Nach diesem Beispiel hat Clara beim Abzug des indexierten Anfangsvermögens von ihrem Endvermögen einen Zugewinn von 16.388 EUR während der Ehe erzielt. Mark hat hingegen einen Zugewinn von 155.184 EUR erwirtschaftet. Die Zugewinnbeträge der beiden Ehegatten werden nun voneinander abgezogen, so dass sich eine Differenz von 138.796 EUR als Zugewinnsumme ergibt. Clara kann nun von Mark die Hälfte dieses Betrages, nämlich 69.398 EUR, als Zugewinnausgleich verlangen.
Bei jedem Ehepartner ist das indexierte Vermögen am Tag der Eheschließung vom Vermögen am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages abzuziehen. Die Indexierung erfolgt nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte. Dieser Preisindex wird in Indextabellen vom Statistischen Bundesamt genau festgelegt. Hierdurch wird der Kaufkraftschwund, der während der Ehe eingetreten ist, bei der Scheidung ausgeglichen.
Die Formel lautet: (Anfangsvermögen) x (Index bei Zustellung des Scheidungsantrags / Index bei Heirat) = indexiertes Anfangsvermögen.