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Definition: Der größte Unterschied in Ehe und Scheidung von heute zu früher

DEFINITION

Der größte Unterschied in Ehe und Scheidung von heute zu früher

Das Ehe- und Scheidungsrecht ist immer im Kontext von Gesellschaft, Religion und Kultur zu verstehen. Auch die politisch-ideologische Einordung in die Ordnung der Welt, wie sie im Gleichheitsgedanken von Mann und Frau und im Persönlichkeitsrecht des Menschen zum Ausdruck kommt, hat immer wieder eine Rolle gespielt. Dass sich das Ehe- und damit auch das Scheidungsrecht in Deutschland tendenziell von kirchlichen Vorgaben immer mehr ablöste, ist der größte Unterschied von früher zu heute.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Das Scheidungsrecht war in den Regionen des heutigen Deutschlands über mehrere Jahrhunderte hinweg durch das Dogma der katholischen Kirche geprägt, wonach die Ehe nicht nur auf Lebenszeit geschlossen, sondern auch unauflösbar war. Die Reformation Martin Luthers und die Zeit der französischen Aufklärung führten dazu, die Ehe als eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehepartnern zu betrachten.
  • Am 1.1.1900 trat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft. Es brachte im Scheidungsrecht eine reichseinheitliche staatliche Gesetzgebung. Es stellte vornehmlich auf das Verschuldensprinzip ab. In der Nachkriegszeit wurde das Zerrüttungsprinzip in den Hintergrund gedrängt. Die Rechtsprechung stellte wieder vornehmlich auf verschuldensabhängige Scheidungsgründe ab, die 1961 gesetzlich formuliert wurden.
  • Da das Verschuldensprinzip nach wie vor der Kritik ausgesetzt war, wurde nach den Erkenntnissen einer Sachverständigenkommission 1976 das Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht des BGB abgelöst und endgültig durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Seit der Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 können auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen. Bereits geschlossenen Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden.

Verständnisentwicklung für die Ehe und ihre Strukturen

In diesem Abschnitt beleuchten wir die historische Entwicklung des Verständnisses von Ehe und ihren Strukturen. Wir verfolgen, wie sich die gesellschaftlichen, kulturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Laufe der Jahrhunderte gewandelt haben. Dabei werfen wir einen Blick auf die wesentlichen Faktoren, die das heutige Eheverständnis geprägt haben.

Historischer Überblick des Ehe- und Scheidungsrechts in Deutschland

Wer das Scheidungsrecht in Deutschland nachvollziehen möchte, muss das Wesen der Ehe verstehen. Durch den Einfluss des Christentums und des römischen Rechts haben sich die auch heute noch geltenden Strukturen der Ehe ausgebildet.

 

Ehen kennzeichnen sich durch folgende Merkmale:

  • Die Ehe bestand zwischen Mann und Frau, seit der Öffnung der Ehe für alle im Jahr 2017 können jedoch auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen. Ehen sind nach christlichem Verständnis monogam.
  • Die Ehe wird durch den übereinstimmenden Ehewillen der Ehepartner erklärt.
  • Ehen werden auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 BGB). Kein Ehepartner hat das Recht, die Ehe durch seine einseitige Erklärung aufzulösen.
  • Die Auflösung der Ehe vollzieht sich im Wege der Scheidung durch richterlichen Beschluss.

Zusammenleben ohne Trauschein war geächtet

Die Strukturen, die das Verständnis der Ehe prägen, konnten sich dem Einfluss der katholischen Kirche nicht entziehen. Über die Jahrhunderte hinweg betrachtete die Kirche die Ehe als die einzig legale Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau. Das Zusammenleben ohne Trauschein war als Konkubinat strafbar und als sittenwidrig geächtet. Auch heute prägt die Ehe nach wie vor die Beziehung von Paaren, auch wenn viele Paare gar nicht mehr oder erst dann heiraten, wenn sich Nachwuchs ankündigt.

Grundgesetz stellt Ehe und Familie unter besonderen Schutz

Das Grundgesetz stellt in Art. 6 die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Für das Verständnis von Ehe- und Scheidungsrecht gibt mithin Art. 3 Grundgesetz vor, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind und der Staat die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frau und Mann fördert sowie aktiv auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt. In der Konsequenz führten diese Vorgaben dazu, dass das Scheidungsrecht in den siebziger Jahren reformiert und das Verschuldensprinzip (Scheidung nur bei Eheverfehlung des Partners) durch das Zerrüttungsprinzip (Scheidung bereits dann, wenn die Ehe unabhängig von einem Verschulden eines Partners zerrüttet und damit gescheitert ist) abgelöst wurde.

Statistik zu Scheidungen und Eheschließungen

Schaubild

Im Jahr 2022 wurden in Deutschland 137.400 Scheidungen geschieden. Im Gegensatz dazu waren es 2005 noch 201.693 Scheidungen. Diesen Zahlen standen im Jahre 2005 = 388.451 und 2022 = 391.000 Eheschließungen gegenüber (statista.com). Aus der Tatsache, dass die Scheidungsquote rückläufig ist und die Zahl der Eheschließungen eher zuzunehmen scheint, lässt sich durchaus der Schluss ziehen, dass die Ehe trotz vieler Scheidungen auch heute noch einen hohen Stellenwert hat.

Wie hat sich das Verständnis der Ehe über die Jahrhunderte hinweg entwickelt?

Die katholische Kirche des Mittelalters beurteilte die Ehe als eine Institution göttlichen Rechts. Sie sah in der Ehe ein besonderes Heilszeichen (Sakrament). In der Konsequenz beanspruchte die Kirche im Hinblick auf die Schließung und die Auflösung einer Ehe die ausschließliche Zuständigkeit für die Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit. Daran änderte auch die Reformation nichts. Die Ehe blieb weiterhin religiös geprägt und wurde auch in protestantischen Staaten als kirchliche Angelegenheit gehandhabt. Der religiöse Charakter der Ehe fand seinen prägenden Ausdruck in der kirchlichen Trauung durch einen Priester. Eine kirchliche Trauung war bis ins 19. Jahrhundert Voraussetzung dafür, dass eine Ehe zustande kam.

Wie sah es seit Anbeginn damit aus?

Altertum

„Ehe“ wurde seit Aristoteles als eine Institution des Naturrechts verstanden. Die Ehe hatte den Zweck, Nachkommen zu zeugen und zu erziehen und konnte diese Aufgabe nur erfüllen, wenn sie bestimmte Strukturen aufwies. Gegenseitiges Wohlverhalten und häusliche Pflichterfüllung prägten viele Ehen. Ehen waren vornehmlich Zweckgemeinschaften. Liebe konnte ehebegründend sein, war aber eher selten ausschlaggebend. So war im alten Ägypten die Scheidung bei „Ehemüdigkeit“ erlaubt.

