Viele Scheidungswillige ohne viel Einkommen freuen sich über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH), die Ihnen einen erheblichen Teil der Scheidungskosten als Last von den Schultern nimmt. VKH kann auch zu einem späteren Zeitpunkt als zeitgleich mit dem Scheidungsantrag beantragt werden. Bis wann genau dies geht und was dabei zu tun ist, lesen Sie hier. Möchten Sie prüfen, wie viel Ihre Scheidung, mit oder ohne VKH, für Sie kostet, fordern Sie hier noch heute Ihren Gratis-Kostenvoranschlag von SCHEIDUNG.de an.
Was ist Verfahrenskostenhilfe (VKH)?
Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Fürsorgeleistung, für den Fall, dass Sie die Verfahrenskosten für Ihr Scheidungsverfahren nicht oder nicht sofort in voller Höhe aus eigener Tasche bezahlen können. Verfahrenskostenhilfe heißt so, weil das Scheidungsverfahren ein „Verfahren“ ist. Wäre das Scheidungsverfahren ein Prozess, gäbe es Prozesskostenhilfe. Beides ist inhaltlich das Gleiche.
Wann wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt?
Sie erhalten VKH, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten des Scheidungsverfahrens aufzubringen, oder wenn Sie es nur nur zum Teil oder nur in Raten können. Zuvor sind Sie verpflichtet, unter Anrechnung von Freibeträgen und Schonvermögen Ihre Vermögenswerte zu verwenden und gegebenenfalls zu verwerten.
Wann ist Verfahrenskostenhilfe zu beantragen?
Es bestehen drei zeitliche Optionen, den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen:
- VKH-Antrag, bevor Sie den Scheidungsantrag stellen.
- VKH-Antrag im Zusammenhang mit dem Scheidungsantrag.
- VKH-Antrag im laufenden Verfahren.
Formulare
Verfahrenskostenhilfe beantragen
Nutzen Sie die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie die Kosten für das Verfahren nicht alleine tragen können und auch keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss haben.
Formular
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe
Beantragen Sie staatliche Hilfe für die Finanzierung Ihres Verfahrens.
VKH-Antrag vor der Stellung des Scheidungsantrags
Möchten Sie die Scheidung beantragen, werden Sie vorab wissen wollen, ob eine Chance besteht, dass das Gericht VKH bewilligt. Wird VKH bewilligt, könnten Sie den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen und hätten die Gewissheit, dass Sie nicht mit Kosten belastet werden oder allenfalls Ratenzahlungen auf die Verfahrenskosten leisten müssen.
Der Nachteil dabei ist, dass sich Ihr Scheidungsverfahren damit verzögert. In einem ersten Schritt entscheidet das Gericht über Ihren VKH-Antrag. Wird dieser bewilligt, stellen Sie über Ihren Rechtsanwalt den Scheidungsantrag. Da die Sachbearbeitung bei den Gerichten immer eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, werden Sie nicht so schnell geschieden, wie Sie es sich vielleicht erhoffen. Auch Ihr Rechtsanwalt ist gehalten, Ihre Scheidungsakte zweimal in die Hand zu nehmen. Einmal formuliert er den VKH-Antrag, wird dieser bewilligt, bringt er den Scheidungsantrag auf den Weg. Diese Option ist möglich, erscheint aber nicht als zweckmäßig.
VKH-Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag stellen
Eine bessere und in der anwaltlichen Praxis meist empfehlenswerte Option ist, den VKH-Antrag im direkten Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen. Diese Option ist deshalb sinnvoll, weil der Scheidungsantrag mit dem Vorbehalt verbunden werden kann, dass das Gericht das Scheidungsverfahren nur auf den Weg bringt, wenn zuvor VKH bewilligt wurde. Dadurch gewinnen Sie Zeit.
Formulare
VKH-Antrag im laufenden Verfahren, also nachträglich stellen
Haben Sie weder Option 1 noch Option 2 genutzt, kann sich im laufenden Verfahren noch immer das Bedürfnis ergeben, VKH beantragen zu müssen. Anerkannt ist, dass Sie VKH auch noch nachträglich beantragen können. In der Praxis ist dies vom Grundsatz her normalerweise kein großes Problem.
Nachträglich bedeutet, dass Sie vorab bereits Ihren Scheidungsantrag gestellt haben, das Familiengericht das Scheidungsverfahren eröffnet hat und Sie jetzt feststellen, dass Sie finanziell überfordert sind. Meist geht es um Fälle, in denen eine Scheidungsfolge (z.B. Zugewinnausgleich, Unterhalt, Umgangsrecht) verhandelt werden muss, weil Sie oder der Ehepartner die gerichtliche Regelung einer solchen Scheidungsfolge beantragt haben.
