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DEFINITION

Womit beschäftigt sich das deutsche Unterhaltsrecht?

Das Unterhaltsrecht regelt, wer wem gegenüber unterhaltspflichtig ist bzw. umgekehrt wer von wem Unterhalt fordern kann. Sind Sie außerstande, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, haben Sie einen Unterhaltsanspruch. Ihrem Unterhaltsanspruch steht die Unterhaltspflicht einer anderen Person gegenüber. Im Rahmen des Familienrechts hört man oft von Kindes- oder Ehegattenunterhalt, Unterhaltspflichten ergeben sich aber auch aus anderen Aspekten. Das deutsche Unterhaltsrecht ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Sind Sie geschieden, ist Ihr Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner) in Abhängigkeit von Ihrer Bedürftigkeit und seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ihnen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen, wenn einer der gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt.
  • Geschiedenen Ehepartnern obliegt gegenüber ihren gemeinsamen Kindern die Pflicht zum Kindesunterhalt. Dies gilt ebenso für uneheliche Kinder.
  • Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht nach, kann beim Jugendamt  Unterhaltsvorschuss für den Kindesunterhalt beantragt werden.

Begrifflichkeiten im Unterhaltsrecht

Wer einen Unterhaltsanspruch geltend machen möchte, muss beim Familiengericht beantragen, dass die Unterhaltspflicht einer anderen Person festgestellt wird.

 

Unterhaltsansprüche werden nicht mehr wie früher durch „Klage“, sondern durch „Antrag“ geltend gemacht. Das Gesetz kennt nicht mehr mit den „Urteilsprozess“, sondern spricht vom „Unterhaltsverfahren“. Das Familiengericht entscheidet auch nicht mehr durch „Urteil“, sondern durch „Beschluss“. Gerichtliche Unterhaltstitel sind zwangsweise vollstreckbar. Unterhaltstitel unterliegen zudem der Möglichkeit der Abänderung, wenn sich die zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.

 

Die Unterhaltspflichtverletzung ist in § 170 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

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Dauer: 30:17

Podcast

Unterhalt im Überblick

Auskunftspflicht im Unterhaltsrecht

Um einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, bedarf es vorab der Klärung der unterhaltsrechtlichen Gegebenheiten. Verwandte in gerader Linie (Elternteile – Kind – Großeltern) sind gegenseitig verpflichtet, über ihr Einkommen und ihre Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Die gleiche Pflicht betrifft Ehepartner untereinander.

 

Auf Verlangen sind Einkommensbelege sowie ein Verzeichnis von Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und dessen Vollständigkeit nach bestem Wissen an Eides statt zu versichern. Falsche Auskünfte sind strafbar.

 

Verweigert die unterhaltspflichtige Person die Auskunft, kann das Familiengericht sich die notwendigen Informationen selbst direkt beschaffen, indem es von Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen, Versorgungseinrichtungen und Finanzämtern Auskünfte einholt.

Unterhaltszahlung im Verhältnis zu öffentlichen Sozialleistungen

Wer unterhaltsbedürftig ist, kann sich auch auf die Unterhaltspflicht öffentlicher Kassen berufen. Hier hilft das Unterhaltsrecht. Sozialhilfe kann jedoch nicht beanspruchen, wer die erforderliche Unterstützung von Angehörigen einfordern kann. Sozialhilfe ist stets nachrangig. Wird Sozialhilfe gewährt, bestimmt § 94 SGB XII, dass der Träger der Sozialhilfe den eigentlich Unterhaltspflichtigen in Regress nehmen kann und der Unterhaltsanspruch auf den Staat übergeht.

Unterhaltszahlungen unter Verwandten

Verwandte in gerader Linie sind kraft Unterhaltsrecht gegenseitig unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht betrifft Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern, die Großeltern gegenüber den Eltern und die Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern. Umgekehrt können auch Kinder gegenüber Eltern und Enkel gegenüber Großeltern in der Unterhaltspflicht stehen. Geschwister unterliegen jedoch keiner gegenseitigen Unterhaltspflicht. Sie sind Verwandte in der Seitenlinie. Die Beteiligten können die Unterhaltspflicht auch nicht dadurch umgehen, dass sie für die Zukunft auf den Unterhaltsanspruch verzichten. Der Unterhaltsanspruch ist nicht verzichtbar.

