vollständig aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen wird. Um Ihren Ehepartner für eine solche Vereinbarung zu begeistern, sollten Sie natürlich irgendeinen anderen Vorteil anbieten. Sie übertragen beispielsweise Ihren Miteigentumsanteil an der ehelichen Wohnung auf Ihren Ehepartner.
  • Sie vereinbaren, dass die gesetzlich vorgesehene Ausgleichsquote nicht die Hälfte beträgt, sondern Ihr Ehepartner zum Beispiel nur noch ein Viertel dessen erhält, was Sie an Vermögenswerten über die Vermögenswerte Ihres Ehepartners hinaus erwirtschaftet haben. Auch hier müssten Sie Ihrem Ehepartner einen wie auch immer gearteten Ausgleich anbieten. Lässt sich der Verkehrswert Ihres Einzelunternehmens zu Beginn Ihrer Ehe auf zum Beispiel 100.000 EUR bewerten, könnten Sie vereinbaren, das Anfangsvermögen im Hinblick auf Ihr Unternehmen beispielsweise auf nur 50.000 EUR anzusetzen oder umgekehrt das Endvermögen auf 50.000 EUR zu begrenzen.
  • Sie vereinbaren, dass Sie den Zugewinnausgleich nicht in einer Summe bezahlen müssen, sondern zu bestimmten Zeitpunkten Teilzahlungen erbringen dürfen.
  • Sie verständigen sich auf eine pauschale Abfindung des Zugewinns.
  • Sie vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich bis zum Tag X gestundet wird.
  • Statt dem Zugewinnausgleich vereinbaren Sie, dass Sie Ihrem Ehepartner bestimmte Sachwerte übertragen.

GUT ZU WISSEN

Steuerfreie Übertragung von Immobilien

Übertragen Sie Ihrem Ehepartner im Hinblick auf die Abwicklung Ihrer Ehe eine Immobilie, unterliegt die Eigentumsumschreibung nicht der Grunderwerbsteuer. Die Übertragung ist und bleibt grunderwerbsteuerfrei.

Unterhaltszahlungen bei der Unternehmerscheidung

Ist Ihr Ehepartner nach Ihrer Scheidung unterhaltsbedürftig, weil er beispielsweise Ihr Kind betreut oder wegen Krankheit oder Alter selbst nicht arbeiten kann, sind Sie unterhaltspflichtig. Die Problematik liegt bei Unternehmerscheidungen oft darin, dass sich die Ehepartner darüber streiten, wie der Unterhalt zu berechnen ist. Da sich der Unterhalt nach Ihrem Nettoeinkommen als Unternehmer berechnet, kommt es darauf an, wie Sie Ihr Einkommen im Detail beziffern und nachweisen. Auf jeden Fall sind Sie auskunftspflichtig und müssen anhand der Vorlage Ihrer Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Ihrer Einkommensteuerbescheide und Einkommenssteuererklärungen Ihre Einnahmensituation belegen. Anders als im Steuerrecht müssen Sie im Unterhaltsrecht andere Maßstäbe berücksichtigen, wenn es darum geht, Abschreibungsposten anzusetzen oder sich „arm zu rechnen“.

GUT ZU WISSEN

Unterhalt rechtssicher berechnen lassen

Auch im Unterhaltsrecht kann es ein Gebot der Stunde sein, sich außergerichtlich auf eine Unterhaltszahlung zu verständigen. Sie vermeiden damit, dass Sie sich eine gefühlt ewige Zeit über Rechengrößen streiten, Sie in Ihrem Einzelunternehmen mit dem Geschäftsverkehr wegen Ihrer Scheidung blockiert sind und im Hinblick auf den drohenden Zugewinnausgleich und drohende Unterhaltszahlungen nicht mehr zuverlässig Ihre Liquidität kalkulieren können. Kümmern Sie sich also rechtzeitig um eine rechtssichere Unterhaltsberechnung.

