Welche Besonderheiten gibt es beim nachehelichen Unterhalt?
Der nacheheliche Unterhalt ist im Gegensatz zum Trennungs- und Familienunterhaltsanspruch vollkommen unabhängig von diesen. Auch beim nachehelichen Unterhaltsanspruch gibt es daher Besonderheiten, die ihn von den anderen Unterhaltsarten unterscheiden:
Sicherheitsleistung
Der nachehelichen Unterhalt verlangende Ehegatte kann gemäß § 1585 a BGB den Unterhalt bis zu einem Jahresbetrag im Voraus fordern. Dieses allerdings nur dann, wenn er darlegen und beweisen kann, dass sein Unterhalt sonst gefährdet ist.
Sonderbedarf
Kosten, die einmalig oder außergewöhnlich anfallen (Sonderbedarf) können beim nachehelichen Unterhalt auch für die Vergangenheit gefordert werden.
Rückständiger Unterhalt
Unterhalt für die Vergangenheit kann nur gefordert werden, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte vorher in Verzug gesetzt worden ist, also bereits weiß, dass er Unterhalt zahlen muss. Rückständiger Unterhalt kann auch ab Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gefordert werden.
Ansonsten kann Unterhalt für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit nur dann gefordert werden, wenn sich der unterhaltspflichtige Ehegatte seiner Zahlungsverpflichtung absichtlich entzogen hat.
Expertentipp:
Wenn Sie von ihrem Ehegatten Unterhalt verlangen wollen, fordern Sie diesen auch schriftlich dazu auf oder zumindest vor Zeugen. Auf diese Weise können Sie immer beweisen, dass Ihr Ehegatte von Ihrem Unterhaltsanspruch Kenntnis gehabt hat.
Vertragsfreiheit
Bei Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt besteht vollkommene Vertragsfreiheit. Die Ehegatten können sich in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung auch darauf einigen, dass der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen werden soll. Hierbei ist immer darauf zu achten, dass der Verzicht einen der beiden Ehegatten nicht übermäßig benachteiligt, weil sonst der Verzicht unwirksam sein kann.
Verfahren
Trennungs- und nachehelicher Unterhalt sind nicht gleichartig. Dieses hat zur Folge, dass der Trennungsunterhalt mit Rechtskraft der Scheidung automatisch wegfällt. Der nacheheliche Unterhalt muss gegenüber dem Ehegatten neu gefordert und tituliert werden.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann bereits mit Einleitung der Scheidung im sogenannten Verbund gerichtlich geltend gemacht werden. Nachehelicher Unterhalt kann aber auch außerhalb des Scheidungsverfahrens in einem isolierten Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden.
Expertentipp:
Selbst wenn Sie bereits den Unterhalt vor der Scheidung tituliert haben, so sollten Sie wissen, dass es sich hierbei nur um den Trennungsunterhalt handelt. Der nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung ist davon nicht umfasst.
Wenn Sie kleine Kinder betreuen oder aus irgendeinem anderen Grund gesundheitlich oder altersbedingt nicht arbeiten können, so sollten Sie schnell einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Wichtig ist, dass spätestens nach der Scheidung Ihr geschiedener Ehegatte so schnell wie möglich zur Unterhaltszahlung für nachehelichen Unterhalt aufgefordert wird.
Autor: iurFRIEND-Redaktion
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