Mittelalter

Im frühen Mittelalter war der kirchliche Einfluss auf Ehe und Scheidung noch gering. Ehen waren oft Zweckbündnisse, die aus politischen Gründen geschlossen wurden und die Erbfolge sichern sollten. Da Frauen wenig Rechte hatten, waren Scheidungen weitgehend formlos möglich. Je nach Region genügte es, dass die Frau „verstoßen“ wurde oder die Scheidung konnte bei „gegenseitigem“ Einvernehmen leicht gerichtlich bestätigt werden. Ab dem 12. Jahrhundert wurde der Einfluss der Kirche stärker. Die kirchliche Trauung wurde zumindest im katholischen Einflussbereich Pflicht. Die Ehe unterstand der kirchlichen Gerichtsbarkeit.

Aufklärung

Etwa ab dem Mittelalter nahm der Einfluss der Staatsgewalt auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse zu und konkurrierte mit dem kirchlichen Verständnis von Ehe und Scheidung. Nicht zuletzt die Aufklärung setzte einen Prozess der Verweltlichung in Gang. In der Konsequenz führte dies dazu, dass der Staat zunehmend die Gesetzgebungskompetenz und die Gerichtsbarkeit beanspruchte. Gerade die fortschreitende Trennung von Staat und Kirche begründete ein eigenständiges bürgerliches Eherecht, das dem religiösen Verständnis immer weniger verbunden war. Der Staat sah es zunehmend als seine Aufgabe an, das Eherecht nach eigenen weltlichen Maßstäben zu gestalten.

 

Die Vorstellung war, dass die Ehe auf dem übereinstimmenden Ehewillen der Ehepartner beruht, mit der Konsequenz, dass die Eheschließung als auch die Ehescheidung vertragsrechtlich zu beurteilen sind. Kennzeichnend für diese Entwicklung ist das Scheidungsrecht des Code Napoleon, das auf der obligatorisch zivilen Trauung aufbaute und auch die verschuldensunabhängige Scheidung erlaubte.

 

In der Folgezeit betrachtete man die Ehe als höchstpersönliche Verbindung von den Ehepartnern, die auf einer geistig-sinnlichen Beziehung beruht und ein geistig-emotionales Verhältnis der Ehepartner begründet. Die bis über das Mittelalter hinaus maßgeblichen Kriterien des gegenseitigen Wohlverhaltens und der häuslichen Pflichterfüllung wurden durch die Erotisierung der Liebe ergänzt. Die Eheschließung sollte sich nur noch als bloß äußere Bestätigung der emotional-geistigen Gemeinschaft der Liebenden erweisen, so dass sich in der Konsequenz die Ehescheidung bloß noch als die Folge des Erlöschens dieser Gemeinschaft darstellt. Um zu vermeiden, dass dieses personalisierte Eheverständnis der Beliebigkeit und der Willkür der Ehepartner ausgesetzt war, wurde die Ehe im Hinblick auf die guten Sitten und die gesellschaftliche Moral dennoch dem Grundsatz nach als unauflösliche Verbindung zwischen Mann und Frau beurteilt. Dieses Eheverständnis bildete letztlich die Grundlage für das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, das wiederum den Rahmen für das Scheidungsrecht vorgibt.

Neuzeit

Unser heutiges Eheverständnis ist von objektiven und subjektiven Kriterien geprägt. Eine Ehe ist nach wie vor durch die emotional-geistige Verbindung der Ehepartner - auch in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung - subjektiv bestimmt, die das Eherecht in einen objektiven Rahmen einbindet. Die Entwicklung hierzu wurde grundlegend durch die "Weimarer Reformdiskussion" in den Zwanzigerjahren des vorherigen Jahrhunderts vorbestimmt. Im Ergebnis definiert § 1353 BGB heute die Ehe als eine „Lebensgemeinschaft, die auf Lebenszeit geschlossen wird und die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, in der sie füreinander Verantwortung tragen“.

Konkurrenzsituation von staatlichem und religiösem Eheverständnis

Die katholische Kirche beansprucht auch heute noch, in Kernfragen der christlichen Ehe Maßstäbe zu setzen. In der Konsequenz besteht neben dem staatlichen Eherecht ein religiöses Eherecht. Diesem doppelten Eherecht entspricht, dass sich Ehepaare staatlich und kirchlich trauen lassen können. § 1588 BGB stellt insoweit klar, dass „die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe durch die Vorschriften des Eherechts des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht berührt“ werden. Es entspricht einer gewissen Logik, dass insoweit eine Ehe nach staatlichem Recht gültig, nach kirchlichem Recht ungültig sein kann oder umgekehrt. Der Staat überlässt es aber allein der Kirche, das kirchliche Eherecht umzusetzen. Umgekehrt ist die Scheidung durch ein staatliches Gericht unabhängig von Glauben und Religion jederzeit möglich.

 

Gleiches gilt natürlich für andere Religionen, auch hier ist zwischen der religiösen und der standesamtlichen Trauung zu unterscheiden. Je nach Glauben und der Ausrichtung der religiösen Praxis, können andere Anforderungen an die Ehe und Scheidung gelten. Informieren Sie sich am besten bei Ihrer Gemeinde oder Gelehrten Ihrer Glaubensrichtung.

Verbot der kirchlichen Voraustrauung

Früher, bis zur Reform des Personenstandsrechts im Jahr 2007, konnten Brautpaare kirchlich erst heiraten, wenn sie vor dem Standesamt Ihre Ehe nach bürgerlichem Recht begründet hatten. Mit der Reform wurde dieses Verbot kirchlicher Voraustrauung beseitigt. Demzufolge können Brautpaare kirchlich heiraten, ohne vorher ihre Ehe standesamtlich begründet zu haben.

Die Katholische Kirche erlaubt eine kirchliche Trauung dennoch nur ausnahmsweise ohne vorhergehende standesamtliche Trauung. Voraussetzung für einen Ausnahmefall ist eine besondere Erlaubnis des zuständigen Ortsbischofs („nil obstat“). Die Evangelische Kirche in Deutschland betrachtet die zivilrechtliche Eheschließung gleichfalls als Voraussetzung für eine kirchliche Trauung (FamRZ 2009, 1804). Damit wird verhindert, dass eine Ehe nach Kirchenrecht und eine bürgerliche Ehe nebeneinanderstehen und ein Brautpaar kirchlich verheiratet ist, ohne dass es standesrechtlich die Ehe begründet hätte.

