Insolvenzantragspflichtig sind Sie nur als Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft. Manche Scheidung löst manche heftige Reaktion aus. Es gibt durchaus Unternehmer, die die Scheidung zum Anlass nehmen, Insolvenz anzumelden und sich dadurch finanzieller ehelicher Pflichten zu entledigen. Ob dieser Weg tatsächlich eine zweckmäßige Alternative darstellt oder endgültig ins Abseits führt, muss jeder Unternehmer für sich selbst entscheiden. Um Insolvenz anzumelden, müssen Sie einen Insolvenzgrund vortragen. Als Gründe gelten Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Als Privatperson, Kleingewerbetreibender, Kleinunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einer Personengesellschaft unterliegen Sie nicht der Insolvenzantragspflicht. Ungeachtet dessen können Sie ein Privatinsolvenzverfahren in die Wege leiten. Mithilfe der Restschuldbefreiung erreichen Sie eine Befreiung von Ihren Verbindlichkeiten.
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Der Umstand, dass Sie Ihre Rechnungen nicht bezahlen können oder überschuldet sind, ist allein noch kein Grund, Insolvenz anzumelden. Eine sogenannte Insolvenzantragspflicht besteht nämlich nur bei juristischen Personen. Geht es um die Perspektive einer Insolvenz, stehen vielerlei diffuse Informationen im Raum, oft gerade dann, wenn die Vorstellung einer Insolvenzantragspflicht besteht. Diese Gedanken sind oft Ursache von Fehlentscheidungen.
Sie sind Privatperson
Als Privatperson (natürliche Person) unterliegen Sie nicht der Insolvenzantragspflicht. Sind Sie als Privatperson zahlungsunfähig oder überschuldet, können Sie das Privatinsolvenzverfahren, auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt, beantragen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren führt über die Wohlverhaltensphase in einem Zeitraum von bis zu sechs Jahren zur Restschuldbefreiung. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, sind Sie weitgehend schuldenfrei und im Prinzip auch wieder kreditfähig.
Sie sind Kleingewerbetreibender oder Kleinunternehmer
Sie als Arbeitgeber keine Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen erfüllen müssen.
Ihre Vermögenswerte gelten als überschaubar, wenn Sie höchstens 19 Gläubiger zu bedienen haben. Haben Sie mehr Gläubiger, bleibt Ihnen nur der normale und für Unternehmer übliche Weg der Regelinsolvenz. Der Vorteil der Privatinsolvenz besteht darin, dass das Verfahren kostengünstiger und unbürokratischer ausgestaltet ist als das der Regelinsolvenz.
GUT ZU WISSEN
Umsatz von Kleinunternehmern
Sie sind als Kleinunternehmer tätig, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr maximal 22.000 EUR brutto betrug und Ihr Umsatz im laufenden Jahr den Betrag von {DIC:49187} nicht übersteigen wird. Sie brauchen dann in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuern auszuweisen, dürfen andererseits aber auch aus Rechnungen Dritter keine Vorsteuern geltend machen. Um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen und Ihre Einnahmen in Ihrer Einkommensteuererklärung entsprechend deklarieren. Andernfalls gelten Sie als Kleingewerbetreibender und unterliegen ganz normal der Umsatzsteuer.
Sie sind Freiberufler
Als Freiberufler sind Sie eine natürliche Person und unterliegen nicht der Insolvenzantragspflicht. Sie können auf freiwilliger Ebene Insolvenz beantragen. Je nach Ihren Verhältnissen kann dies die Verbraucherinsolvenz, aber auch die Regelinsolvenz sein.
Sie sind Gesellschafter einer OHG, KG oder GbR
Sind Sie Gesellschafter einer Personengesellschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) unterliegen Sie nicht der Insolvenzantragspflicht. Sie können Insolvenz beantragen, müssen aber nicht.
Sie sind Gesellschafter einer GmbH
Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder Aktiengesellschaft unterliegen bedingungslos der Insolvenzantragspflicht. Allerdings sind Sie als Gesellschafter nicht selbst insolvenzantragspflichtig. In der Pflicht steht allein der GmbH-Geschäftsführer. Als Gesellschafter haben Sie auch nicht das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Sie sind nämlich nicht der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. Allenfalls dann, wenn der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat oder unauffindbar ist, sind Sie ausnahmsweise auch als GmbH-Gesellschafter verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Als GmbH-Gesellschafter haften Sie nur mit Ihrer Kapitaleinlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Reicht die Liquidität nicht aus, ist die Gesellschaft zwar insolvent, Sie als Gesellschafter sind aber nicht persönlich in der Haftung. Die Gesellschaft haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen.
