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Was ist der Mindestunterhalt?

DEFINITION

Was ist der Mindestunterhalt?

Den Mindestkindesunterhalt können Sie in der untersten Tabellengruppe der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Auf diese Beträge ist bei Minderjährigen das hälftige Kindergeld, bei Volljährigen das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen. Zur Sicherung des Mindestunterhalts hat der Pflichtige eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der Elternteil muss also zur Not einen Nebenjob annehmen oder sich nach seiner Qualifikation für einen besser bezahlten Job bewerben.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Der unterhaltspflichtige Elternteil unterstützt den alleinerziehenden Elternteil und das Kind mit monatlichen Zahlungen.
  • Wenn Sie eine Vereinbarung zum Kindesunterhalt schließen, können Sie sich an der Düsseldorfer Tabelle orientieren.
  • Bleiben die Unterhaltszahlungen aus, kann das Jugendamt über die Beistandschaft kostenfrei helfen. In bestimmten Fällen sollten Sie sich jedoch (zusätzlich) anwaltlich beraten lassen.

Monatlicher Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Für minderjährige unverheiratete Kinder wird die Berechnung des Mindestunterhalts seit dem 01.01.2016 in § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Zuvor dienten dafür die steuerlichen Kinderfreibeträge als Ausgangspunkt. Da durch diese Berechnung der Mindestunterhalt jedoch öfters geringer als das kindliche Existenzminimum war und speziell Haushalte mit weniger Einkommen hierunter zu leiden hatten, wurde die Ermittlung des Mindestunterhalts grundlegend geändert.

Düsseldorfer Tabelle

EinkommensstufeNettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren 1-56-1112-17Ab 18ProzentsatzBedarfskontrollbetrag
1bis 2.100 EUR482 EUR554 EUR649 EUR693 EUR100 %1.200/1.450 EUR
22.101 - 2.500 EUR507 EUR582 EUR682 EUR728 EUR105 %1.750 EUR
32.501 - 2.900 EUR531 EUR610 EUR714 EUR763 EUR110 %1.850 EUR
42.901 - 3.300 EUR555 EUR638 EUR747 EUR797 EUR115 %1.950 EUR
53.301 - 3.700 EUR579 EUR665 EUR779 EUR832 EUR120 %2.050 EUR
63.701 - 4.100 EUR617 EUR710 EUR831 EUR888 EUR128 %2.150 EUR
74.101 - 4.500 EUR656 EUR754 EUR883 EUR943 EUR136 %2.250 EUR
84.501 - 4.900 EUR695 EUR798 EUR935 EUR998 EUR144 %2.350 EUR
94.901 - 5.300 EUR733 EUR843 EUR987 EUR1.054 EUR152 %2.450 EUR
105.301 - 5.700 EUR772 EUR887 EUR1.039 EUR1.109 EUR160 %2.550 EUR
115.701 - 6.400 EUR810 EUR931 EUR1.091 EUR1.165 EUR168 %2.850 EUR
126.401 - 7.200 EUR849 EUR976 EUR1.143 EUR1.220 EUR176 %3.250 EUR
137.201 - 8.200 EUR887 EUR1.020 EUR1.195 EUR1.276 EUR184 %3.750 EUR
148.201 - 9.700 EUR926 EUR1.064 EUR1.247 EUR1.331 EUR192 %4.350 EUR
159.701 - 11.200 EUR964 EUR1.108 EUR1.298 EUR1.386 EUR200 %5.050 EUR

 

Die festgelegten Beträge für den Mindestunterhalt sind nach Altersgruppen gestaffelt und gelten für alle minderjährigen unverheirateten Kinder, also eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder. Für das Jahr 2025 gilt der folgende monatliche Mindestunterhalt für minderjährige unverheiratete Kinder:

  • 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre): 482 EUR
  • 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre): 554 EUR
  • 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre): 649 EUR

Dabei finden sich die einzelnen Beträge in der Mindestunterhaltsverordnung gemäß den Altersstufen in der untersten Tabellengruppe der sogenannten Düsseldorfer Tabelle wieder. Zur Düsseldorfer Tabelle ist zu erläutern, dass diese ein bundesweit bei den Familiengerichten angewendetes Zahlenwerk ist, welches bei der Bestimmung des Kinderunterhalts als Grundlage dient und in der Regel alle zwei Jahre neu erscheint.

 

In der Düsseldorfer Tabelle sind insgesamt 15 nach der Höhe des monatlichen Einkommens des Unterhaltsverpflichteten gestaffelte Gruppen (Einkommensgruppen) aufgeführt. Weiterhin finden sich 3 nach dem Alter der minderjährigen Kinder gestaffelte Gruppen (Altersstufen) und eine Altersstufe für volljährige Kinder. Soll nun der monatliche Unterhalt bestimmt werden, geschieht dies durch die Zuordnung des betreffenden Kindes in die passende Einkommensgruppe des Verpflichteten sowie in die für das Kind geltende Altersgruppe. Ist das Kind die unterste Tabellengruppe einzustufen, hat es Anspruch auf den nach der Mindestunterhaltsverordnung geltenden Mindestunterhalt für Kinder.

 

Angelegt ist die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte (gemeint sind nicht nur Kinder, sondern alle Unterhaltsberechtigten). Existieren mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte, ist regelmäßig eine Einstufung in niedrigere oder höhere Tabellengruppen vorzunehmen. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten die minderjährigen Kinder durch die Herabstufung nur den Mindestunterhalt für Kinder erhalten.

Monatlicher Mindestunterhalt für volljährige Kinder

Nicht nur den minderjährigen unverheirateten Kindern, sondern auch den sogenannten privilegierten volljährigen Kindern steht der Anspruch auf Mindestunterhalt für Kinder zu. Wie hoch dieser Mindestunterhalt für Kinder im Monat ist, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle, und zwar aus der Zuordnung des Kindes in die unterste Einkommensgruppe des Verpflichteten und in die unterste Altersgruppe für volljährige Kinder.

Kindergeld anrechnen

Sowohl in der Düsseldorfer Tabelle als auch in der Mindestunterhaltsverordnung wird das Kindergeld von 255 EUR pro Kind außen vor gelassen, so dass dieses nirgends Berücksichtigung findet. Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist aber zur Deckung seines Barbedarfs

  • zur Hälfte zu verwenden, wenn es von einem Elternteil betreut wird, und
  • in voller Höhe zu verwenden, wenn ein sonstiger Fall vorliegt.

Da in diesem Umfang der Barbedarf des Kindes gemindert ist, darf der gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichtete die Hälfte des Kindergelds vom zu zahlenden Mindestunterhalt für Kinder abziehen. Handelt es sich dagegen um ein privilegiertes volljähriges Kind, ist ein sonstiger Fall gegeben, so dass das Kindergeld den Barbedarf des Kindes in voller Höhe mindert. Beim volljährigen Kind ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass beide Eltern mit Beginn der Volljährigkeit des Kindes im Verhältnis zu ihrem Einkommen grundsätzlich barunterhaltspflichtig sind.

 

Nach Abzug des hälftigen oder ganzen Kindergeldes vom Mindestkindesunterhalt ergibt sich der sogenannte Zahlbetrag, also das, was an das Kind tatsächlich zu zahlen ist. 

Kindergeldanrechnungstabelle

EinkommensstufeNettoeinkommen des UnterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren 0-56-1112-17Ab 18Prozentsatz
1bis 2.100 EUR
482 EUR-250 EUR/2 
EUR 
554 EUR-250 EUR/ 2