Geschichte der Scheidung

Da die römisch-katholische Kirche keine Scheidung anerkannte und keine Scheidungen erlaubte, war die Scheidung in rechtlicher Sicht kein großes Thema. Hinzu kam, dass Ehen durch die Dominanz des Mannes geprägt waren, der das Geld für die Familie verdiente, während die Frau die Kinder aufzog und den Haushalt betreute und somit auf die wirtschaftliche Unterstützung des Mannes angewiesen war. Erst die Reformation Martin Luthers führte dazu, dass Eheverfehlungen auch aus kirchlicher Sicht zunehmend als Scheidungsgründe anerkannt wurden. Aber auch dann kam es noch immer darauf an, ob die scheidungswilligen Eheleute katholischen oder evangelischen Glaubens waren. Nur wer evangelisch war, hatte Aussichten, tatsächlich geschieden zu werden. Erst das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 löste das konfessionell begründete „Scheidungsrecht“ ab und setzte an seiner Stelle ein für alle Konfessionen gleichermaßen geltendes staatliches Recht. Seitdem erfolgte die Scheidung nur noch durch richterliches Urteil.

Ehescheidung nach katholischem Eheverständnis

Nach katholischem Eheverständnis ist die Ehe unauflösbar. Dieser Grundsatz wurde auf dem Konzil von Trient (1545 – 1563) endgültig dogmatisiert. Quelle dieser Behauptung soll der Evangelist Markus sein. Dort steht: „Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen“. Die Kirche verstand die Bibel als Richtschnur menschlichen Handelns und damit als Rechtsnorm. Die Unauflöslichkeit der Ehe wurde als göttliches Recht begriffen, über das der Mensch nicht verfügen könne. Die Ehe wird damit als Sakrament bezeichnet, also ein „Gnadenmittel göttlicher Heilsordnung“. Da die Ehe sakral war, beanspruchte die katholische Kirche die ausschließliche Regelungskompetenz und die Rechtsprechung über das Ehe- und Scheidungsrecht. Bis zur Reformation war dieses Eheverständnis Maßstab des Eherechts. Es gab nichts anderes. Erst mit der Reformation Martin Luthers bildete sich neben dem katholischen Eherecht eine neue Ehelehre aus, die für den evangelischen Glaubenskreis maßgebend wurde und damit die Allgemeinverbindlichkeit des katholischen Eherechts einschränkte.

Wie geht die katholische Kirche mit dem Thema Scheidung heute um?

Die katholische Kirche vertritt nach wie vor das Dogma der Unauflöslichkeit der Ehe und stimmt der Scheidung nur in zwei eng begrenzten Situationen zu.

  • Waren die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ungetauft und lässt sich ein Ehepartner taufen, kann diese Ehe aufgelöst werden, wenn der ungetauft bleibende Ehepartner den christlichen Glauben nicht akzeptiert und sich aus diesem Grund trennen möchte oder den „Schöpfer lästert“. Der sodann geschiedene Ehepartner darf in der Folge eine neue Ehe mit einem getauften Partner eingehen, ohne dass er die Kirche fürchten muss (Paulinisches Privileg).
  • Außerdem kann der Papst der Auflösung der Ehe zustimmen, wenn die Ehe nicht vollzogen wurde. Die Konsequenz besteht darin, dass die Ehe als nicht wirksam geschlossen gilt, was faktisch einer Scheidung gleichkommt.
  • Da sich auch die katholische Kirche der Wirklichkeit nicht verschließen konnte, erkannte sie bei einer zerrütteten Ehe unter bestimmten Voraussetzungen die Trennung von Tisch und Bett an (Beispielsfall: Kuckuckskind). Dabei soll das Eheband formal fortbestehen, tatsächlich leben die Eheleute aber getrennt. In Ausnahmefällen soll die Scheidung erlaubt sein, die Wiederheirat ist jedenfalls nicht erlaubt, da die Kirche darin den Widerruf der ehelichen Treue sieht, in der sich die Liebe Gottes manifestiert. Auch die heilige Kommunion bleibt verwehrt, es sei denn, die betroffene Person wird aus Gründen der Barmherzigkeit zu den Sakramenten im Einzelfall zugelassen.

Im Eherecht gibt es den Begriff kanonisches Recht. Der Begriff kennzeichnet das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche, im weiteren Sinne auch das Kirchenrecht anderer Konfessionen. Der Begriff der Säkularisation bringt die Ablösung des Eherechts von christlichen und kirchlichen Vorgaben mit der Hinwendung zum staatlichen (gemeinen) Recht zum Ausdruck.

Ehescheidung nach evangelischem Eheverständnis

Martin Luther erkannte den Sakramentscharakter der Ehe nicht mehr an. Er habe dafür keinen ausreichenden biblischen Beleg erkennen können. Für Luther war die Ehe ein „eußerlich weltlich Ding“. Seine Kritik betraf aber nur das juristische Verständnis des Sakraments der Ehe. Auch Luther respektierte die Ehe als göttliche Institution eines heiligen Standes. Seine Kritik führte dazu, das Eherecht aus der Regelungskompetenz der Kirche herauszuführen und in die Regelungskompetenz des Staates zu überführen. Aber auch Luther schaffte es nicht, ein weltliches Modell des Ehe- und Scheidungsrechts zu entwickeln. Auch sein Verständnis beruhte auf der Bibel. Allerdings erkannte er an, dass eine Scheidung möglich sein müsse, um einem unschuldigen Ehegatten aus seiner Not herauszuhelfen. Er erkannte an, dass gewichtige Gründe eine Scheidung rechtfertigen können. Eine Scheidung aus Willkür lehnte er ab.

Anerkannte Scheidungsgründe

Im evangelischen Scheidungsrecht ließen sich eine strenge und eine milde Grundströmung feststellen. Streng orientierte Vertreter erkannten als Scheidungsgründe

für die Staatsgewalt an. Die milde Richtung entwickelte darüber hinaus eine Scheidungskasuistik, nach der ähnlich schwere Gründe ebenfalls zur Scheidung berechtigten. Als Fälle kamen in Betracht, dass sich ein schuldiger Ehegatte durch ein Verbrechen (Giftmischerei, Misshandlung) außerhalb der christlichen Gemeinschaft gestellt habe und es dem Partner nicht mehr zuzumuten sei, an der Ehe festzuhalten. Eine anfängliche Tendenz nach der Trennung von Tisch und Bett und nach Ablauf einer Trennungsfrist ohne weiteren Scheidungsgrund allein wegen der unüberwindlichen Abneigung eine Scheidung zu ermöglichen, hat die damalige Rechtsprechung jedoch nicht anerkannt. Der Kreis der Scheidungsgründe blieb auf Verschuldenstatbestände beschränkt.

Wiederverheiratungsverbot des einer Eheverfehlung schuldigen Ehegatten

Auch die Folgen der Scheidung waren relevant. Nach Luther durfte der unschuldige Ehepartner nach der Scheidung erneut heiraten, während der Schuldige nicht wieder heiraten durfte. Das Wiederverheiratungsverbot kennzeichnet die Intention der Reformation Luthers. Sie sollte lediglich dem unschuldigen Ehepartner in einer von ihm nicht verschuldeten Lebenssituation einen Ausweg bieten.

Selbstscheidung und Scheidungsurteil

Für die Scheidung selbst bedurfte es noch keines gerichtlichen Verfahrens, so wie wir es heute kennen. Die Scheidung erfolgte durch „Selbstscheidung“. Ob ein anzuerkennender Scheidungsgrund vorlag, wurde erst relevant und geprüft, wenn ein selbstgeschiedener Ehegatte sich erneut verheiraten wollte. Die Prüfung oblag dem Pastor, der das Ehepaar trauen sollte.

 

Erst allmählich wurde die Scheidung staatlichen Gerichten übertragen und bedurfte eines Scheidungsurteils. Dabei hatten die Gerichte nicht nur die Aufgabe, den Scheidungsgrund zu prüfen, sondern waren auch verpflichtet, die Wiederversöhnung der Ehepartner möglichst herbeizuführen. Gegen den Ehegatten, der sich einer Eheverfehlung schuldig gemacht hatte, konnten erhebliche Sanktionen verhängt werden, um ihn zu bewegen, die eheliche Gemeinschaft wiederaufzunehmen. Die Scheidung wurde bereits damals als Ultima Ratio verstanden, wenn Versöhnungsversuche endgültig gescheitert waren.

 

Erst das Personenstandsgesetz aus dem Jahr 1875 übertrug die Scheidung auf die ordentlichen Gerichte. So bestimmte § 76 RPStG:

 

„In streitigen Ehe- und Verlöbnissachen sind die bürgerlichen Gerichte ausschließlich zuständig. Eine geistliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekenntnis bedingte Gerichtsbarkeit findet nicht statt“.

Scheidungsrecht im Allgemeinen Preußischen Landrecht (ALR)

Im 17. und 18. Jahrhundert drängte infolge der Aufklärung das vernunftrechtliche Denken in den Vordergrund. Leitgedanke war die Unterscheidung von Recht und Religion. Da die Bibel das Himmelreich verkünde, wurde sie auf ihre eigentliche Bedeutung reduziert und als Quelle weltlichen Rechts abgelehnt. Die Ehe wurde aufgrund des Vernunftcharakters menschlichen Denkens nur noch als zivilrechtlicher Vertrag bewertet und das Verständnis des kanonischen Rechts von der Ehe als Vertrag und zugleich Sakrament damit abgelehnt. Friedrich II. von Preußen, der seit 1740 König war, trieb unter Leitung der Ministerialbürokratie die Reform des Eherechts maßgeblich voran. Seine Bemühungen führten zum Allgemeinen Preußischen Landrecht. Es trat am 1.6.1794 in Kraft.

Wie veränderte das Allgemeine Preußische Landrecht das Scheidungsrecht?

Das Allgemeine Preußische Landrecht vollzog die Säkularisierung des Ehe- und Scheidungsrechts, indem es das konfessionell begründete kirchliche Scheidungsrecht durch ein für alle Konfessionen gleichermaßen geltendes staatliches Recht ersetzte. Das Scheidungsrecht des ALR wurde erst durch das Bürgerliche Gesetzbuch am 1.1.1900 abgelöst.

Was waren weitere Motive für die Reform durch das ALR?

Friedrich II. dachte nicht nur vernunftorientiert, sondern auch staatsmännisch praktisch. Auf einer Reise durch Pommern musste er feststellen, dass an den Gerichten sehr viele Ehescheidungen anhängig waren und sah darin Anlass, unverzüglich dagegen vorzugehen. 1782 kam es zum „Edikt gegen die Missbräuche der überhandgenommenen Ehescheidungen“. Darin wurde vorgegeben, dass Scheidungen nur noch aus „sehr erheblichen Gründen“ stattfinden dürfen und die Gerichte vorher Wiederversöhnungsversuche der Ehegatten anstreben müssen.

 

Da der absolutistische preußische Staat darauf bedacht waren, die Bevölkerungszahl zu erhöhen, wurde auch die Zweckbestimmung der Ehe definiert als: „Der Hauptzweck der Ehe ist die Erzeugung und Erziehung der Kinder“. Daraus ergibt sich konsequenterweise, dass eine Scheidung immer dann möglich sein sollte, sobald die Ehe diese Zweckbestimmung nicht mehr erfüllen konnte und die bestehende Ehe einer erneuten Heirat, die diesen Zweck wiederum hätte erfüllen können, entgegenstand.

 

Hinzu kam, dass der preußische Staat den innerstaatlichen Frieden wahren und somit auf religiöse Neutralität bedacht war. Da die preußische Bevölkerung aus Katholiken, Lutheranern, Reformierten, Juden und zahlreichen anderen christlichen Sekten bestand, wäre eine rein konfessionelle Begründung des staatlichen Rechts problematisch gewesen. Würde sich eine Konfession benachteiligt und diskriminiert führen, wären Unruhen, Verfolgungen und Auswanderung unausweichlich.

 

Ansonsten vertrat Friedrich II den Standpunkt, dass es für die Politik völlig belanglos sei, ob ein Herrscher religiös ist oder nicht.

Wann war eine Scheidung nach dem ALR möglich?

Das Allgemeine Preußische Landrecht knüpfte im Wesentlichen an die protestantische Tradition an. Das katholische Eheverständnis, nachdem die Scheidung so gut wie unmöglich war, bot dafür keine Ansatzpunkte. Das neue Scheidungsrecht verband Elemente bestehender rechtlicher Tradition als auch vernunftrechtlicher Erneuerung. In 41 Paragrafen wurden potenziell mögliche Scheidungsgründe bezeichnet. Im Regelfall war eine Pflichtverletzung des beklagten Ehegatten Voraussetzung. Anerkannt wurden:

 

  • Ehebruch
  • Bösliche Verlassung
  • Versagung der ehelichen Pflicht
  • Lebensnachstellung
  • Grobe Verbrechen
  • Unordentliche Lebensart
  • Versagung des Unterhalts

 

Daneben finden sich aber auch verschuldensunabhängige Scheidungsgründe:

 

  • Gegenseitige Einwilligung zur Scheidung bei unüberwindlicher Abneigung
  • Impotenz
  • Ekelerregende Krankheit
  • Wahnsinn
  • Veränderung der Religion

 

Auch wenn ein Ehegatte eine eheliche Pflichtverletzung nachweisen konnte, war die sofortige Scheidung noch nicht möglich. Das Gesetz verpflichtete den Richter obligatorisch zu einem Versöhnungsversuch. Ob die dafür zusätzlich vorgesehene Einbeziehung von Seelsorgern und Predigern angesichts derer mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehender religiöser Vorbehalte konstruktiv war, sei dahingestellt.