Sie sind GmbH-Geschäftsführer oder Vorstand einer AG
Als GmbH-Geschäftsführer oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft sind Sie der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. Stellen Sie fest, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, die Zahlungsunfähigkeit droht oder die Gesellschaft überschuldet ist, sind Sie gesetzlich verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Wochen beim zuständigen Insolvenzgericht den Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht wird strafrechtlich dadurch untermauert, dass Sie sich als Geschäftsführer oder Vorstand strafbar machen, wenn Sie nicht fristgerecht Insolvenz beantragen. Diese Art der Insolvenz wird als Regelinsolvenzverfahren bezeichnet.
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Der erste Schritt ist der Antrag auf Insolvenz beim Insolvenzgericht. Das Gericht prüft den Antrag während des Eröffnungsverfahrens und entscheidet darüber, ob das Insolvenzfahren eröffnet wird. Während der Prüfung kommen Sicherheitsmaßnahmen zum Zuge, um die Insolvenzmasse präventiv zu schützen.
Kommt es zum eigentlichen Insolvenzverfahren, ist ein Insolvenzverwalter zu bestimmen, der das Vermögen des Unternehmens verwaltet und fortan die Geschäfte leitet. Er muss außerdem entscheiden, ob das Unternehmen saniert oder liquidiert werden soll. Es ist seine Aufgabe, das Vermögen so zu verwalten, dass möglichst alle Gläubiger Ihr Geld erhalten. Dies erfolgt nach bestimmen Regeln.
Bei erfolgreicher Sanierung darf der Unternehmer sein Unternehmen nach Abschluss des Verfahrens fortführen. Bei Liquidation wird das Unternehmen aufgelöst und das Verfahren ist nach Abschluss beendet.
GUT ZU WISSEN
Privatinsolvenz
Bei der Privatinsolvenz hingegen gibt es eine Wohlverhaltensphase, während der der Schuldner bestimmte Regeln befolgen muss und keine erneuten Schulden auf sich nehmen darf. Gelingt dies, kann mit Hilfe der Restschuldbefreiung trotz offener Forderung der Neubeginn gestartet werden.
Kann ich wegen meiner Scheidung als GmbH-Geschäftsführer Insolvenz anmelden?
Werden Sie geschieden, könnten Sie sich der Idee hingeben, als Geschäftsführer Ihrer GmbH Insolvenz anzumelden, nur um den Zugriff Ihres Ehepartners auf das Gesellschaftsvermögen oder Ihr Gehalt als Geschäftsführer zu untergraben. Um es gleich vorweg zu nehmen: Sie werden so nichts erreichen. Sie müssen Ihren Insolvenzantrag nämlich begründen. Sie müssen darlegen, dass Ihre Gesellschaft entweder überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit offensichtlich droht.
Mit anderen Worten: Sie müssen gegenüber dem Insolvenzgericht einen Insolvenzgrund darlegen. Lässt sich ein solcher Insolvenzgrund nicht begründen, dürfen Sie keinen Insolvenzantrag stellen. Das Gericht würde Ihren Antrag zurückweisen. Sie handeln dann nicht als ordentlicher Geschäftsmann. Vielmehr würden Sie Ihre Gesellschaft wirtschaftlich und im Hinblick auf Ihre Reputation und Bonität schädigen und sich gegenüber den Gesellschaftern schadensersatzpflichtig machen. Allerdings bleibt es Ihnen unbenommen, Ihr Amt als GmbH-Geschäftsführer nach Maßgabe Ihres Anstellungsvertrages fristgerecht niederzulegen. Ihre Scheidung ist jedenfalls kein Grund für eine fristlose Kündigung.
Scheidung als Unternehmer bei Insolvenz
Beachten Sie folgende Tipps und Hinweise bei Ihrer Unternehmerscheidung:
Zugewinnausgleichsanspruch gehört zur Insolvenzmasse
Sollten Sie sich in der Position befinden, dass Sie aufgrund Ihrer Verhältnisse Insolvenz beantragt haben und zugleich gegenüber Ihrem Ehepartner einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen möchten, gehört der Zugewinnausgleichsanspruch zur Insolvenzmasse. Sie sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter diesen Anspruch mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn umgekehrt Ihr Ehepartner einen Zugewinnausgleich geltend macht und Sie zahlungspflichtig sind. Allerdings bleibt es Ihre persönliche Entscheidung, den Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen oder darauf zu verzichten. Erklären Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter, dass Sie den Anspruch geltend machen möchten, wird der Anspruch Bestandteil der Insolvenzmasse, sobald der Zugewinnausgleichsanspruch durch Ihre rechtskräftige Scheidung entstanden ist oder durch einen Ehevertrag anerkannt wurde.
GUT ZU WISSEN
Zugewinnausgleich einklagen
Fordern Sie Zugewinnausgleich, wird Ihr Insolvenzverwalter die erforderlichen Anwalts- und Gerichtsgebühren aus der verfügbaren Masse nur zur Verfügung stellen, wenn Ihre Klage auf Zugewinnausgleich hinreichend Aussichten auf Erfolg hat und wenigstens die Verfahrenskosten abgedeckt werden.
Sie haben Ihrem Ehepartner vorsorglich eine Immobilie übertragen
Möchten Sie wegen Ihres hohen unternehmerischen Haftungsrisikos den Zugriff potentieller Gläubiger auf eine Immobilie vermeiden, können Sie Ihre Immobilie Ihrem Ehepartner übertragen. Meist wird notariell vereinbart, dass Sie für den Fall der Scheidung die Immobilie zurückfordern können. Um Ihren Anspruch abzusichern, wird eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Sollte der Partner dann in die Insolvenz gehen, wäre Ihr Anspruch „insolvenzfest“, sodass Sie ihn trotz der Insolvenz Ihres Partners geltend machen könnten.
Gehen Sie jetzt mit Ihrem Unternehmen in die Insolvenz, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Gläubiger Ihren Rückübertragungsanspruch pfänden. Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2003, 858) hatte hierzu entschieden, dass diejenigen Rechte, die Sie sich als unternehmerisch tätiger Ehepartner zu Ihrer Sicherheit für den Fall der Scheidung vorbehalten, auch dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Deshalb ist Ihr Rückforderungsrecht tatsächlich pfändbar.
In der Lebenspraxis kommt es oft zu einer Blockadestellung: Der Insolvenzverwalter hat Ihren Rückübertragungsanspruch gepfändet. Gegen Ihren Willen kann er ihn aber nicht einklagen. Umgekehrt kann Ihr Ehepartner die Immobilie ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht verkaufen und nicht belasten. Wie Sie die Situation handhaben und bestenfalls zu Ihrem Vorteil nutzen, bedarf der anwaltlichen Beratung im Einzelfall.
GUT ZU WISSEN
Übertragung kann angefochten werden
Selbst wenn Sie kein Rückforderungsrecht vereinbart haben, könnte Ihr Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger die unentgeltliche Übertragung der Immobilie oder anderer Vermögenswerte innerhalb von vier Jahren nach der Übertragung anfechten, sofern damit eine Benachteiligung potentieller Gläubiger verbunden ist. Lediglich Übertragungen, die vor mehr als vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, sind auf der sicheren Seite und bleiben den Gläubigern verschlossen.
Welche Pfändungsfreigrenzen stehen mir zu?
Auch wenn Sie in Insolvenz leben, sichern die pfändungsfreien Beträge Ihren Lebensunterhalt. Ihr persönlicher Pfändungsfreibetrag beträgt 1.402,28 EUR. Der Freibetrag erhöht sich, wenn Sie gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllen. Diese Freibeträge gelten auch, wenn Sie sich in der Privatinsolvenz befinden. Allerdings gelten die Freibeträge nur im Verhältnis zu fremden Gläubigern.
EXPERTENTIPP
Pfändungsschutzkonto einrichten
Um über Guthaben auf Ihrem Girokonto verfügen zu können, sollten Sie Ihr Konto als Pfändungsschutzkonto einrichten lassen. Ihre Bank ist verpflichtet, Ihr Girokonto auf Ihren Wunsch hin als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu führen. Sie dürfen nur ein P-Konto unterhalten.
Sind Sie gegenüber Ihrem Kind oder Ihrem geschiedenen Ehepartner unterhaltspflichtig, gelten die Pfändungsfreigrenzen im ungünstigsten Fall nur bis zur Hälfte. Ansonsten ist Ihnen so viel zu belassen, wie Sie für Ihren notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung vorrangig gesetzlicher Unterhaltspflichten benötigen (§ 850d ZPO).