 

Machen Sie beispielsweise gegenüber Ihren Eltern, Großeltern oder Ihren Kindern ein Unterhaltsrecht geltend oder werden Sie selbst wegen der Pflegekosten Ihrer pflegebedürftigen Eltern von den Trägern öffentlicher Sozialleistungen in Anspruch genommen (Elternunterhalt), müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Diejenige Person, die Unterhalt beansprucht, muss bedürftig, also außerstande sein, sich selbst angemessen zu unterhalten. Dies setzt wiederum voraus, dass diese Person weder aus zumutbarer Arbeit noch aus ihrem Vermögen oder der Verwertung ihres Vermögens ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Dabei wird ihr jede Tätigkeit auch außerhalb ihres erlernten Berufs und ihrer bisherigen Lebenssituation zugemutet (§ 1602 BGB).
  • Diejenige Person, von der Unterhalt eingefordert wird, muss insoweit leistungsfähig sein, als sie ihren eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Ihren Vermögensstamm (z.B. ein Haus) braucht sie nur anzugreifen, soweit sie ihren eigenen angemessenen Unterhalt aus dem ihr verbleibenden Vermögen dauerhaft gewährleisten kann. Dabei ist auch das Interesse an einer angemessenen Altersvorsorge einzubeziehen.

Sonderfall Elternunterhalt

Werden Sie wegen Ihrer pflegebedürftigen Eltern auf Elternunterhalt durch einen öffentlichen Leistungsträger beansprucht, steht Ihnen ein Selbstbehalt von monatlich 2.000 EUR zu. Die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens müssen Sie regelmäßig für den Elternunterhalt einsetzen. Für Ihre eigene Altersvorsorge wird Ihnen ein gewisses Schonvermögen zugebilligt.

Härteklausel

Ihre Unterhaltspflicht kann entfallen oder wird herabgesetzt, wenn Ihre Inanspruchnahme unzumutbar erscheint. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch eigenes Verschulden bedürftig geworden ist (Spielsucht, Trinksucht), seine eigene Unterhaltspflicht Ihnen gegenüber zuvor grob vernachlässigt hat oder sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat (Körperverletzung, Tötungsversuch, Betrug).

Familienunterhalt

Sind Sie verheiratet, ist Ihr Ehepartner oder Ihr eingetragener Lebenspartner laut Unterhaltsrecht während der Ehe verpflichtet, Ihnen Familienunterhalt zu leisten. Die gleiche Verpflichtung trifft auch umgekehrt Sie selbst. Jeder Partner muss dazu beitragen, die Familie zu unterhalten. Die Art des Beitrags bedarf der Absprache. Wenn nur ein Partner arbeitet und Geld verdient, genügt der andere Partner seiner Unterhaltspflicht insoweit, als er den Haushalt führt oder die gemeinsamen Kinder betreut.

Trennungsunterhalt

Leben Sie getrennt, können Sie laut Unterhaltsrecht den nach Ihren Lebensverhältnissen und Ihren gemeinsamen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Trennungsunterhalt verlangen. Sind Sie nicht erwerbstätig, brauchen Sie Ihren Lebensunterhalt nur dann selbst zu verdienen, wenn dies nach Ihren persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Dabei sind eine frühere Erwerbstätigkeit, die Ehedauer sowie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Haben Sie bislang die Haushaltsführung verantwortet, wird Ihnen also nicht ohne Weiteres eine Berufstätigkeit zugemutet.

 

Die Unterhaltszahlung ist in Geld monatlich im Voraus zu leisten. Auch hier kommt es darauf an, dass Sie selbst bedürftig sind und Ihr Ehepartner leistungsfähig ist. Auf den Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) kommt es dabei nicht an.

Ehegattenunterhalt als nachehelicher Unterhalt

Ab dem Zeitpunkt der Scheidung entfällt Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Unterhaltspflicht Ihres nunmehr geschiedenen Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners begründet sich ab dem Zeitpunkt der Scheidung als Ehegattenunterhalt in der Form des nachehelichen Unterhalts.

 

Nach der Scheidung ist der Ehepartner laut Unterhaltsrecht zunächst verpflichtet, für seinen eigenen Unterhalt selbst zu sorgen. Er ist nunmehr im Grundsatz für sich selbst verantwortlich. Nur für den Fall, dass er aufgrund besonderer Umstände außerstande ist, sich selbst zu versorgen, hat der nunmehr geschiedene Ehepartner eine Unterhaltspflicht (§ 1569 BGB). Im Gesetz finden Sie dazu konkrete Unterhaltstatbestände, aus denen Sie einen Unterhaltsanspruch ableiten und eine Unterhaltspflicht begründen können. Auch hier kommt es darauf an, dass der Ehepartner aufgrund bestimmter Umstände bedürftig und damit außerstande ist, sich selbst angemessen zu unterhalten.

 

Die Höhe des Unterhalts orientiert sich nach den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen. Umgekehrt ist der Ex-Partner nur insoweit unterhaltspflichtig, als es mit Rücksicht auf beide Bedürfnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der „Billigkeit“ entspricht.

 

Nach § 1579 BGB kann der Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen beschränkt sein oder ganz entfallen.

Kindesunterhalt

Leben die Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt, sind sie während Ihrer Ehe entsprechend dem Unterhaltsrecht beide ihrem Kind gleichermaßen zum Kindesunterhalt verpflichtet. Sie bestimmen zusammen, in welcher Form Sie ihre Unterhaltspflicht erfüllen. So kann einer arbeiten, einer übernimmt die Betreuung des Kindes. Arbeiten beide, müssen sie sich abstimmen, wie das Kind versorgt und betreut wird.

 

Ihre Unterhaltspflicht besteht gegenüber:

 

  • Ihrem minderjährigen schulpflichtigen Kind;
  • Ihrem nichtehelichen Kind sowie Adoptivkind. Diese Kinder stehen ehelichen Kindern gleich.
  • Keine Unterhaltspflicht besteht gegenüber Ihrem Stiefkind und Pflegekind.
  • Ihrem nicht verheirateten volljährigen Kind bis zum 21. Lebensjahr. Jugendliche haben ein Anrecht auf eine angemessene Ausbildung, sofern sie noch bei den Eltern leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden.

 

Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, ist derjenige Elternteil, der das Kind nicht betreut, gegenüber dem Kind barunterhaltspflichtig. Wohnt und lebt das Kind in Ihrem Haushalt, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht dadurch, dass Sie das Kind betreuen, pflegen und verköstigen.

 

Beanspruchen Sie Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt, sind die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes vorrangig zu erfüllen. Erweist sich der unterhaltspflichtige Ex-Partner nur bedingt zahlungsunfähig, muss er zunächst seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllen.

 

Sind Sie unterhaltspflichtig, besteht Ihre Unterhaltspflicht so lange, bis das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Ist das Kind volljährig, können Sie es auf Kost und Logis im Elternhaus verweisen.

 

Gegenüber einem Auszubildenden besteht Ihre Unterhaltspflicht, solange er die Lehre macht. Die Ausbildungsvergütung wird angerechnet. Will Ihr Kind studieren, können Sie es nicht auf eine Lehre verweisen. Wohnt Ihr Student außerhalb, steht ihm ein Unterhaltsanspruch von monatlich 930 EUR zu.

Mindestunterhalt

Der Mindestunterhalt orientiert sich am Existenzminimum des Kindes. Die Unterhaltssätze bemessen sich nach dem Alter Ihres Kindes und nach Ihrem Einkommen.

Der Mindestunterhalt beträgt:

  • Bis zum vollendeten 6. Lebensjahres = 480 EUR
  • Bis zum vollendeten 12. Lebensjahres = 551 EUR
  • Bis zum vollendeten 18. Lebensjahres = 645 EUR

Düsseldorfer Tabelle

Schaubild

Die Düsseldorfer Tabelle gilt als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Die einzelnen Unterhaltsbeträge können Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Sie ist Maßstab, wenn die Familiengerichte Ihre Unterhaltspflicht feststellen müssen. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf Ihre Unterhaltspflicht angerechnet. Zur eigenen Existenzsicherung steht Ihnen ein Selbstbehalt zu. Für Erwerbstätige werden 1.450 EUR/Monat und für nicht Erwerbstätige 1.200 EUR/Monat sowie gegenüber volljährigen Kindern 1.750 EUR/Monat in Ansatz gebracht.

Unterhaltsvorschuss

Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht laut Unterhaltsrecht nicht nach, kann das Kind beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Dann zahlt der Staat den Kindesunterhalt, nimmt dafür aber den unterhaltspflichtigen Elternteil in die Pflicht. Einschränkungen gelten insoweit, als der Unterhaltsvorschuss nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt wird.

Unterhaltspflichten nicht miteinander verheirateter Paare

Nichteheliche Kinder stehen im Unterhaltsrecht den ehelichen Kindern gleich. Der Gesetzeber hat sich dennoch veranlasst gesehen, mit den § 1615a BGB „Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern“ zu bestimmen. Trotz der gesetzlichen Regelung wird das Unterhaltsrecht nichtehelicher Kinder als „unausgegoren“ beurteilt. Es gibt eine ganze Reihe offener Streitfragen.

 

Das nichteheliche Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen seinen mutmaßlichen Vater, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren wird als Vater derjenige vermutet, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung kann entkräftet werden, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen. Steht die Vaterschaft fest, ist der Vater unterhaltspflichtig.

EXPERTENTIPP

Vermutete Vaterschaft genügt für Unterhaltsbeitragsforderung

Erwarten Sie ein uneheliches Kind, stehen oft finanzielle Probleme im Vordergrund. Als Mutter können Sie im Wege der einseitigen Anordnung bei Gericht bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, dass die Unterhaltspflicht des mutmaßlichen Vaters für die ersten drei Monate nach der Geburt des Kindes festgestellt wird.

