Monatlicher Mindestunterhalt für minderjährige Kinder
Für minderjährige unverheiratete Kinder wird die Berechnung des Mindestunterhalts seit dem 01.01.2016 in § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Zuvor dienten dafür die steuerlichen Kinderfreibeträge als Ausgangspunkt. Da durch diese Berechnung der Mindestunterhalt jedoch öfters geringer als das kindliche Existenzminimum war und speziell Haushalte mit weniger Einkommen hierunter zu leiden hatten, wurde die Ermittlung des Mindestunterhalts grundlegend geändert.
Die festgelegten Beträge für den Mindestunterhalt sind nach Altersgruppen gestaffelt und gelten für alle minderjährigen unverheirateten Kinder, also eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder. Für das Jahr 2025 gilt der folgende monatliche Mindestunterhalt für minderjährige unverheiratete Kinder:
- 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre): 482 EUR
- 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre): 554 EUR
- 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre): 649 EUR
Dabei finden sich die einzelnen Beträge in der Mindestunterhaltsverordnung gemäß den Altersstufen in der untersten Tabellengruppe der sogenannten Düsseldorfer Tabelle wieder. Zur Düsseldorfer Tabelle ist zu erläutern, dass diese ein bundesweit bei den Familiengerichten angewendetes Zahlenwerk ist, welches bei der Bestimmung des Kinderunterhalts als Grundlage dient und in der Regel alle zwei Jahre neu erscheint.
In der Düsseldorfer Tabelle sind insgesamt 15 nach der Höhe des monatlichen Einkommens des Unterhaltsverpflichteten gestaffelte Gruppen (Einkommensgruppen) aufgeführt. Weiterhin finden sich 3 nach dem Alter der minderjährigen Kinder gestaffelte Gruppen (Altersstufen) und eine Altersstufe für volljährige Kinder. Soll nun der monatliche Unterhalt bestimmt werden, geschieht dies durch die Zuordnung des betreffenden Kindes in die passende Einkommensgruppe des Verpflichteten sowie in die für das Kind geltende Altersgruppe. Ist das Kind die unterste Tabellengruppe einzustufen, hat es Anspruch auf den nach der Mindestunterhaltsverordnung geltenden Mindestunterhalt für Kinder.
Angelegt ist die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltsberechtigte (gemeint sind nicht nur Kinder, sondern alle Unterhaltsberechtigten). Existieren mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte, ist regelmäßig eine Einstufung in niedrigere oder höhere Tabellengruppen vorzunehmen. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten die minderjährigen Kinder durch die Herabstufung nur den Mindestunterhalt für Kinder erhalten.
Monatlicher Mindestunterhalt für volljährige Kinder
Nicht nur den minderjährigen unverheirateten Kindern, sondern auch den sogenannten privilegierten volljährigen Kindern steht der Anspruch auf Mindestunterhalt für Kinder zu. Wie hoch dieser Mindestunterhalt für Kinder im Monat ist, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle, und zwar aus der Zuordnung des Kindes in die unterste Einkommensgruppe des Verpflichteten und in die unterste Altersgruppe für volljährige Kinder.
Sowohl in der Düsseldorfer Tabelle als auch in der Mindestunterhaltsverordnung wird das Kindergeld von 255 EUR pro Kind außen vor gelassen, so dass dieses nirgends Berücksichtigung findet. Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist aber zur Deckung seines Barbedarfs
- zur Hälfte zu verwenden, wenn es von einem Elternteil betreut wird, und
- in voller Höhe zu verwenden, wenn ein sonstiger Fall vorliegt.
Da in diesem Umfang der Barbedarf des Kindes gemindert ist, darf der gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichtete die Hälfte des Kindergelds vom zu zahlenden Mindestunterhalt für Kinder abziehen. Handelt es sich dagegen um ein privilegiertes volljähriges Kind, ist ein sonstiger Fall gegeben, so dass das Kindergeld den Barbedarf des Kindes in voller Höhe mindert. Beim volljährigen Kind ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass beide Eltern mit Beginn der Volljährigkeit des Kindes im Verhältnis zu ihrem Einkommen grundsätzlich barunterhaltspflichtig sind.
Nach Abzug des hälftigen oder ganzen Kindergeldes vom Mindestkindesunterhalt ergibt sich der sogenannte Zahlbetrag, also das, was an das Kind tatsächlich zu zahlen ist.
So viel Geld darf der Elternteil behalten
Wer ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Mindestunterhalt für Kinder nicht zahlen kann, ist nicht unterhaltspflichtig. Daher wird zwischen dem notwendigen und angemessenen Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten unterschieden. Im Vergleich zum angemessenen Eigenbedarf (der gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt) ist der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen daher niedriger, um auch auf diese Weise die Unterhaltsansprüche von minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern zu bevorzugen.
Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 2025) steht einem
- erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt in Höhe von 1.450 EUR und
- nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 EUR
jeweils monatlich zu. Diese Beträge braucht der Unterhaltspflichtige nicht für Unterhaltszahlungen zu verwenden, da der Selbstbehalt dessen eigenes Existenzminimum gewährleisten soll und er nicht selber bedürftig im Sinne des Unterhaltsrechts werden soll. Mindestkindesunterhalt kann der Unterhaltspflichtige also nur erbringen, wenn sein Einkommen seinen Selbstbehalt übersteigt.
Eltern sind dazu verpflichtet, zu arbeiten
Liegt das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auf Höhe oder unterhalb der Höhe seines Selbstbehalts, darf er sich aber nicht darauf ausruhen und die „Hände in den Schoß legen“. Vielmehr unterliegt der Verpflichtete der gesteigerten Erwerbspflicht (gesteigerte Unterhaltspflicht, gesteigerte Erwerbsobliegenheit, gesteigerte Leistungsfähigkeit). Das bedeutet, der Verpflichtete muss sich mit all seinen Kräften anstrengen, um den Mindestunterhalt für den minderjährigen und privilegierten volljährigen Nachwuchs sicherzustellen.
Damit ist der Unterhaltsverpflichtete massiv gefordert, was er auch in seiner Lebensplanung zu berücksichtigen hat. Der Verpflichtete muss also, um den Mindestunterhalt für Kinder sicherzustellen, notfalls
- zusätzlich einer Nebenbeschäftigung nachgehen, also einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bis 450 EUR. Aufgrund des Arbeitszeitgesetzes ist allerdings von einer maximalen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden auszugehen, die der Verpflichtete nicht zu überschreiten braucht.
- seine aktuelle unselbstständige oder selbstständige Beschäftigung zugunsten einer besser bezahlten und für ihn möglichen Tätigkeit aufgeben, gegebenenfalls auch unter Aufgabe seiner Beschäftigung im erlernten Beruf.
- von der ausschließlichen Haushaltsführung in einer neuen Lebensgemeinschaft absehen, eine ihm angebotene schlechter bezahlte Beschäftigung ablehnen oder längere Aufenthalte im Ausland bei gleicher bzw. schlechterer Bezahlung unterlassen.
Auch bei Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kreditinstituten muss der Unterhaltsverpflichtete aktiv werden. Hindern ihn die monatlichen Kreditabtragungen daran, den Mindestunterhalt für Kinder zu zahlen, hat er sich um geringere Raten zu bemühen. Eine Verteuerung des Kredits ist dabei vom Verpflichteten in Kauf zu nehmen. Monatsraten bis 100 EUR finden keine Berücksichtigung, selbst nicht bei einer dadurch entstehenden Beeinträchtigung des Selbstbehalts. Insbesondere bei mehreren gegen ihn gerichteten Pfändungen muss der Verpflichtete sogar Privatinsolvenz beantragen, wenn er nur auf diese Weise durch die Vorrangigkeit der Unterhaltsforderungen im Insolvenzverfahren den Mindestkindesunterhalt zahlen kann.
Fahrten mit dem eigenen Pkw von und zur Arbeitsstätte haben gegenüber kostengünstigeren Fahrtmöglichkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzutreten. Ob sich die Fahrtzeiten dadurch erhöhen, ist belanglos.
Diese gesteigerte Erwerbspflicht gilt so lange, bis der Mindestunterhalt für Kinder geleistet werden kann. Ist der Verpflichtete imstande, den Mindestunterhalt zu zahlen, erlischt die erhöhte Unterhaltspflicht. Verweigert der Unterhaltspflichtige hingegen aus von ihm zu vertretenden Gründen seine gesteigerte Erwerbspflicht, werden ihm diejenigen Einkünfte fiktiv angerechnet, die er bei erhöhten Anstrengungen erwirtschaften könnte. Das gilt ebenso, wenn der Unterhaltspflichtige einfach seine Beschäftigung aufgibt oder seine Kündigung schuldhaft provoziert.
Ist der Unterhaltsverpflichtete trotz seiner erhöhten Anstrengungen immer noch nicht imstande, den Mindestunterhalt für Kinder zu zahlen, muss er die Gründe dafür vor dem Familiengericht darlegen und beweisen können. Reicht dagegen das zur Verfügung stehende Einkommen nicht zur Zahlung aller Ansprüche auf Mindestunterhalt der minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder aus, ist eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen, wonach die Kinder unter Berücksichtigung ihrer Altersgruppen anteiligen Mindestunterhalt für Kinder erhalten.
Besteht keine andere Chance, Mindestkindesunterhalt zu erhalten, kann sich der betreuende Elternteil an das Jugendamt wenden. Für Kinder bis 18 Jahre wird Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt.