Nach diesem Beispiel hat Clara beim Abzug des indexierten Anfangsvermögens von ihrem Endvermögen einen Zugewinn von 16.388 EUR während der Ehe erzielt. Mark hat hingegen einen Zugewinn von 155.184 EUR erwirtschaftet. Die Zugewinnbeträge der beiden Ehegatten werden nun voneinander abgezogen, so dass sich eine Differenz von 138.796 EUR als Zugewinnsumme ergibt. Clara kann nun von Mark die Hälfte dieses Betrages, nämlich 69.398 EUR, als Zugewinnausgleich verlangen.
Vermögen indexieren
DEFINITION
Vermögen indexieren
Bei jedem Ehepartner ist das indexierte Vermögen am Tag der Eheschließung vom Vermögen am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages abzuziehen. Die Indexierung erfolgt nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte. Dieser Preisindex wird in Indextabellen vom Statistischen Bundesamt genau festgelegt. Hierdurch wird der Kaufkraftschwund, der während der Ehe eingetreten ist, bei der Scheidung ausgeglichen.
Die Formel lautet: (Anfangsvermögen) x (Index bei Zustellung des Scheidungsantrags / Index bei Heirat) = indexiertes Anfangsvermögen.
Kurzfassung - Alles auf einen Blick
- Um den Zugewinnausgleich durchzuführen, muss zunächst anhand des Anfangs- und Endvermögens der erwirtschaftete Zugewinn berechnet werden.
- In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie den Zugewinn anpassen und z.B. ein bestimmtes Anfangsvermögen festlegen. Dann entfällt die Indexierung.
- Regeln Sie auch die übrigen Folgen der Scheidung wie Versorgungsausgleich und Unterhalt, ist die Grundlage für eine einvernehmliche Online-Scheidung geschaffen. Das spart Ihnen Zeit, Geld und Nerven.
Der Gesamtvermögensvergleich
Anlässlich der Scheidung findet ein Gesamtvermögensvergleich statt, in dem alle Vermögensgegenstände jedes Ehepartners sowie seine bei Eheschließung und Scheidungsantrag bestehenden Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.
EXPERTENTIPP
Rechnungen begleichen und Anschaffungen erledigen
Aus Sicht desjenigen, der nach Stellung des Scheidungsantrages höchstwahrscheinlich einen Zugewinnausgleich bezahlen muss, ist es sinnvoll, vor Stellung des Scheidungsantrages die Rechnungen des Rechtsanwalts zu zahlen und ohnehin notwendige Anschaffungen oder Ausgaben zu tätigen, indem z.B. die Wohnung renoviert wird, Darlehen an Freunde und Bekannte zurückgezahlt werden etc.
So wird das Anfangsvermögen indexiert
Bei jedem Ehepartner ist das indexierte Vermögen am Tag der standesamtlichen Heirat vom Vermögen am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages abzuziehen. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen ist der jeweilige Zugewinn. Der Zugewinn beträgt mindestens 0 EUR. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, hat dem anderen Ehegatten 50 % der gesamten Zugewinnsumme auszugleichen.
Damit das Vermögen vom Anfang der Ehe wirklich mit dem Vermögen zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages verglichen werden kann, muss das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet werden.
Wenn keine Indexierung stattfinden würde, so würde der andere Ehegatte am Anfangsvermögen des anderen Ehegatten beteiligt werden. Durch den Zugewinnausgleich sollen die Ehegatten jedoch nur an dem beteiligt werden, was während der Ehe erworben wurde.
Es ist stets das gesamte Anfangsvermögen zu indexieren. Für die Gegenstände, die jemand geerbt oder während der Ehe geschenkt bekommen hat, ist der Wert zu diesem Erwerbszeitpunkt zu indexieren.
- Es wird bei jedem Ehegatten zunächst der Wert des Anfangsvermögens zum Tag der Eheschließung berechnet, indem alle Verbindlichkeiten (Passiva) von den Vermögenswerten (Aktiva) abgezogen werden.
- Dieses Vermögen wird indexiert, d.h. auf den Stand der Geldentwertung zum Stichtag des Endvermögens gebracht.
- Weiterhin wird bei jedem Ehegatten das Vermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten ermittelt.
- Auch hier sind die Verbindlichkeiten (Passiva) von den Vermögenswerten (Aktiva) abzuziehen. Das indexierte Anfangsvermögen wird dann vom Endvermögen abgezogen.
Praxisbeispiel
Indexierung in der Praxis
Clara und Mark haben am 1.9.2005 geheiratet. Am 29.5.2012 wird Mark der Scheidungsantrag von Clara zugestellt. Der Preisindex lag im September 2005 bei 100,5 und im Mai 2012 bei 112,6. Bei Clara ergibt sich ein Endvermögen von 50.000 EUR nach Abzug ihrer Schulden und Verbindlichkeiten. Ihr Anfangsvermögen beläuft sich auf 30.000 EUR im Jahr 2005 und muss indexiert werden für Mai 2012. Als indexiertes Anfangsvermögen ergibt sich nach der Berechnung 30.000 EUR x 112,6/ 100,5 = gerundet 33.612 EUR. Bei Mark ergibt sich ein Endvermögen von 200.000 EUR nach Abzug seiner Schulden und Verbindlichkeiten. Sein Anfangsvermögen beläuft sich auf 40.000 EUR nach Abzug von Verbindlichkeiten im Jahr 2005 und muss indexiert werden für Mai 2012. Als indexiertes Anfangsvermögen ergibt sich nach der Berechnung 40.000 EUR x 112,6/ 100,5 = gerundet 44.816 EUR.
Schaubild
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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut
Bei der Berechnung des Zugewinns ist die Indexierung des Anfangsvermögens zu berücksichtigen. So stellen Sie sicher, dass der Kaufkraftschwund ausgeglichen wird. Lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten, um den Zugewinn richtig zu ermitteln und zu prüfen, ob für Sie eine individuelle Anpassung sinnvoll ist. Damit sichern Sie Vermögen(sausgleichsansprüche) und Ihre Familie langfristig ab.
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