 

Es genügt, dass die Vaterschaft aufgrund der Gegebenheiten vermutet wird. Ist ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren bei Gericht anhängig, können Sie bereits vor Klärung der Vaterschaft durch einstweilige Anordnung erreichen, dass die Unterhaltspflicht des Vaters vorläufig festgestellt wird. Allerdings laufen Sie dann das Risiko, dass Sie dem Vater die Unterhaltsbeträge erstatten müssen, falls seine Vaterschaft nicht nachzuweisen ist.

Der nichteheliche Vater hat der Mutter für die Zeit von sechs Wochen vor sowie bis acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Das Unterhaltsrecht stellt keine Voraussetzungen auf. Außerdem ist er verpflichtet, der Mutter die Schwangerschafts- und Entbindungskosten zu erstatten.

 

Der Vater ist darüber hinaus in den ersten drei Lebensjahren des Kindes laut Unterhaltsrecht gegenüber der Mutter unterhaltspflichtig, ohne dass diese verpflichtet wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine Unterhaltspflicht verlängert sich über die drei Jahre hinaus, solange und soweit es der „Billigkeit“ entspricht.

 

Dabei geht es um die Frage, inwieweit der Mutter eine volle oder teilweise Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes zugemutet werden kann. Die Unterhaltshöhe richtet sich dabei nach der Lebensstellung der Mutter. Nicht entscheidend ist, ob beide Elternteile zusammenlebten und welcher Lebensstandard in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestand.

 

Soweit der Kindesvater verheiratet ist und Frau und eheliche Kinder unterhalten muss, ist der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter dem Unterhaltsanspruch der Ehefrau gleichgestellt.

Vollstreckung im Unterhaltsrecht

Der Unterhaltsanspruch ist zwangsweise nur dann durchzusetzen, wenn der Anspruch tituliert ist. „Tituliert“ bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete durch gerichtlichen Beschluss zur Unterhaltszahlung verpflichtet wird oder seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Jugendamt in einer besonderen Urkunde anerkennt. Auf der Grundlage eines solchen Titels kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, der dann gegen den Unterhaltspflichtigen die Zwangsvollstreckung betreibt.

Unterhaltspflichtverletzung § 170 StGB

Wenn Sie sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen und dadurch den Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person gefährden, riskieren Sie eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

 

Oder: Sind Sie einer schwangeren Frau zum Unterhalt verpflichtet und begehen in verwerflicher Weise eine Unterhaltspflichtverletzung und bewirken dadurch den Schwangerschaftsabbruch, droht Ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine erhebliche Geldstrafe.

GUT ZU WISSEN

Wie den Unterhaltssäumigen bestrafen?

Die Strafbarkeit der Unterhaltspflichtverletzung ist im Unterhaltsrecht und im Strafrecht ein schwieriges Terrain. Vielfach droht die unterhaltsberechtigte Person der unterhaltsverpflichteten Person eine Strafanzeige wegen der Verletzung ihrer Unterhaltspflicht an. Der Unterhaltspflichtige soll damit motiviert werden, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Voraussetzung für ein strafbares Verhalten ist aber, dass durch die ausbleibende Unterhaltszahlung der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Personen gefährdet ist und zugleich der Beschuldigte die sichere Möglichkeit haben muss, durch eigene Arbeit Geld zu verdienen. Der Beschuldigte muss zudem vorsätzlich handeln. Zweifelt er seine Unterhaltspflicht an und wartet eine gerichtliche Entscheidung ab, fehlt es am Vorsatz.

Steht die Unterhaltsverpflichtung fest, wird das Strafverfahren bei Ersttätern meist eingestellt, sofern sich der Beschuldigte bereit erklärt, seine Unterhaltsverbindlichkeiten innerhalb eines Jahres zu bezahlen.

 

In der Praxis verhängen die Strafgerichte in aller Regel eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten auf Bewährung. Die Geldstrafe ist eher die Ausnahme, da nur die Bewährungsauflage eine ausreichende Motivation bietet, dass sich der Beschuldigte an seine Unterhaltspflicht hält. Die Bewährungsstrafe ist meist mit der Auflage verbunden, rückständige Unterhaltszahlungen zumindest im Rahmen der Möglichkeiten zu bezahlen. Missachtet der Beschuldigte die Auflage, riskiert er den Widerruf seiner Bewährung.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Das Unterhaltsrecht ist recht beständig, entwickelt sich jedoch besonders zu Zeiten gesellschaftlich bedeutender Einschnitte wie der Corona-Pandemie auch weiter. Stichworte sind hier Unterhalt im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld und anderes. Sind Sie finanziell auf Unterstützung angewiesen, können Sie sich natürlich an den aktuell geltenden Zahlenwerten orientieren, sollten bei komplizierteren Fallstrukturen aber keine Forderung auf eigene Faust und ohne professionelle Unterstützung erheben oder abwehren.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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