EUR

649 EUR-250 EUR/ 2

 EUR

693 EUR-250 EUR

EUR 

100 %
22.101 - 2.500 EUR
507 EUR-250 EUR / 2

EUR

582 EUR-250 EUR/ 2

EUR

682 EUR-250 EUR/ 2

EUR 

728 EUR-250 EUR 

EUR

105 %
32.501 - 2.900 EUR
531 EUR-250 EUR/ 2

EUR 

610 EUR-250 EUR/ 2

EUR

714 EUR-250 EUR/ 2

EUR

763 EUR-250 EUR 

EUR

110 %
42.901 - 3.300 EUR
555 EUR-250 EUR/ 2

EUR

638 EUR-250 EUR/ 2

EUR

747 EUR-250 EUR/ 2

EUR

797 EUR-250 EUR

EUR

115 %
53.301 - 3.700 EUR
579 EUR-250 EUR / 2

EUR

665 EUR-250 EUR/ 2

EUR

779 EUR-250 EUR/ 2

EUR

832 EUR-250 EUR

EUR

120 %
63.701 - 4.100 EUR
617 EUR-250 EUR/ 2

EUR

710 EUR-250 EUR/ 2

EUR

831 EUR-250 EUR/ 2

EUR

888 EUR-250 EUR

EUR

128 %
74.101 - 4.500 EUR
656 EUR-250 EUR/ 2

EUR

754 EUR-250 EUR/ 2

EUR

883 EUR-250 EUR/ 2

EUR

943 EUR-250 EUR

EUR

136 %
84.501 - 4.900 EUR
695 EUR-250 EUR/ 2

EUR

798 EUR-250 EUR/ 2

EUR

935 EUR-250 EUR/ 2

EUR

998 EUR-250 EUR 

EUR

144 %
94.901 - 5.300 EUR
733 EUR-250 EUR/ 2

EUR

843 EUR-250 EUR/ 2

EUR

987 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.054 EUR-250 EUR

EUR

152 %
105.301 - 5.700 EUR
772 EUR-250 EUR/ 2

EUR

887 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.039 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.109 EUR-250 EUR

EUR

160 %
115.701 - 6.400 EUR
810 EUR-250 EUR/ 2

EUR

931 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.091 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.165 EUR-250 EUR

EUR

168 %
126.401 - 7.200 EUR
849 EUR-250 EUR/ 2

EUR

976 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.143 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.220 EUR-250 EUR

EUR

176 %
137.201 - 8.200 EUR
887 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.020 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.195 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.276 EUR-250 EUR

EUR

184 %
147.201 - 8.200 EUR
926 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.064 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.247 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.331 EUR-250 EUR

EUR

192 %
159.701 - 11.200 EUR
964 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.108 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.298 EUR-250 EUR/ 2

EUR

1.386 EUR-250 EUR

EUR

200 %

So viel Geld darf der Elternteil behalten

Wer ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Mindestunterhalt für Kinder nicht zahlen kann, ist nicht unterhaltspflichtig. Daher wird zwischen dem notwendigen und angemessenen Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten unterschieden. Im Vergleich zum angemessenen Eigenbedarf (der gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt) ist der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen daher niedriger, um auch auf diese Weise die Unterhaltsansprüche von minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern zu bevorzugen.

Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 2025) steht einem

  • erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt in Höhe von 1.450 EUR und
  • nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 EUR

jeweils monatlich zu. Diese Beträge braucht der Unterhaltspflichtige nicht für Unterhaltszahlungen zu verwenden, da der Selbstbehalt dessen eigenes Existenzminimum gewährleisten soll und er nicht selber bedürftig im Sinne des Unterhaltsrechts werden soll. Mindestkindesunterhalt kann der Unterhaltspflichtige also nur erbringen, wenn sein Einkommen seinen Selbstbehalt übersteigt.

Eltern sind dazu verpflichtet, zu arbeiten

Liegt das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auf Höhe oder unterhalb der Höhe seines Selbstbehalts, darf er sich aber nicht darauf ausruhen und die „Hände in den Schoß legen“. Vielmehr unterliegt der Verpflichtete der gesteigerten Erwerbspflicht (gesteigerte Unterhaltspflicht, gesteigerte Erwerbsobliegenheit, gesteigerte Leistungsfähigkeit). Das bedeutet, der Verpflichtete muss sich mit all seinen Kräften anstrengen, um den Mindestunterhalt für den minderjährigen und privilegierten volljährigen Nachwuchs sicherzustellen.

 

Damit ist der Unterhaltsverpflichtete massiv gefordert, was er auch in seiner Lebensplanung zu berücksichtigen hat. Der Verpflichtete muss also, um den Mindestunterhalt für Kinder sicherzustellen, notfalls

  • zusätzlich einer Nebenbeschäftigung nachgehen, also einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bis 450 EUR. Aufgrund des Arbeitszeitgesetzes ist allerdings von einer maximalen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden auszugehen, die der Verpflichtete nicht zu überschreiten braucht.
  • seine aktuelle unselbstständige oder selbstständige Beschäftigung zugunsten einer besser bezahlten und für ihn möglichen Tätigkeit aufgeben, gegebenenfalls auch unter Aufgabe seiner Beschäftigung im erlernten Beruf.
  • von der ausschließlichen Haushaltsführung in einer neuen Lebensgemeinschaft absehen, eine ihm angebotene schlechter bezahlte Beschäftigung ablehnen oder längere Aufenthalte im Ausland bei gleicher bzw. schlechterer Bezahlung unterlassen.