 

Der Richter musste zudem prüfen, ob er durch angemessene Sanktionen den schuldigen Ehegatten belehren und veranlassen konnte, die Ehe fortzusetzen. Erst wenn die Sanktion erfolglos blieb, war die Scheidung möglich. So war er gehalten, die Ehegatten zu ermahnen und auf eine Wiederversöhnung hinzuwirken. Bei ehebrecherischem Verhalten sollte er gegen störende Dritte vorgehen. Der Richter konnte dem beschuldigten Ehegatten den Umgang gerichtlich untersagen oder den Ehegatten im Fall der plötzlichen Verlassung zur Rückkehr auffordern. Bei unordentlicher Lebensart sollte er Verfügungen treffen, um den schuldigen Ehegatten zu bessern und bei Verweigerung des Unterhalts Zwangsmittel anwenden.

 

Das Landrecht erlaubte die Scheidung bei gegenseitiger Einwilligung beider Ehegatten infolge unüberwindlicher Abneigung, schränkte den Scheidungsgrund aber wieder ein, indem es seinen Anwendungsbereich auf „ganz kinderlose Ehen“ begrenzte, bei denen auch künftig keine Hoffnung auf die Geburt von Kindern bestand. Gedanke dabei war, dass die Ehe nicht nur als ein privatrechtlicher Vertrag betrachtet wurde, sondern auch ein „fundamentales soziales Ordnungsgefüge“ darstellt. Die Ehe sei für den Staat viel zu wichtig, als dass man sie der Willkür der Ehegatten überlassen könnte. So wurde festgestellt:

 

„Die Moralität und die gute Ordnung der Gesellschaft würden darunter leiden, wenn es den Eheleuten erlaubt sein sollte, bei jeder Misshelligkeit oder Gezänke in der ersten Hitze sogleich auseinander zu laufen und in leichtsinniger oder übereilter Weise in einem Anfall von Verdruss oder übler Laune ein Band aufzuheben, welches das heiligste und festeste ist, dass nur irgend Menschen miteinander verknüpfen kann“.

Scheidungsrecht im Code Napoleon

Die Französische Revolution führte 1792 die Zivilehe und ein liberales Scheidungsrecht ein. Der nachfolgende Code Napoleon war in allen linksrheinischen Regionen Deutschlands, in Elsass-Lothringen und im Großherzogtum Baden maßgebend. Charakteristisch ist auch hier, dass das Eherecht als staatliches Recht das auch im französischen Recht bis dahin maßgebliche katholische Dogma von der Unauflöslichkeit der Ehe ablöste.

 

Als Scheidungsgründe waren die gegenseitige Einwilligung und die von einem Ehepartner behauptete „Unvereinbarkeit des Gemüts oder des Charakters“ anerkannt. Auch spezielle Scheidungsgründe wie Demenz, Geisteskrankheit, Misshandlung oder schwere Beleidigung eines Ehegatten gegen den anderen, andauernd unordentliche Lebensart, böswillige Verlassung von mindestens zwei Jahren oder Emigration eines Ehegatten galten als Scheidungsgründe. Der auch im Code Napoleon vorab vorgesehene Wiederversöhnungsversuch, der durch einen Rat aus sechs Verwandten und Freunden unternommen werden sollte, war Voraussetzung für die Scheidung. Scheiterte der Versöhnungsversuch, erfolgte die Scheidung durch den Standesbeamten.

Einfluss des institutionellen Eheverständnisses im 19. Jahrhundert auf das Scheidungsrecht

Das Ehe- und Scheidungsrecht war keineswegs durch eine stetige Fortentwicklung gekennzeichnet. Im 19. Jahrhundert erfuhr das liberalisierte Eheverständnis teils heftigen Widerspruch, infolgedessen sich ein institutionelles Eheverständnis manifestierte. Anlass dafür war eine zunehmende Rückbesinnung auf ein christlich-konservatives Eheverständnis, das insbesondere auch von der protestantischen Kirche vorangetrieben wurde.

Was bedeutete die Ehe als Institution?

Die Ehe wurde zunehmend als Institution und nicht nur als privatrechtlicher Vertrag zwischen den Ehepartnern verstanden. Institution ist ein überindividuelles Ordnungsgefüge, das der Disposition der Ehepartner entzogen ist. Die Konsequenz war, dass Inhalt und Auflösung einer Ehe nicht im Belieben der Ehepartner stehen. Vielmehr ist es so, dass sich die Ehepartner durch ihre Heirat in eine vorgegebene objektive Ordnung einfügen, über die sie nicht beliebig verfügen können. Die individuellen Interessen der Ehepartner traten so hinter die Institution Ehe zurück. Insbesondere wurde die Scheidung aufgrund gegenseitiger Einwilligung der Ehepartner infrage gestellt, da sie die Ehe unmittelbar zur Disposition der Ehegatten stellte und dem institutionellen Eheverständnis widersprach.

Welchen Einfluss hatte die Diskussion um das institutionelle Eheverständnis?

Die Diskussion blieb zunächst ohne Konsequenzen, da das Allgemeine Preußische Landrecht bis zum Inkrafttreten des BGB unverändert Geltung behielt. Einfluss übte die Diskussion aber insoweit aus, als die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches ihren Entwurf des Scheidungsrechts an diesen Reformbemühungen orientierten.

Scheidungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1.1.1900

Das am 1.1.1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) brachte im Ehescheidungsrecht eine reichseinheitliche staatliche Gesetzgebung und beendete die bis dahin bestehende Rechtszersplitterung im Deutschen Reich sowie die teils gegensätzlichen regional bestehenden Rechtssysteme. Es war ein Kompromiss zwischen dem liberalen Scheidungsrecht des ALR, dem restriktiven Scheidungsrecht des protestantischen Rechts und dem vollständigen Ausschluss der Scheidung nach dem katholischen Eherecht. Kennzeichnend war, dass liberale Tendenzen von einem strengen Scheidungsrecht insoweit in den Hintergrund gedrängt wurden, als das BGB vornehmlich auf das Verschuldensprinzip abstellte. Erst in der Weimarer Republik stand das Scheidungsrecht erneut zur Diskussion, als die Scheidung auch ohne nachweisbares Verschulden einer zerrütteten Ehe erlaubt sein sollte.

 

Das Scheidungsrecht des BGB beruhte auf dem Verschuldensprinzip. Es erlaubte Scheidungen dem Grundsatz nach nur, wenn einer der Ehegatten durch eine schuldhafte Verletzung einer ehelichen Pflicht seinen Anspruch auf die eheliche Gemeinschaft verwirkt hatte. Das Verschuldensprinzip kannte die vier Tatbestände:

  • Ehebruch
  • Lebensnachstellung
  • Bösliche Verlassung
  • Schwere Verletzung ehelicher Pflichten (Generalklausel)

Das BGB unterschied absolute Scheidungsgründe, bei denen das Verschulden als solches zur Scheidung führte und relative Scheidungsgründe, wenn die Zerrüttung der Ehe als weitere Voraussetzung neben dem Verschulden gefordert wurde. Eine Ausnahme vom Verschuldensprinzip wurde insoweit anerkannt, als die Scheidung wegen Geisteskrankheit des anderen Ehegatten ermöglicht wurde. Das Scheidungsrecht des BGB wurde über die Jahrzehnte hin fortentwickelt und fand seinen Abschluss darin, dass das Verschuldensprinzip 1973 durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst wurde.

