Mein Partner hat die Schlösser unserer gemeinsamen Wohnung ausgetauscht
Zu diesem Zeitpunkt darf der in der Wohnung gebliebene Ehegatte nicht einfach so die Schlösser austauschen. Erst wenn ein Ehepartner ausgezogen ist, bereits alle seine Sachen mitgenommen hat und man davon ausgehen kann, dass er oder sie alle Rechte an der Wohnung willentlich aufgegeben hat, dürfen die Schlösser ausgetauscht werden. Hat ein Partner endgültig die Wohnung verlassen und beabsichtigt auch nicht wieder zu kommen, hat er oder sie die Rechte an der Nutzung der gemeinsamen Wohnung verloren. Der andere Ehegatte braucht ihn oder sie dann nicht mehr hinein zu lassen.
Hat man dann noch Sachen in der Wohnung, kann man diese herausverlangen oder, falls das keinen Erfolg bringt, im Rahmen des gerichtlichen Hausratsaufteilungsverfahrens einklagen.
Alle Gegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden und Teil des ehelichen Haushalts waren, können zum Hausrat gehören. Bedingung ist, dass sie von beide Ehegatten genutzt wurden oder für beide bestimmt waren. Dazu zählen neben der Wohnungseinrichtung auch Fernseher, Radio, Gartenmöbel usw.
Nicht zum Hausrat zählen Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienten oder für dessen Berufsausübung notwendige Gegenstände. Soweit ist die Zweckbestimmung innerhalb der Ehe entscheidend.
Was darf ich vom Hausrat behalten?
Grundsätzlich dürfen die Ehegatten im Fall der Trennung ohne Ehevertrag zunächst jeweils die Dinge behalten, die er oder sie mit in die Ehe gebracht hat. Jeder darf das behalten, was ihm gehört.
Das ist auch für Sachen, die dem Hausrat zugeordnet werden, generell nicht anders. Im Streitfall wird es aber häufig problematisch nachzuweisen, wer was angeschafft hat. Wem was gehört, ist dann oft nur schwer nachzuweisen. Gegenstände, die das Paar zusammen angeschafft hat, werden "gerecht und zweckmäßig" aufgeteilt. Im Normalfall bedeutet das, dass der gemeinsame Hausrat jeweils zur Hälfte aufgeteilt wird.
Was sind die Bedingungen, wenn ich mich scheiden lassen will?
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr. Je länger das Paar getrennt lebt, umso wahrscheinlicher gilt die Ehe vor Gericht als gescheitert.
Eine Ehe kann ausnahmsweise bereits vor Ablauf eines Jahres geschieden werden, wenn es dem anderen nicht mehr zugemutet werden kann, verheiratet zu bleiben (Härtefall). Die Gründe für einen Härtefall können dabei ausnahmslos nur in der Person des anderen Ehegatten liegen. Wann das genau zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allgemein kann unter Umständen ein Härtefall vorliegen, wenn:
- ein Ehepartner in der Ehe misshandelt wurde,
- der andere Ehepartner Alkoholiker ist,
- die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist,
- ein Ehepartner vom anderen sexuell erniedrigt wird.
Ein Partner ist ausgezogen. Leben wir jetzt automatisch rechtlich getrennt?
Ein Ehepaar gilt rechtlich als getrennt lebend, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, und sich zumindest ein Ehegatte trennen oder scheiden lassen will. Es reicht, wenn er oder sie gesagt hat, dass er oder sie die Trennung oder Scheidung vom anderen will. Schriftlich braucht hier nichts festgehalten zu werden.
Faktische Trennung bedeutet, das Paar führt getrennte Kassen, eine getrennte Haushaltsführung (Essen, Waschen, Einkaufen, Zimmeraufteilung, getrennte Wohnungen) und zumindest ein Partner hat die ernsthafte Absicht, sich zu trennen. Verlässt der Mann oder die Frau kurzfristig die eheliche Wohnung, z.B. nach einem Streit, gilt das Paar nicht automatisch als getrennt lebend. Anders sieht es wohl aus, wenn der ausgezogenen Partner auch nach einiger Zeit nicht zurückkommen will und beginnt, sein Leben außerhalb der ehelichen Wohnung neu einzurichten.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Zusammenstellung häufig gestellter Fragen weiterhelfen konnte. Und wenn sich noch Rückfragen ergeben sollten, können Sie sich kostenlos und unverbindlich von uns zurückrufen lassen.