Wann gibt es einen rückwirkenden Unterhalt für die Vergangenheit?
Den gesetzlichen Bestimmungen für den nachehelichen Unterhalt liegt der Gedanke zu Grunde, dass Unterhalt zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten dienen soll.
Eigeninitiative beim Anzeigen einer Unterhaltsforderung
Verlangt der zum Unterhalt berechtigte Ehegatte nichts, ist davon auszugehen, dass er sich selbst unterhalten kann. Der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte muss sich nämlich rechtzeitig darauf einstellen können, dass er Unterhalt zahlen muss.
Grundsätzlich muss deswegen für die Vergangenheit kein Unterhalt gezahlt werden.
Ein Ehegatte kann erst ab dem Zeitpunkt Unterhalt fordern, an dem er den anderen Ehegatten zur Unterhaltszahlung aufgefordert hat, oder dazu, seine Einkommensbelege vorzulegen und anschließend einen darauf basierenden Unterhalt zu zahlen oder an dem er eine Unterhaltsklage eingeleitet hat.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss einen bestimmten Betrag ab einem bestimmten Zeitpunkt fordern. Wenn dem Ehegatte das wirkliche Einkommen seines geschiedenen Ehegatten nicht bekannt ist, kann er allerdings auch die Vorlage der Einkommensbelege fordern und mitteilen, dass nach Vorlage der dann berechnete Unterhalt gefordert wird.
Besonderheiten des nachehelichen Unterhalts
Beim nachehelichen Unterhalt gibt es nach § 1585b Abs. 3 BGB weiterhin die Besonderheit, dass der Unterhalt trotz Verzugs für eine mehr als ein Jahr vor der Einreichung der Klage liegende Zeit nur verlangt werden kann, wenn sich der zahlungspflichtige Ehegatte absichtlich der Unterhaltszahlung entzogen hat. Hierdurch soll der Unterhalt verlangende Ehegatte gezwungen werden, den Unterhalt zeitnah geltend zu machen.
Ein absichtlicher Leistungsentzug liegt dann vor, wenn der zahlungspflichtige Ehegatte untertaucht oder seine neue Adresse nicht mitteilt und wenn er Einkommensveränderungen nicht von selbst mitteilt.
Expertentipp:
Eine für den Trennungsunterhalt erklärte Mahnung hat keinen Einfluss auf den nachehelichen Unterhalt.
Selbst wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte vor der Scheidung Trennungsunterhalt bekommen hat, erhält er dann nicht automatisch nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung. Hierzu muss er den anderen Ehegatten nach der Scheidung erneut zur Unterhaltszahlung anmahnen, um den nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Der unterhaltsbedürftige Ehegatte kann seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit dann verwirken, wenn er über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Unterhalt gefordert hat und der andere Ehegatte darauf vertrauen durfte, dass kein Unterhalt mehr geltend gemacht wird.
Wenn der zahlungspflichtige Ehegatte also Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilt hat und der unterhaltsberechtigte Ehegatte 15 Monate nichts unternimmt, sich widerspruchslos mit einer geringeren Unterhaltszahlung zufrieden gibt oder zwei bis drei Jahre nach der letzten Mahnung nichts unternimmt, hat dieser seinen Unterhalt verwirkt.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte sollte deshalb nach einer ausgesprochenen Mahnung, den Unterhalt zu zahlen, nicht zu lange abwarten, um den Unterhalt gerichtlich einzuklagen oder erneut den Unterhalt anzumahnen.
Wenn eine Verwirkung vorliegt, ist nicht der gesamte rückständige Unterhalt verwirkt, sondern nur der Unterhalt, der länger als ein Jahr vor Einreichung einer Klage zurückliegt.
Unterhaltsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn sie nicht tituliert sind. Liegt ein Unterhaltstitel vor, kann der Unterhalt für Rückstände innerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden. Künftiger titulierter Unterhalt kann jedoch auch nur drei Jahre geltend gemacht werden.
Autor: iurFRIEND-Redaktion
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