Die "Weimarer Reformdiskussion" über das Ehescheidungsrecht

Auch nach Inkrafttreten des BGB bestand das Bedürfnis, die Scheidung einer innerlich zerrütteten, den Ehegatten unerträglich gewordenen Ehe auch dann zu erlauben, wenn die Zerrüttung nicht durch ein schuldhaftes Verlangen eines Ehegatten veranlasst wurde und eine unerträgliche Härte für den betroffenen Ehepartner zu vermeiden. Anerkannt wurde zunehmend, dass es sehr belastend sei, zum Nachweis eines Verschuldensgrundes die Intimsphäre der Ehepartner zu erforschen oder Ehepartner dazu zu veranlassen, Scheidungsgründe vorzutäuschen, um eine Scheidung zu erreichen.

 

Diesem weltlichen Eheverständnis stand die katholische Kirche nach wie vor ablehnend gegenüber. Keine menschliche Gewalt könne eine wirksam geschlossene Ehe auflösen. Anderslautende bürgerliche Gesetze seien unwirksam. Mehrere Päpste sprachen sich ausdrücklich gegen die Möglichkeit einer Ehescheidung und ihre staatliche Regelung aus. Da die staatliche Regelungskompetenz in der Weimarer Zeit nicht zur Diskussion stand, beschränkte sich die Kirche schließlich darauf, noch liberalere Tendenzen und eine damit einhergehende Aufweichung des Scheidungsrechts möglichst zu verhindern. Nach kirchlichem Eheverständnis sei die Ehe weniger auf das persönliche Glück der Ehepartner ausgerichtet, sondern vorrangig auf eine objektive soziale Funktion, mit dem Ziel, Kinder zu zeugen und zu erziehen. Um Kinder verantwortungsvoll zu erziehen, sei die Beständigkeit der Ehe unentbehrlich. Das persönliche Glück der Ehepartner müsse sich diesem höheren Zweck unterordnen.

 

Die "Weimarer Reformdiskussion" (Begriff nach Michael Humphrey, siehe Literaturangabe unten) fand jedoch keinerlei gesetzlichen Niederschlag. Grund war mithin, dass ungeachtet gegensätzlicher gesellschaftlicher Standpunkte die konservative Zentrumspartei in allen Regierungen bis 1930 vertreten war und sich jeder Reform widersetzte. Im Übrigen trug die parteipolitische Zersplitterung im Reichstag nicht dazu bei, überhaupt über Kompromisslösungen zu entscheiden. Immerhin lässt sich aus der Weimarer Diskussion die Forderung herauslesen, das Scheidungsrecht im Sinne des Zerrüttungsprinzips zu reformieren.

 

Das Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches erwies sich als sehr bestandskräftig. Es erfuhr seine erste Änderung durch das Ehegesetz von 1938. Das nationalsozialistisch geprägte Scheidungsrecht fand nach dem Zweiten Weltkrieg in nahezu unveränderter Form Eingang in der Rechtsordnung der DDR und der BRD. In der BRD blieb das Scheidungsrecht bis zur Reform des Eherechts im Jahr 1976 im Wesentlichen unverändert gültig.

Das Scheidungsrecht in der Zeit des Nationalsozialismus

Die Nationalsozialisten planten, das Zivilrecht in Form eines neuen Volksgesetzbuches zu reformieren. Da dies nicht gelang, wurde das Ehescheidungsrecht außerhalb des BGB im Ehegesetz von 1938 neu geordnet. Das Ehegesetz kannte verschuldensabhängige Tatbestände, wie den Ehebruch oder die Verweigerung der Fortpflanzung.

 

Darüber hinaus kamen verschuldensunabhängige Zerrüttungstatbestände zur Geltung. So wurde die Scheidung wegen geistiger Störung und Geisteskrankheit (so auch Hysterie) anerkannt. Mit der Anerkennung der Tatbestände einer ansteckenden und ekelerregenden Krankheit und der Unfruchtbarkeit kam zum Ausdruck, dass diese Tatbestände unmittelbar bevölkerungspolitisch motiviert waren. Der Ehepartner sollte die Möglichkeit der Scheidung haben, um sich neu zu verheiraten und Kinder (und damit Soldaten und potentielle Siedler) in die Welt zu setzen.

 

Die Ehe wurde als allgemein als zerrüttet anerkannt,

 

wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehepartner seit drei Jahren aufgehoben und infolge einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten war.

 

§ 55 EheG

 

Einschränkend war jedoch bestimmt, dass der scheidungswillige Ehegatte, der die Zerrüttung verschuldet hatte, die Scheidung nicht gegen den Widerspruch des anderen durchsetzen konnte und „die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist“.

 

Das Scheidungsrecht im Nationalsozialismus ist mithin politisch motiviert. Es standen bevölkerungspolitische Gesichtspunkte im Vordergrund. Sofern der scheidungswillige Ehepartner neu heiraten wollte, war sein Scheidungswunsch nach dem bevölkerungspolitischen Mehrwert der neuen Ehe gegenüber der alten Ehe zu bewerten.

 

Dieses Eheverständnis prägte schließlich das Ehegesetz und wurde somit zum Instrument nationalsozialistischer Bevölkerungspolitik. Immerhin wurde ein radikaler Bruch mit dem bestehenden, auf dem Verschuldensprinzip beruhenden Scheidungsrecht vermieden. Die ergebnislose Reformdiskussion in der Weimarer Republik wurde zudem als Sinnbild eines fruchtlosen Parteienstreits dargestellt, während der Nationalsozialismus sich in der Lage sah, die Diskussion nicht nur aufzugreifen, sondern auch gesetzesmäßig umzusetzen.

 

Das Ehegesetz 1938 wurde nach dem Krieg abgesehen von speziell nationalsozialistischen Tatbeständen der Verweigerung der Fortpflanzung und der Unfruchtbarkeit unverändert als Ehegesetz fortgeführt. Auch die Alliierten hatten an dem 1938 im Ehegesetz eingeführten Zerrüttungsprinzip festgehalten. Der allgemeine Zerrüttungstatbestand wurde übernommen und dahingehend ergänzt, dass dem Scheidungswunsch nicht stattzugeben war, wenn das Kindeswohl die Aufrechterhaltung der Ehe notwendig erscheinen ließ. Diese Härteklausel entspricht dem heutigen § 1568 BGB.

