Was ist, wenn beide Partner ähnliche Einkommen haben, aber ihr Geld für vollkommen unterschiedliche Dinge ausgeben? Spätestens bei der Scheidung ohne Ehevertrag fragt sich ein Partner, der vielleicht immer gespart hat, ob die Teilung des Vermögenszugewinns 50/50 immer noch fair erscheint, wenn der andere zum Beispiel während der Ehe regelmäßig seine Familie im Ausland unterstützt hat. Beide Standpunkte haben gewiss ihre Berechtigung, und hoffentlich finden Sie eine gemeinsame Lösung. Falls nicht, können Sie sich bei uns einmal über Zugewinn, Besitzteilung und das kleine 1x1 der Scheidung informieren: Telefonisch unter 0800 34 86 72 3 (Anruf und Gespräch gratis), oder bequem auf jedem Endgerät mitnehmbar, über unser ebenfalls kostenloses InfoPaket für Trennung und Scheidung. Fordern Sie es am besten noch heute an!
CHECKLISTE
Was müssen Sie bei einer binationalen Scheidung beachten?
Sie können Ihre Scheidung in Deutschland durchführen, wenn diese einen Deutschland-Bezug hat. Was ist dabei zu beachten?
Checkliste
Binationale Scheidung
Diese Aspekte sind bei einer Scheidung wichtig, wenn ein Ehepartner nicht (nur) die deutsche Staatsbürgerschaft hat.
Unterschiedliche Vermögensentwicklung bei ähnlichem Einkommen
Sie verdienen beide ein ähnliches Einkommen, haben getrennte Konten und vielleicht noch ein Gemeinschaftskonto für gemeinsame Ausgaben. Während der eine Partner regelmäßig einen Teil seines Einkommens spart und/oder gewinnbringend anlegt, verwendet der andere einen großen Teil seines Geldes, um die Familie im Ausland zu unterstützen. Dieser finanzielle Beitrag, der aus dem eigenen Einkommen dieses Partners kommt, lässt kaum Spielraum, um ebenfalls für die Zukunft zu sparen.
GUT ZU WISSEN
Partner darf nicht über sein gesamtes Vermögen verfügen
Grundsätzlich kann jeder über sein eigenes Vermögen und dessen Verwendung frei entscheiden. Wenn der Ehepartner jedoch über sein gesamtes oder etwa 90% seines Vermögens verfügen möchte, so benötigt er bzw. sie dafür die Zustimmung des anderen. Immerhin könnte dies den Lebensstandard des Ehepaars gefährden. Ist er z.B. Alleineigentümer einer Wohnung im Wert von 250.000 EUR, die er verkaufen und den Erlös der Familie im Ausland zukommen lassen möchte, und hat 12.000 EUR auf seinem Konto, so wäre der Verkauf der Wohnung unwirksam, solange der Ehepartner nicht zustimmt. Im Zuge einer Scheidung würde der Mechanismus der Zugewinngemeinschaft greifen, sofern kein Ehevertrag besteht. Dies bedeutet, dass jeder Partner während der Ehe weiterhin Eigentümer seines Vermögens bleibt, im Falle einer Scheidung jedoch der während der Ehe erzielte Zugewinn aufgeteilt wird.
Doch wie verhält es sich, wenn ein Partner spart und der andere nicht? Wird das unterschiedliche Sparverhalten bei der Aufteilung des Zugewinns berücksichtigt?
Praxisbeispiel
Wie sieht das praktisch bei der Scheidung aus?
Beide Partner starten mit einem Vermögen von je 10.000 EUR in die Ehe, bei Partner 1 steht am Ende ein Vermögen von 90.000 EUR, während der andere durch die Zuwendungen nach wie vor bei 10.000 EUR steht. Der Zugewinn von Partner 1 beträgt also 80.000 EUR, von denen er die Hälfte an seinen Partner bei der Scheidung abgeben muss.
Wird das unterschiedliche Ausgabeverhalten bei der Scheidung berücksichtigt?
In der beschriebenen Situation stellt sich die Frage: Wird der Zugewinn in einem anderen Verhältnis als fifty-fifty aufgeteilt, wenn ein Partner zwar in der Lage war zu sparen, dies aber zugunsten der Unterstützung der Familie unterlässt?
Die Antwort lautet: Nein, der Zugewinn wird in der Regel trotzdem gleich aufgeteilt. Das deutsche Familienrecht unterscheidet nicht danach, wofür das Geld ausgegeben wird. Solange es während der Ehe erwirtschaftet oder eben ausgegeben wurde, zählt es zum Endvermögen - und zwar ohne Berücksichtigung der individuellen Ausgabeprioritäten.
Das Gesetz sieht keine Ausnahme vor, bei der das Sparverhalten oder persönliche Entscheidungen, wie die Unterstützung der eigenen Familie, eine Rolle spielen. Der Mechanismus der Zugewinngemeinschaft geht davon aus, dass jede Art der Beitragsleistung (ob direkt durch Sparen oder indirekt durch andere finanzielle Verpflichtungen) gleichwertig ist.