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Bewertung des Einzelunternehmens

Geht es um den Zugewinnausgleich, müssen Sie den Vermögenswert Ihres Unternehmens bewerten. Dabei wird maßgeblich und vorrangig auf den Ertragswert abgestellt. Problematisch ist, dass der Ertrag vorrangig auf Ihrem persönlichen Engagement und Renommée aufbaut. Als Einzelunternehmer sind Sie derjenige, der die Kunden bedient, vielleicht allein über die notwendigen Qualifikationen verfügt und letztlich rund um die Uhr arbeitet.

GUT ZU WISSEN

Subjektive Mehrwertminderung

Die Rechtsprechung akzeptiert daher, den Unternehmenswert um einen subjektiven Mehrwert zu mindern. Dieser subjektive Mehrwert stellt auf die Person des Unternehmers, seine Fähigkeiten und die Stellung des Unternehmens auf dem Markt ab.

 

Weitere mögliche Berechnungsmethoden sind das Substanzwert-, das Ertragswert- sowie das Multiplikatorverfahren. Doch nicht jede Methode eignet sich für jede Art von Unternehmen, sodass es keine allgemeingültige Methode für alle Unternehmensarten gibt. Daher sollten Sie sich am besten individuell beraten lassen. Hier also nur einige Beispiele für einen Überblick:

 

  • Substanzwertverfahren: Hierfür wird der Wiederbeschaffungswert aller materiellen und immateriellen Güter des Unternehmens ermittelt. Es geht also quasi darum, wie viel Geld man bräuchte, um eine „Kopie“ des bestehenden Unternehmens zu erschaffen.
  • Ertragswertverfahren: Bei dieser Methode geht es darum, zu ermitteln, wie hoch der Kaufpreis sein dürfte, damit der Gewinn des Unternehmens höher ist als bei einer alternativen Anlage, z.B. am Aktienmarkt.
  • Multiplikatorverfahren: Diese Methode gliedert sich in weitere unterschiedliche Berechnungsarten auf, jede stellt auf einen anderen Multiplikator ab. Eine davon arbeitet mit dem Umsatz, der durch das Unternehmen erzielt werden kann.

Wann bildet mein Einzelunternehmen eine Ehegattengesellschaft?

In Einzelunternehmen arbeitet neben dem Einzelunternehmer oft der Ehepartner mit. Der Ehepartner selbst ist nicht unternehmerisch aktiv. Man spricht dann von einer Ehegattengesellschaft. Kommt es zur Scheidung, geht der mitarbeitende Ehegatte oft leer aus. Bestenfalls hat er ein Gehalt bezogen und wird für den Fall, dass Sie Gütertrennung vereinbart haben, am Zugewinnausgleich nicht beteiligt. Unter der Voraussetzung, dass Ihr Ehepartner persönlichen Anteil am Erfolg Ihres Unternehmens hat und umsonst gearbeitet hat oder allenfalls geringfügig bezahlt wurde, erkennt die Rechtsprechung einen finanziellen Ausgleichsanspruch an.

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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)

  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Was ist das beste Szenario für eine Unternehmerscheidung? Empfehlung Nummer 1 wäre natürlich, bereits präventiv im Hinblick auf das potentielle Risiko einer Scheidung vor oder während der Ehe einen Ehevertrag abzuschließen und darin zu regeln, wie Ihr Unternehmen für den Fall einer Scheidung zu berücksichtigen ist. Haben Sie diese Option versäumt, empfiehlt sich, in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung entweder Gütertrennung zu vereinbaren und darin den Zugewinnausgleich vollständig auszuschließen oder den Zugewinnausgleich wenigstens so zu modifizieren, dass Ihr Unternehmen möglichst wenig beeinträchtigt wird. Sollten Sie sich auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung verständigen können, schaffen Sie zugleich die Grundlage für eine einvernehmliche Scheidung. Nur die einvernehmliche Scheidung bietet die Gewähr, dass Sie Ihre Scheidung kostengünstig, zügig sowie nerven- und unternehmensschonend abwickeln können.