 

Das Zerrüttungsprinzip, das insbesondere im nationalsozialistischen Ehegesetz von 1938 seinen Niederschlag gefunden hatte, wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insoweit eingeschränkt, als bevölkerungspolitisch begründete Ziele nicht mehr maßgebend waren. Das Eheverständnis des BGH stellte den lebenslangen und sittlich verpflichtenden Charakter der Ehe in den Vordergrund.

Ab 1945

Die Rechtsprechung führte in den ersten Nachkriegsjahren dazu, dass nahezu keine Ehe mehr nach Maßgabe des Zerrüttungsprinzips geschieden wurde. Man wollte sich von der auf bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten beruhenden scheidungsfreundlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts distanzieren. Die Betonung auf sittliche Werte, wie die eheliche Treue, wurde als Gegenimpuls zur vorangegangenen Epoche verstanden. Ein maßgeblicher Aspekt war auch, dass viele Ehen durch Krieg, Gefangenschaft und seelische Zerstörung zunehmend gefährdet waren. Kriegsheimkehrer hatten sich von ihren Familien entfremdet oder waren durch die Zonengrenzen getrennt.

Umsetzung der Rechtsprechung ins BGB in 1961

Die Bundesregierung unter Adenauer griff diesen Ansatz der Rechtsprechung auf und setzte gegen den Widerstand von SPD und FDP im Familienrechtsänderungsgesetz von 1961 durch, dass die Ehe gegen den Widerspruch eines Ehegatten nicht geschieden werden konnte, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hatte. Dabei spielt auch das Leitbild der Hausfrauenehe eine Rolle, bei der allein der Mann das Geld für die Familie verdient und die Frau zu Hause den Haushalt führt und die Kinder aufzieht.

Einsetzung einer Sachverständigenkommission zur Reform des Eherechts

Um aus der praktischen Notwendigkeit heraus dem Zerrüttungsprinzip wieder Geltung zu verschaffen, beschloss der Bundestag 1967 auf Antrag der SPD eine Sachverständigenkommission zur Vorbereitung einer Reform des Eherechts einzuberufen. Dabei spielte auch der Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des noch recht jungen Grundgesetzes eine Rolle, der die Gleichberechtigung von Mann und Frau zur Maßgabe gesellschaftlichen und politischen Handelns machte.

Eherechtsreform in 1976

1969 änderten sich die politischen Verhältnisse. An die Stelle der großen Koalition trat die sozialliberale Regierung (SPD & FDP) unter Bundeskanzler Willy Brandt. Damit wurde die Diskussion um das Ehe- und Scheidungsrecht wieder in der Perspektive geführt, die bereits in der Weimarer Zeit die Umgestaltung des Scheidungsrechts im Sinn des Zerrüttungsprinzips bestimmt hatte. Als schließlich am 1.7.1976 das Ehereformgesetz in Kraft trat, mündete die über Jahrzehnte verlaufende Kontroverse über das Ehescheidungsrecht in einem parteiübergreifenden Kompromiss, in dem das Zerrüttungsprinzip gesetzlich festgeschrieben wurde. Danach konnte die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist und die Wiederherstellung der Ehe nicht mehr erwartet werden kann. Nicht mehr die patriarchalische, sondern die partnerschaftliche Ehe bildete das Leitbild des Gesetzes.

Abschaffung des Verschuldensprinzips

Das Verschuldensprinzip war damit vollständig erledigt. Ansatzpunkt war nach wie vor, dass das Verschuldensprinzip die Eheverfehlung eines Ehegatten bestrafte und die Aufgabe des Richters folglich darin bestand, die Schuldfrage aufzuklären. Dafür musste er tief in die Intimsphäre der Ehepartner eindringen, wobei es ihm kaum gelingen konnte, eine absolut zweifelsfreie Klärung herbeizuführen. Auch sei es nicht Aufgabe des Gerichts, eine Ehe moralisch zu bewerten. Das Verschuldensprinzip gefährde den Rechtsfrieden, weil die Ehepartner sich gegenseitig mit Schuldvorwürfen angreifen müssten und Scheidungsgründe vortäuschen würden.

Festschreibung des Trennungsjahres

Einschränkend wurde eine Mindestdauer der Ehe und damit ein Trennungsjahr gefordert. Grund war, dass der Gesetzgeber vor allem jungen Eheleuten die Chance einräumen wollte, anfängliche partnerschaftliche Probleme vielleicht doch noch auszuräumen und sich aufeinander einzustellen. Insbesondere wurde dem Trennungsjahr die Aufgabe zugedacht, dem Richter problemlos die Feststellung zu ermöglichen, dass die Ehe nach einem Jahr Trennung zerrüttet sei.

Neuregelung des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung

Vieles war auch in dieser Zeit politisch strittig. Vor allem der Ehegattenunterhalt war ein hochsensibles Thema. Bis dahin war es nach Maßgabe des Verschuldensprinzips so, dass viele geschiedene, auch untreue Ehepartner fast immer Unterhalt erhielten. Dieses Prinzip wurde aufgegeben und Unterhaltstatbestände in das Gesetz aufgenommen.

 

Danach sollten Ehegatten nach der Scheidung nur dann noch Unterhalt bekommen, wenn sie selbst bedürftig waren, insbesondere wegen der Pflege gemeinschaftlicher Kinder zu Hause bleiben mussten, krank oder gebrechlich waren, selbst keine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben können oder in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen eine Unterhaltspflicht begründet erschien. Die Unterhaltsrechtsreform des Jahres 2008 führte dann dazu, dass Alleinerziehende wegen der Betreuung eines Kindes nur dann noch Betreuungsunterhalt fordern können, wenn das Kind jünger als drei Jahre ist und danach grundsätzlich verpflichtet sind, selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen.

 

Das Scheidungsrecht ist seitdem unverändert geblieben. Da das Zerrüttungsprinzip endgültig festgeschrieben ist und keine gegensätzliche Diskussion besteht, ist davon auszugehen, dass es auf absehbare Zeit auch keinen Änderungsbedarf geben wird.

Wie ist die Entwicklung des Scheidungsrechts über die Jahrhunderte hinweg zu beurteilen?

Recht allgemein vollzieht immer gesellschaftliche Entwicklungen nach. Gesellschaftliche Entwicklungen wiederum wurden vornehmlich in der Vergangenheit durch religiöse Einstellungen bestimmt. Diese Entwicklung zeigt sich insbesondere im Ehe- und Scheidungsrecht. Es entwickelte sich zwischen den Extremen der nach katholischer Vorstellung Unauflösbarkeit der Ehe und dem Zerrüttungsprinzip, das im Scheidungsrecht des BGB seinen Niederschlag gefunden hat.

