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Im Trennungsjahr verloben

 
 

Verliebt, verlobt, verheiratet, geschieden – so lautet die typische Abfolge. Doch was ist, wenn Sie noch nicht geschieden sind, sich aber bereits neu verloben möchten? In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine Verlobung rechtlich bedeutet, ob sie das Trennungsjahr verkürzt und wie Sie die Termine einer neuen Eheschließung und Scheidung koordinieren. Ist Ihr Trennungsjahr bald rum und möchten Sie nun die Scheidung einreichen? Wenden Sie sich gerne unter 0800 34 86 72 3 an unseren InfoPoint, der Ihnen kostenfrei und unverbindlich weiterhilft.

Was bedeutet eine Verlobung rechtlich?

Die Verlobung ist das gegenseitige Versprechen von zwei Menschen, künftig miteinander die Ehe eingehen zu wollen. Das damit begründete Rechtsverhältnis wird als Verlöbnis bezeichnet.

Die Absicht allein, später vielleicht oder vielleicht auch nicht zu heiraten, begründet noch kein Verlöbnis. Die Abgrenzung ist wichtig, weil nur ein erklärtes Verlöbnis die Schadensersatzpflicht des Partners bzw. der Partnerin begründet, wenn von der Verlobung ohne nachvollziehbare Gründe Abstand genommen wird. Haben sich die Partner verlobt, kann allein aus dem Verlöbnis nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Es besteht also keine Eheschließungspflicht (§ 1297 BGB).

Kann ich mich bereits im Trennungsjahr verloben?

Gehen Sie im Trennungsjahr eine Verlobung ein, ist die noch bestehende Ehe kein Grund, kein Eheversprechen abzugeben und sich nicht verloben zu dürfen. Solange allerdings Ihre Ehe noch besteht und Sie nicht rechtskräftig geschieden sind, gelten Sie als verheiratet. Über das Stadium der Verlobung kommen Sie in diesem Fall nicht hinaus. Sollte Ihr jetziger Ehepartner der Scheidung widersprechen, werden Sie auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Ehepartnern spätestens nach drei Jahren geschieden.

Kann ich bereits im Trennungsjahr neu heiraten?

Eine erneute Eheschließung ist erst möglich, wenn das Familiengericht über die Auflösung der Ehe entschieden hat und der Scheidungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Rechtskräftig bedeutet, dass der Scheidungsbeschluss nicht mehr angefochten werden kann. Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung dürfen Sie sofort wieder heiraten.

Solange ein Verlobter jedoch noch verheiratet ist, darf er nicht wieder heiraten (§ 1306 BGB). Es gilt das Verbot der Doppelehe. Dieses richtet sich auch gegen denjenigen, der nicht bereits verheiratet ist. Um die Eheschließung im Standesamt zu vollziehen, muss der Verlobte dem Standesbeamten den Scheidungsbeschluss vorlegen, aus dem die Scheidung der früheren Ehe hervorgeht.

Sollte die Eheschließung trotzdem vollzogen werden, obwohl die frühere Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist, kann die Ehe aufgehoben werden (§ 1314 BGB). Antragsberechtigt wäre mithin die zuständige Verwaltungsbehörde sowie der Ehepartner der ersten Ehe, aber auch Ihr Verlobter oder die Verlobte.

Gut zu wissen: Heirat mit Auslandsbezug

Sind Sie deutscher Staatsangehöriger, darf die Ehe mit einem verheirateten ausländischen Staatsangehörigen auch dann nicht geschlossen werden, wenn dessen Heimatrecht das in Deutschland geltende Eheverbot der Doppelehe nicht kennt. Ist Ihr Verlobter ausländischer Staatsangehöriger und durch ein deutsches Gericht geschieden, ist zudem die Eheschließung in Deutschland möglich, auch wenn das Heimatrecht Ihres Verlobten die deutsche Gerichtsbarkeit nicht anerkennt.

Verkürzt die Verlobung das Trennungsjahr?

Die Verlobung hat keinen Einfluss auf das Trennungsjahr. Um sich scheiden zu lassen, müssen beide Ehepartner das gesetzlich bestimmte Trennungsjahr vollziehen und damit verdeutlichen, dass die Ehe zerrüttet und letztlich gescheitert ist.