Auch bei Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kreditinstituten muss der Unterhaltsverpflichtete aktiv werden. Hindern ihn die monatlichen Kreditabtragungen daran, den Mindestunterhalt für Kinder zu zahlen, hat er sich um geringere Raten zu bemühen. Eine Verteuerung des Kredits ist dabei vom Verpflichteten in Kauf zu nehmen. Monatsraten bis 100 EUR finden keine Berücksichtigung, selbst nicht bei einer dadurch entstehenden Beeinträchtigung des Selbstbehalts. Insbesondere bei mehreren gegen ihn gerichteten Pfändungen muss der Verpflichtete sogar Privatinsolvenz beantragen, wenn er nur auf diese Weise durch die Vorrangigkeit der Unterhaltsforderungen im Insolvenzverfahren den Mindestkindesunterhalt zahlen kann.

 

Fahrten mit dem eigenen Pkw von und zur Arbeitsstätte haben gegenüber kostengünstigeren Fahrtmöglichkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzutreten. Ob sich die Fahrtzeiten dadurch erhöhen, ist belanglos.

 

Diese gesteigerte Erwerbspflicht gilt so lange, bis der Mindestunterhalt für Kinder geleistet werden kann. Ist der Verpflichtete imstande, den Mindestunterhalt zu zahlen, erlischt die erhöhte Unterhaltspflicht. Verweigert der Unterhaltspflichtige hingegen aus von ihm zu vertretenden Gründen seine gesteigerte Erwerbspflicht, werden ihm diejenigen Einkünfte fiktiv angerechnet, die er bei erhöhten Anstrengungen erwirtschaften könnte. Das gilt ebenso, wenn der Unterhaltspflichtige einfach seine Beschäftigung aufgibt oder seine Kündigung schuldhaft provoziert.

 

Ist der Unterhaltsverpflichtete trotz seiner erhöhten Anstrengungen immer noch nicht imstande, den Mindestunterhalt für Kinder zu zahlen, muss er die Gründe dafür vor dem Familiengericht darlegen und beweisen können. Reicht dagegen das zur Verfügung stehende Einkommen nicht zur Zahlung aller Ansprüche auf Mindestunterhalt der minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder aus, ist eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen, wonach die Kinder unter Berücksichtigung ihrer Altersgruppen anteiligen Mindestunterhalt für Kinder erhalten.

GUT ZU WISSEN

Auch andere Verwandte müssen einspringen

Die gesteigerte Erwerbspflicht kann auch dann entfallen, wenn das Kind aufgrund seiner eigenen Einkünfte nicht bedürftig ist oder es einen anderen unterhaltspflichtigen Verwandten, der den Mindestkindesunterhalt zahlen kann, gibt. Denn ein solcher Verwandter kann auch der betreuende Elternteil sein, der sehr gut verdient. Daher muss der Betreuende auch den Barunterhalt zahlen, wenn ihm das trotz der Kindesbetreuung möglich ist, er seinen eigenen angemessenen Selbstbehalt dadurch nicht beeinträchtigt und er den dreifachen Verdienst des anderen, barunterhaltspflichtigen Elternteils hat (OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2015, Az.: 20 UF 875/15).

Besteht keine andere Chance, Mindestkindesunterhalt zu erhalten, kann sich der betreuende Elternteil an das Jugendamt wenden. Für Kinder bis 18 Jahre wird Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Mit dem Mindestunterhalt soll ein gewisser Grundstandard für Kinder gesichert werden. So können Sie mit dem Nötigsten versorgt werden und geborgen aufwachsen. Als Eltern tragen Sie Ihren Teil dazu bei, indem Sie das Kind betreuen, versorgen und ihm monatlich Unterhalt zahlen. Manchmal bedeutet das Verzicht für einen selber, weil weniger Geld für Freizeitausgaben zur Verfügung steht oder weil ein zusätzlicher Job angenommen werden muss. Durch den Selbstbehalt ist jedoch die Basis für eigene Ausgaben gesichert und Sie tragen dazu bei, dass Ihr Kind in einigen Jahren finanziell auf eigenen Beinen stehen kann.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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