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Rechtsanwalt in Wiesbaden Heiko Graeve

Rechtsgebiete

  • Familienrecht

Sprachen

  • Deutsch
Welle 2

Über mich

Wenn Sie das Gefühl haben, in Ihrer Ehe gibt es keine gemeinsame Basis mehr, sollten Sie sich zunächst informieren, welche Auswirkungen die Trennung, ggf. auch eine spätere Scheidung, hat. Haben Sie minderjährige Kinder ist vielleicht zu klären, bei wem sich die Kinder dauerhaft aufhalten sollen und wie Besuchskontakte zu regeln sind.

Zu denken ist aber auch an gemeinsames Eigentum, die Mietwohnung, die Aufteilung des Hausrats, eventuell auch an Unterhaltszahlungen. Gerne bieten wir an, die grundlegenden Fragen zunächst in einer Erstberatung zu besprechen.


Scheidung

Manchmal versöhnen sich getrennt lebende Ehepaare wieder, meistens wird die Ehe aber geschieden. Von seltenen Ausnahmen abgesehen ist dafür Voraussetzung, dass die Ehepartner ein Jahr getrennt leben und einverständlich geschieden werden wollen oder wenn nach einjähriger Trennung davon auszugehen ist, dass die Ehe zerrüttet ist. Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Wir bieten Ihnen hierfür unsere Unterstützung an.


Unterhalt

Nach der Trennung kann ein bedürftiger Ehegatte von dem Anderen Unterhalt verlangen, wenn der Andere leistungsfähig ist.

Bedürftig ist ein Ehegatte nur, soweit er kein ausreichendes anrechenbares Einkommen und Vermögen hat. Anrechenbar sind z. B. Erwerbseinkünfte, Versorgungsleistungen in einer neuen Beziehung, Vermögenserträge (Zinsen etc.).

Auf der anderen Seite ist ein Ehegatte nur leistungsfähig, soweit sein eigener Selbstbehalt nicht unterschritten wird. Unterste Grenze der Inanspruchnahme ist der notwendige Eigenbedarf.


Kindesunterhalt

Für den Aufenthalt der Kinder nach der Trennung gibt es die Möglichkeit, ein so genanntes Wechselmodell zu vereinbaren. Dann halten sich die Kinder zu (annähernd) gleichen Teilen bei beiden Elternteilen auf. Allerdings wird das Wechselmodell nur selten praktiziert. Meistens halten sich die Kinder überwiegend bei einem Elternteil auf. Dieser Elternteil leistet Naturalunterhalt, während der andere Elternteil dann grundsätzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist. Wie hoch der zu zahlende Unterhalt ist, richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils geltenden Fassung. Allerdings erfolgt, ähnlich dem Ehegattenunterhalt, auch hier eine Berechnung unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes.

Auch erwachsene Kinder haben unter Umständen (besonders während einer Ausbildung) noch Unterhaltsansprüche, die sich aber etwas anders berechnen als bei minderjährigen Kindern.


Sorgerecht

Grundsätzlich haben Eltern gegenüber minderjährigen Kindern das gemeinsame Sorgerecht.

Das bedeutet, dass sich die Eltern darüber verständigen müssen, wo sich das Kind dauerhaft aufhält. Dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge, zu der außerdem die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes gehört.

Daneben umfasst das Sorgerecht noch die Vermögenssorge sowie die Vertretung des Kindes, also das Auftreten im Namen des minderjährigen Kindes.

Manchmal können sich getrennt lebende oder geschiedene Eltern nicht mehr auf ein gemeinsames Vorgehen einigen. Dann sollte auf jeden Fall zunächst das zuständige Jugendamt um Vermittlung gebeten werden.

Allerdings kann das Jugendamt nur versuchen, streitschlichtend zu wirken und die Eltern auf gemeinsame Richtlinien zu einigen.

Wenn dies nicht gelingt, weil z. B. ein Elternteil sich an der (freiwilligen) Beratung des Jugendamtes mitzuwirken, hilft manchmal nur der Weg zum Gericht.

Es sind allerdings auch Fälle möglich, in denen das Jugendamt das Gericht informiert, weil der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung besteht.

In beiden Fällen empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Umgangsrecht

Hält sich das Kind dauerhaft überwiegend bei einem Elternteil auf, haben sowohl der andere Elternteil als auch das Kind das Recht auf Besuchskontakte im Rahmen des Umgangsrechts.

Dazu muss keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden. Wenn sich die Eltern auf eine Regelung einigen können, die sowohl ihre als auch die Interessen des Kindes berücksichtigt, besteht kein Handlungsbedarf.

Gelingt eine vernünftige Regelung nicht, sollte zunächst das Jugendamt um Vermittlung gebeten werden. Kommt dann keine Einigung zustande, kann das Umgangsrecht auch durch das Familiengericht geregelt werden.

Auch hier empfiehlt es sich, anwaltliche Unterstützung zu suchen.

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Kontakt zum Rechtsanwalt Heiko Graeve

Herr Heiko Graeve ist gelistet im EliteXPERTS Rechtsanwaltsverzeichnis
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