Es dürfte auch keinen ausreichenden Grund darstellen, wegen der Verlobung eine unzumutbare Härte zu begründen und sich ausnahmsweise vorzeitig vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen zu wollen.

Neu verlobt – Nachteil bei Scheidung und Unterhalt?

Die Verlobung hat auf Ihre rechtliche Position bei der Scheidung keinen Einfluss. Sie werden unabhängig davon geschieden, ob Sie sich verlobt haben und mit der Verlobung eventuell eine „Eheverfehlung“ begangen haben.

Die Verlobung kann aber darauf hindeuten, dass die Verlobten in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ und damit in einer eheähnlichen Beziehung leben. Dieser Umstand lässt sich so interpretieren, dass sich der noch verheiratete Partner von der früheren Ehe distanziert hat, an der ehelichen Solidarität kein Interesse mehr hat und wirtschaftlich unabhängig ist.

Wird in diesem Fall Unterhalt gefordert, kann die Unterhaltszahlung vollständig verweigert, zeitlich begrenzt oder in der Höhe herabgesetzt werden (§ 1579 Nr. 2 BGB). Eine Verfestigung der Beziehung ist in der Regel nach zwei oder drei Jahren begründet. Der Zeitraum kann bereits früher bestimmt werden, wenn

  • die Verlobten ein gemeinsames Kind bekommen,
  • zusammen ein Haus kaufen
  • oder gemeinsam eine wirtschaftliche berufliche Existenz gründen.

Eheschließung direkt nach Scheidung?

Möchten Sie unmittelbar nach Ihrer Scheidung Ihren Verlobten oder Ihre Verlobte heiraten, kommt es darauf an, die Termine richtig zu koordinieren. Die Eheschließung setzt das Aufgebot voraus. Das Aufgebot ist eine öffentliche Anmeldung zur Eheschließung im Standesamt. In der Regel kann das Aufgebot frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Hochzeittermin bestellt werden. Sobald das Aufgebot bestellt wurde, gilt eine Frist von sechs Monaten, um die Eheschließung zu vollziehen. Danach verliert das Aufgebot die Gültigkeit.

Ist Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden, laufen Sie Risiko, dass Ihr Aufgebot ins Leere läuft, wenn sich die Scheidung verzögert und Sie die sechsmonatige Frist nicht einhalten können. Sie könnten zwar das Aufgebot erneut bestellen, müssten aber erneut die dafür maßgebliche Verwaltungsgebühr bezahlen. Meist fallen ca. 100 EUR dafür an. Auch müssen Sie damit rechnen, dass der Ehepartner den Scheidungsbeschluss anfechtet und damit verhindert, dass der Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird. Im Zweifel sollten Sie die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses abwarten.

Darf der/die Verlobte bei mir einziehen?

Hat ein Ehepartner die bislang gemeinsam genutzte eheliche Wohnung verlassen, bleibt die eheliche Wohnung zumindest für den Zeitraum des Trennungsjahres trotzdem noch die eheliche Wohnung. Innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist von sechs Monaten hat der Ehepartner das gesetzlich verbriefte Recht, in die Wohnung zurückzukehren. Er kann nicht einfach ausgesperrt werden.

Solange die eheliche Wohnung den Charakter der ehelichen Wohnung behält, bleibt die eheliche Wohnung als privater Bereich des Ehepaars geschützt. Jeder hat das Recht, dem Aufenthalt eines neuen Partners zu widersprechen. Dies gilt insbesondere, wenn die räumliche Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen wird. Selbst wenn der oder die Verlobte die Ehewohnung nur kurzfristig betreten möchte, kann der Ehepartner den Zutritt versagen und notfalls bei Gericht auch erreichen, dass ein Betretungsverbot ausgesprochen wird.

Sofern ein Ehepartner jedoch unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass keine Rückkehrabsicht in die Wohnung besteht, spricht nichts mehr dagegen, wenn die Verlobten in der Wohnung zusammenziehen. Die vormals eheliche Wohnung hat ihren Charakter als eheliche Wohnung verloren.

Alles in allem

Sind Sie noch verheiratet, spricht nichts dagegen, sich neu zu verloben. Dennoch gilt es, Vorsicht walten zu lassen. Es könnte sich empfehlen, die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses abzuwarten und damit Risiken auszuschließen, die einen schwierig zu kalkulierenden Einfluss auf Ihre neue Ehe haben könnten. 

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