 

Bahnbrechend war jedenfalls, dass das Verschuldensprinzip als problematisch empfunden und das Zerrüttungsprinzip in der Weimarer Zeit rechtspolitisch anerkannt wurde. Nach vielfältigen Versuchen, das Zerrüttungsprinzip auf Mindestmaße zurückzuführen, hat die Sozialdemokratie entscheidende Impulse gesetzt, die letztlich das Zerrüttungsprinzip zur Maßgabe des Scheidungsrechts gemacht haben. Eine Unterbrechung fand sich lediglich im Nationalsozialismus, in dem das Ehescheidungsrecht in einen ideologischen Rahmen eingebunden wurde, ohne dass aber das bereits damals mehr oder weniger geltende Zerrüttungsprinzip infrage gestellt war.

Wie können Ehepartner aktuell in Deutschland geschieden werden?

Ehepartner können die Scheidung beantragen, wenn ihre Ehe gescheitert ist. Seit der Einführung der Ehe für alle, werden auch gleichgeschlechtliche Ehen geschieden. Lebenspartnerschaften werden aufgehoben. Die Voraussetzungen sind jedoch die gleichen. Um das Scheitern einer Ehe festzustellen, arbeitet das Gesetz mit einer Stufenfolge.

  • Das Gesetz vermutet unwiderleglich, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass ein Ehepartner diese wiederherstellen möchte (§ 1565 Abs. I BGB). Die Ehe muss also unheilbar zerrüttet und eventuelle Versöhnungsversuche gescheitert sein. Auf eine Eheverfehlung und das Verschulden eines Ehepartners kommt es nicht an. Es gilt das Zerrüttungsprinzip.
  • Sind sich beide Ehepartner einig, dass sie geschieden werden wollen, vermutet das Gesetz das Scheitern der Ehe nach Ablauf eines Trennungsjahres. Die Eheleute können dann im gegenseitigen Einvernehmen geschieden werden (einvernehmliche Scheidung nach § 1565 Abs. I BGB).
  • Auch wenn sich ein Ehepartner wegen dem fehlenden Einvernehmen des anderen nicht einvernehmlich scheiden lassen kann, ist die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres möglich, sofern der scheidungswillige Partner das Scheitern der Ehe infolge derer zerrütteten Verhältnisse nachweisen kann (streitige Scheidung nach § 1565 Abs. I BGB). Das Gericht muss konkret prüfen, ob die Ehe gescheitert ist. Als maßgebliche Gründe kommen in Betracht: Ehebruch, Misshandlungen, strafbare Handlungen, Trunksucht, neue verfestigte Lebensgemeinschaft.
  • Leben die Eheleute hingegen drei Jahre lang getrennt, gilt die Ehe unwiderleglich als gescheitert. Die Ehe kann dann auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Ehepartners geschieden werden (§ 1656 Abs. I BGB).
  • In Ausnahmefällen kann ein Ehepartner auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragen (Härteklausel des § 1565 Abs. II BGB). Voraussetzung ist, dass dem scheidungswilligen Ehepartner die Fortsetzung der Ehe aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist. Er macht dann einen Härtefall geltend.
  • Umgekehrt soll eine Ehe nicht geschieden werden, wenn deren Aufrechterhaltung im Interesse der minderjährigen Kinder aufgrund der Lebensverhältnisse ausnahmsweise notwendig ist (z.B. akute Erkrankung würde sich verfestigen) oder die Scheidung für den anderen Ehepartner aufgrund außergewöhnlicher Lebensumstände eine unzumutbar schwere Härte darstellen würde (z.B. Suizidgefahr, Härteklausel des § 1568 BGB).
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Wer ist iurFRIEND?

Was ist seit 2009 im Scheidungsrecht des BGB neu?

Das neue Familienverfahrensgesetz (FamFG) bestimmt, dass die Scheidung nicht mehr durch Klage, sondern durch einen „Antrag“ anhängig gemacht wird. Die Parteien werden nicht mehr als Kläger und Beklagter, sondern als „Antragsteller“ und „Antragsgegner“ bezeichnet. Das Gericht entscheidet nicht mehr durch Scheidungsurteil, sondern erlässt einen „Scheidungsbeschluss“.

 

Der Antrag auf Scheidung muss eine Erklärung enthalten, ob die Ehepartner die elterliche Sorge, das Umgangsrecht mit den Kindern, den Kindesunterhalt, den Unterhalt unter den Ehegatten und die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat durch Vereinbarung geregelt haben. Diese Informationen sollen es dem Gericht ermöglichen, auf eine Einigung der Ehepartner über die Scheidungsfolgen hinzuwirken. Tatsachen, die die Ehepartner nicht vortragen, darf das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Ehe aufrechtzuerhalten.

Ehe für alle

Seit dem 01. Oktober 2017 steht die Ehe auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Bis dahin geschlossene Lebenspartnerschaften können kostenfrei in eine Ehe umgewandelt werden. Dementsprechend werden nun auch gleichgeschlechtliche Ehen geschieden, bestehende Lebenspartnerschaften werden dem Wortlaut nach "aufgehoben". Rechtlich sollen Ehe und Lebenspartnerschaft jedoch gleichgestellt sein.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Wer sich heute scheiden lässt, dürfte kaum eine Vorstellung davon haben, mit welchen Schwierigkeiten und Widerständen Eheleute in früheren Zeiten rechnen mussten, wenn sie übereinstimmend oder ein Ehepartner allein die Scheidung wünschten. Soweit man die Ehe nicht mehr als staatlich vorgegebene Institution begreift und das durch die Ehe begründete höchstpersönliche Verhältnis der Eheleute in den Vordergrund gestellt ist, erscheint das mit einschränkenden Facetten gesetzlich bestimmte Zerrüttungsprinzip als die absolut richtige Lösung.

 

 

Verwendete Literatur

Conrad Hermann: Vorträge über Recht und Staat von Svarez
Humphrey Michael: Die "Weimarer Reformdiskussion" über das Scheidungsrecht und das Zerrüttungsprinzip, Dissertation 2006
Kleinheyer Gerd: Das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten vom 1.6.1794, Heidelberg 1995
Holzhauer Heinz: Die Scheidungsgründe in der nationalsozialistischen Familiengesetzgebung, in Institut für Zeitgeschichte 1981,135 ff
Schwab Dieter: Familienrecht
Schröder Rainer in Alpmann Schmidt: Rechtsgeschichte 2013
Kroeschell Karl: Rechtsgeschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert 1992

Hinweis: Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die historische Entwicklung des Ehe- und Scheidungsrechts ist so komplex und umfangreich, dass eine detaillierte Darstellung in diesem Rahmen nicht möglich ist. Dies zeigt allein die Tatsache, dass die Literatur zum Ehe- und Scheidungsrecht, die sich über die Jahrhunderte hinweg angesammelt hat, nahezu unüberschaubar ist. Literaturquellen betreffen nicht nur juristische Texte, sondern auch kirchliche und religiöse sowie verhaltenspsychologische Schriften, die die Entwicklung des Ehe- und Scheidungsrechts geprägt und begleitet haben.