GUT ZU WISSEN
Was ist bei absichtlicher Vermögensminderung?
Eine absichtliche Vermögensminderung kurz vor der Scheidung kann in bestimmten Fällen eine Ausnahme im Rahmen der Zugewinngemeinschaft darstellen. Das Familienrecht sieht vor, dass Vermögensverschiebungen oder bewusste Ausgaben, die das Ziel haben, das eigene Vermögen vor der Aufteilung im Zuge der Scheidung zu verringern, nicht ohne Konsequenzen bleiben. Überwies der Partner zum Beispiel monatlich 500 EUR ins Ausland, und nach Kenntnis der Trennungsabsicht plötzlich 5.000 EUR, würde man hier genauer hinschauen. Kann der Partner diese Mehrausgabe nicht stichhaltig erklären, könnten in Frage kommende Summen dem Endvermögen auf dem Papier wieder zurückgeführt werden.
Was kann man tun, um Vermögensungleichheit zu vermeiden?
Gute Frage – vor dieser Herausforderung dürften so manche internationale Paare stehen. Wenngleich man dafür keine Familie im Ausland zu haben braucht, da auch hierzulande eine große Solidarität innerhalb von Familien herrscht. Unabhängig davon kann man hier sowohl rechtliche als auch nichtrechtliche Aspekte ins Feld führen:
Ehevertrag abschließen
Um im Falle einer Scheidung eine faire Aufteilung des Vermögens sicherzustellen, kann ein Ehevertrag aufgesetzt werden. Darin können individuelle Absprachen getroffen werden, die auf die jeweilige finanzielle Situation zugeschnitten sind. Mit aufnehmen könnte man Regelungen dazu,
- ob monatlich gemeinsame Aufwendungen zum Sparen aufgebracht werden sollen,
- ob Rückstellungen für die Familie zum Anfangsvermögen dazugezählt werden sollen oder auch
- welcher Güterstand im Falle der Scheidung gilt.
Dauer: 17:05
Podcast
Familienrecht: Ehevertrag abschließen
Offen über alles sprechen
Es ist wichtig, regelmäßig über finanzielle Themen und Prioritäten zu sprechen. Viele Paare meiden dieses Thema, was jedoch zu Missverständnissen und Unzufriedenheit führen kann. Ein offener Austausch über Ziele, etwa Sparen, Investitionen und familiäre Unterstützung, schafft Klarheit und hilft, gemeinsam Lösungen zu finden.
Verstehen der bzw. Verständnis für die unterschiedlichen Standpunkte
Insbesondere, wenn ein Partner dem anderen zuliebe seine Heimat aufgegeben hatte und nun die wirtschaftlich besseren Möglichkeiten nun zum Support seiner Familie nutzt, ist Vorsicht geboten bei vorschnellen Urteilen. Es wäre recht geschmacklos zu sagen „Du wolltest doch hierherkommen!“.
Schließlich hat ein Partner den anderen nicht ohne Grund geheiratet, zuvorderst vielleicht sogar genau wegen der Wesenszüge der anderen Kultur. Dazu noch hätte der „sparende“ Partner wissen können oder sogar müssen, wie es um die Familie des anderen bestellt ist, und sich von Anbeginn um Lösungen wie einen Ehevertrag kümmern können.
Jeder sollte bedenken, dass auch er oder sie eines Tages in der gleichen Position sein könnte und dann froh wäre, wenn es, auch wenn es schon recht spät erscheint, für alles eine faire Lösung ohne böses Blut gibt.
EXPERTENTIPP
Modifizierter Zugewinnausgleich
Auf der anderen Seite ist auch die Position des sparenden Partners zu würdigen: Dieser arbeitet ebenfalls nicht zum Spaß hart an einer Vermögensbildung zu Gunsten der Familie und eines eventuell später hinzukommenden Nachwuchses, sodass sein Anliegen Gehör finden sollte. Dies kann wie gesagt in Form einer Vereinbarung passieren, nicht die Hälfte seines Zugewinns abzugeben, sondern ggf. ein Drittel oder Viertel, je nach Gesamthöhe.
Alles in allem: Was ist Ihr nächster Schritt?
Auch wenn der Mechanismus der Zugewinngemeinschaft prinzipiell fair erscheint, erscheint er das nicht jedem Paar. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation wie hier beschrieben befinden, die auch noch festgefahren erscheint, könnte es sinnvoll sein, in zwei Richtungen zu denken: iurFRIEND unterstützt Sie
- beim Erreichen eines Ehevertrags, in dem Sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft verlassen können, oder
- bei der Beantragung Ihrer Online-Scheidung, die Sie bequem von zu Hause aus durchführen können.
Haben Sie Fragen dazu, wenden Sie sich gerne (ein weiteres Mal, kein Problem) an den iurFRIEND-InfoPoint unter 0800 34 86 72 3 oder das Kontaktformular, bzgl. Anfragen zum Ehevertrag. Wir freuen uns auf jede Ihrer Nachrichten, und wünschen Ihnen zunächst nur treffliche Entscheidungen und eine glückliche Hand bei allem, was kommt.