Wenn sich das Kind zwar nicht zur Hälfte, aber deutlich weniger als vier bis fünf Tage gemäß des Umgangsrechts beim zahlungspflichtigen Elternteil aufhält, handelt es sich nicht um das sogenannte echte Wechselmodell. Dieses liegt nur vor, wenn beide Elternteile die Betreuung wirklich zu gleichen Teilen übernehmen.
Der andere Elternteil muss sich deshalb zwar nicht am zu leistenden Barunterhalt für das Kind beteiligen, aber der zahlungspflichtige Elternteil darf den Barunterhalt eventuell kürzen, weil der andere Elternteil dadurch spart.
Im besagten Wechselmodell einigen sich die Eltern entweder darauf, Unterhalt und Betreuung zu gleichen Teilen zu erbringen oder sich sogar gegenseitig von einer Überweisungspflicht an den Ex-Partner freizustellen. Der Unterhalt wird dann während der jeweiligen Betreuungszeit direkt an das Kind gezahlt bzw. für seine direkten Aufwendungen genutzt.