Praxisbeispiel
Partner hält sich nicht mehr an mündliche Absprache
Sie haben die Scheidung beantragt und gehen davon aus, dass der Ehegatte Ihrem Scheidungsantrag zustimmt. Wegen eventueller Scheidungsfolgen gab es keinen Grund, eine gerichtliche Regelung zu beantragen. Die bislang angefallenen Scheidungskosten konnten Sie aus eigener Tasche bezahlen. Vor dem Scheidungstermin beim Familiengericht müssen Sie dann zur Kenntnis nehmen, dass der Ehegatte den zuvor mündlich vereinbarten Zugewinnausgleich nicht mehr bezahlen will. Sie sehen sich veranlasst, die Scheidungsfolge „Zugewinnausgleich“ gerichtlich verhandeln zu müssen und möchten einen entsprechenden Antrag bei Gericht einreichen. Da dafür Gebühren anfallen, die Sie aus eigener Tasche nicht bezahlen können, möchten Sie VKH beantragen.
Nachträgliche VKH deckt nur die nach der Antragstellung entstehenden Kosten
Ein Wermutstropfen bleibt. Wird VKH nachträglich bewilligt, werden nur die Gebühren übernommen, die nach der Antragstellung entstanden sind. Da Ihr Scheidungsverfahren bereits auf den Weg gebracht wurde und Sie dazu den Gerichtskostenvorschuss sowie den Gebührenvorschuss für Ihren Rechtsanwalt aus eigener Tasche bezahlt haben, werden diese Gebühren nicht nachträglich erstattet. Die VKH-Bewilligung erstreckt sich also nur auf die Gebühren, die dadurch entstehen, dass Sie nach Beantragung der VKH vor Gericht verhandeln wollen oder wegen eines Antrags des Ehegatten verhandeln müssen. Alle zuvor angefallenen Gebühren müssen Sie selbst verantworten.
GUT ZU WISSEN
VKH vorab deckt keine unbeantragten Folgesachen
Umgekehrt erfasst die Bewilligung von VKH zusammen mit dem Scheidungsantrag keine nur eventuell zu verhandelnden Folgesachen. Muss nachträglich zum Beispiel das Umgangsrecht beantragt und verhandelt werden, müssen Sie hierfür erneut VKH beantragen und bewilligt bekommen. Grund ist, dass sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Laufe eines vielleicht länger andauernden Scheidungsverfahrens ändern können und die Voraussetzungen für eine VKH-Bewilligung erneut überprüft werden müssen (OLG Zweibrücken, FamRZ 2006,133).
Kann VKH auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens noch beantragt werden?
Ist Ihr Scheidungsverfahren rechtskräftig beendet, können Sie keine VKH mehr beantragen. Haben Sie also Ihr Geld aufgebraucht, besteht keine Möglichkeit, dass Sie den Kostenaufwand für Ihr Scheidungsverfahren erstattet bekommen. Ist das Verfahren beendet, ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung schließlich nicht mehr möglich.
Die Bewilligung von VKH kommt leider auch nicht mehr in Betracht, wenn Sie zwar den Antrag gestellt haben, die notwendigen Unterlagen aber erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens bei Gericht einreichen und die Verspätung zu vertreten haben. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Gericht ausnahmsweise die Abgabe der Erklärung nach Ende der Instanz binnen einer nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Frist gestattet hat und Sie die erforderlichen Unterlagen auch innerhalb dieser Frist vorlegen.
Nachträglicher VKH-Antrag nur mit vollständigem und rechtzeitigem Antrag
Auch wenn Sie nachträglich im laufenden Verfahren VKH beantragen, ist wichtig, dass Sie von vornherein die für die Entscheidung des Gerichts wesentlichen Unterlagen einreichen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist es im Regelfall durchaus möglich, nachträglich VKH zu bewilligen, aber nur, wenn der Antrag vollständig und formgerecht so rechtzeitig eingereicht wird, dass er noch vor der gerichtlichen Entscheidung beschieden werden kann. Oft gestellte Fragen zum Ausfüllen des Fragebogens zur VKH haben wir im Übrigen auch für Sie da.
Parallel dazu sind wir Ihnen natürlich auch beim Ausfüllen des Scheidungsantrags behilflich, den Sie hier online finden und absenden können. 15 Jahre Erfahrung sprechen für SCHEIDUNG.de als Ihrem Begleiter bei den ersten Schritten!