Privatinsolvenz im Trennungsjahr anmelden?
Können Sie infolge anderer Verpflichtungen Ihrem Ehepartner oder Ihrem Kind keinen Unterhalt zahlen, sind Sie nach Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet, Privatinsolvenz zu beantragen (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 656). Wenn nämlich die Möglichkeit besteht, dass Sie im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans Ihre Verbindlichkeiten gegenüber Ihren Gläubigern nachhaltig reduzieren können und so in der Lage wären, Ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen, ist Ihnen ein Privatinsolvenzverfahren zuzumuten. Der Vorhalt ergab sich in der Entscheidung des OLG Karlsruhe daraus, dass der Unterhaltsschuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern bediente, aus diesem Grund keine Liquidität für die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten hatte und Frau und Kinder von der Allgemeinheit unterhalten ließ.
Welche Steuerklasse kann ich in der Insolvenz wählen?
Sind beide Ehepartner berufstätig und verdienen unterschiedlich hoch, empfiehlt sich die Steuerklasse III und V. In der Steuerklasse III zahlt der besserverdienende Ehepartner wesentlich weniger Lohnsteuer. Verdienen beide etwa gleich viel, kommt IV/IV in Betracht.
Befinden Sie sich im Insolvenzverfahren, richtet sich die Höhe Ihres pfändbaren Einkommens nach Ihrem Nettoeinkommen. Insoweit ist es naheliegend, dass Sie die Steuerklasse V wählen, um durch die höhere Steuerlast den pfändbaren Betrag so gering wie möglich anzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat diese Wahl der Steuerklasse für rechtswidrig erklärt, wenn sie ohne sachlichen Grund erfolgt ist (BGH VII ZB 65/07). Als Grund wird jedoch anerkannt, dass der nicht insolvente Ehepartner wesentlich mehr verdient und durch die Wahl der Steuerklassen III und V ein hinreichender Grund besteht, die Steuerklassen entsprechend zu wählen. Das Problem entschärft sich aber insoweit, als es für den Gläubiger schwierig sein dürfte, Ihr Einkommen zu beziffern, wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beziehen.
Ehevertrag abschließen
Sie sollten so früh wie möglich, in einem Ehevertrag notariell im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner regeln, wie Sie mit Ihrem Unternehmen für den Fall einer Scheidung verfahren wollen. Auch anlässlich der Scheidung können Sie noch die Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln und Ihre Scheidung möglichst als einvernehmliche Scheidung betreiben. Um dies zu erreichen, wird Ihnen oft nichts anderes übrigbleiben, als sich kompromissbereit zu zeigen.
Sofern es Ihnen gelingt, destruktive emotionale Aspekte aus Ihrer Scheidung herauszuhalten, sollten Sie eine Chance haben, mit einer einvernehmlichen Scheidung Ihr Unternehmen überlebensfähig zu machen. Rosenkriege unter Ehepartnern haben ihre Ursache oft darin, dass jegliches Verständnis für die Situation des anderen ignoriert wird und Rache, Enttäuschung und Demütigung Denken und Handeln bestimmen.
(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurFRIEND.com)
Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
Unser sorgsam gepflegtes EliteXPERTS®-Netzwerk, auf das Sie jeder Zeit zugreifen können, mit handverlesenen Experten vor Ort;
Unser „RechtsNAVI®“, das Ihnen hilft, schnell und sicher bis hin zur Lösung Ihres Rechtsproblems* zu navigieren.
Und natürlich haben Sie im Rat & Hilfe Center die Möglichkeit, uns ganz einfach per Telefon, E-Mail, Fax, WhatsApp oder Chat zu kontaktieren, oder uns Ihre positive und nicht so positive Kritik zukommen zu lassen (gerade, wenn Sie einmal mit uns nicht so zufrieden waren, wären wir Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie uns dies kurz mitteilen; wir melden uns dann auf jeden Fall bei Ihnen immer zurück.
Ihre Vorstellung, Ihre Scheidung mit einem Insolvenzantrag zu begleiten, sollte keine emotionalen Gründe haben. Ein Insolvenzantrag ist eine weitreichende Entscheidung. Sofern es dafür gute Gründe gibt, muss die Entscheidung auch dann getroffen werden, ohne dass Sie dabei zusätzlich auf Ihr Scheidungsverfahren Bezug nehmen.
Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.
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